Urteile zur Kritik an dubiosen Wirtschaftsunternehmen - hier Adressbuchverlage.
Die Prozesse wurden fast immer gewonnen. Trotzdem erreichte die "Branche" ihr Ziel - die Informationssammlung wurde am Ende eingestellt. ( >>> )Siehe auch "Law Hunting". |
- In dubio pro libertate ? Im Zweifelsfall für die Freiheit !
Die hier aufgeführten Urteile stützen
eine freiheitliche Auslegung des Grundrechts auf Informationsfreiheit
und freie Meinungsäusserung. Wer seine Rechte verteidigen will, findet in diesen Verfahren viele Argumente zur Verteidigung der Äusserungsfreiheit auch in anderen Zusammenhängen.
|
OLG
München: 6 U 1617 / 07 (11.
Dez. 2008) "Eye
Net GmbH, Thomas Volkmer, Udo Prummer klagen auf Unterlassung |
|
Dem Beklagten soll verboten
werden "... den Eindruck zu erwecken, dass ... ". Die Klage
wird abgewiesen, weil der Klageantrag mangels hinreichender
Bestimmtheit unzulässig ist.
Zum
Urteil (Erläuterungen
zum Verfahren ) |
Obergericht
Luzern (Schweiz): (2004 - 2008) "Novachannel
AG" klagt auf Unterlassung |
|
Die Novachannel AG will untersagen
lassen, dass sie im Internet unter den Stichwörtern "Adressbuch-Schwindel" bzw. "Adressbuch
Betrüger" genannt wird und dass sie als "Adressbuch
Mafia", "Unterschriftenerschleicher", "Bauernfänger" und "Trickbetrüger" bezeichnet
wird.
Zum
Urteil (Erläuterungen
zum Schweizer Verfahren) |
OLG
München: (2006) "Branchenklick GmbH" klagt
auf Unterlassung - Die Veröffentlcihung einer Internet
Adresse ist keine Verlinkung und daher kein "zu eigen
machen" |
|
Per
Abmahnung und Einstweiliger Verfügung hatte die Branchenklick
GmbH die Unterlassung von Äusserungen verlangt, die
auf einer Unterseite von www.gegenjustizunrecht.vu veröffentlicht
wurden. Diese Adresse gehörte jedoch einem Dritten
- es wurde von den eigenen Seiten lediglich auf diese Seite
per Adressen-Nennung hingewiesen. Das LG hatte zunächst
angenommen, dass eine Verlinkung vorhanden wäre und
daher ein "zu eigen machen" der Äusserungen
angenommen.Als das OLG erkannte, dass keine Verlinkung
vorhanden war, wurde die einstweilige Verfügung wieder
aufgehoben.
Zur
Urteilsbegründung |
LG
Berlin: (2005) "UPA Verlags GmbH" /
Gf. Rinze Arje Lejen - wegen Unterlassung |
|
Einstweilige
Verfügung wegen der Versendung von e-mails an Betroffene und
wegen bestimmter Äusserungen in dieser e-mail - mehr
Info |
LG
Berlin: (2004, 2005) "Neue Medien Verlags-
und Vertriebsgesellschaft mbH" / Dirk Sachse klagt
auf Unterlassung |
|
Die
Nennung der Firma im
Zusammenhang mit Betrügern, Bauernfängern und
Roßtäuschern soll verboten werden. Ebenso der
Hinweis, daß und wie man als Betroffener veranlassen
kann, dass die Bankkonten der Firma gesperrt werden, soll
unterbleiben ...
Das
Gericht entscheidet, dass diese Veröffentlichungen
zulässig sind = LG Berlin, Urteil 27 O 459/04
vom 12. 10. 2004 Zum
Urteil (pdf Dokument) |
AG
Mühldorf : S-Find.de / Karl Schleicher
Klage auf Unterlassung (2 C 0732 / 04 ) |
|
Kläger
nimmt Klage bei voller Kostenübernahme 3 Tage vor
dem Gerichtstermin zurück |
LG
München 1 : ( 2003) Einstweilige Verfügung
von Wolfgang Lohmüller (9 O 13848 / 03) |
7 |
Untersagt
wurde per EV die Veröffentlichung der Münchner
Adresse von Herrn Lohmüller. (angeblich Privatadresse). Die
EV wurde aufgehoben, da es legitime Gründe für
eine Veröffentlichung der Adresse gab. Zum
Urteil (pdf Dokument) |
LG
Hamburg: (2002) Einstweilige Verfügung
vom "Online Branchenclick Inh. Wendelin Spengler" (
5324-O-301 / 02 ) |
7 |
Untersagt
werden sollte die Bezeichnung "Adressbuchbetrüger" -
Das Gericht hob die Einstweilige Verfügung wieder
auf. Zum
Urteil (pdf Dokument) |
LG
Berlin ( 2002) Einstweilige Verfügung vom "Online
Branchenclick Inh. Wendelin Spengler" 27 O 542 /
02 |
6 |
Untersagt
werden sollte per "Einstweiliger Verfügung, "Boykottaufrufe" zu
verbreiten --- Das Gericht hob
die Einstweilige Verfügung wieder auf. Zur
Urteilsbegründung |
LG
Köln ( 2002 ) Einstweilige Verfügung
vom "Online Verlag GmbH" 28-O-137 /02 - |
5 |
Untersagt
werden sollte durch eine Einstweilige Verfügung u.a.
die Benutzung des Begriffs "Betrug" und "betrügerisch" im
Zusammenhang mit dem Online Verlag. Das Gericht hob die
Einstweilige Verfügung auf - Zur
Urteilsbegründung (Text) + Urteil
vollständig ( pdf Dokument) |
LG
München 1 / OLG
München ( 2002) - eine Unterlassungsklage
von der Online Verlag GmbH (Henghuber / Lohmüller)
- (9 O 22611 / 01) |
4a |
LG
München 1 - Untersagt werden sollte im Wesentlichen
das Gleiche, was schon in Dresden (s. u.) untersagt werden
sollte. --- Das Gericht wies die Klage ab --- OLG
München - Gegen die Entscheidung des LG legte der Online
Verlag Widerspruch ein --- Das OLG
bestätigte die Entscheidung des Landgerichts ( 21 U
3622 / 02 ) Zum
Urteil des OLG München |
LG
Dresden / OLG Dresden (2001 )
- Antrag auf Erlass einer Einstweiligen verfügung
durch den "Online Fachverlag Inh. Raeder" (5-O-3812
/01 EV). |
3 |
Das
Gericht lehnte den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen
Verfügung ab Zur
Urteilsbegründung - Das
OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts - Zum
Urteil (pdf Dokument) 4 u 2703 / 01 |
LG
Dresden / OLG Dresden ( 2001)
--- Antrag auf Erlaß einer "Einstweiligen
Verfügung" vom "Online Verlag GmbH" (Henghuber
/ Lohmüller) - (4 U 2542
/ 01)) + (5 O 3533 / 01) |
1 |
LG
Dresden - Antrag
auf Einstweilige Verfügung (Was
untersagt werden sollte) --- Gegen
den Antrag wurde Widerspruch eingelegt --- Das
Gericht entschied, den Antrag abzulehnen --- OLG
Dresden - Gegen die LG Entscheidung legte
der Online Verlag GmbH Widerspruch ein und verlangte
weiter den Erlaß einer "EV" --- Das
OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts
- Zum
Urteil (pdf Dokument) |
LG
Dresden / OLG Dresden ( 2001)
--- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfpügung
durch den "Online Verlag GmbH" (Henghuber
/ Lohmüller) - (4-U-2543/01 / 5-O-3696
/01 EV ) |
2 |
Zur
Einstweiligen Verfügung ( Was
untersagt werden sollte ) Das Gericht entschied,
den Antrag abzulehnen Zur
Urteilsbegründung ( 5-O-3696
/01 EV) --- OLG
Dresden - Das
OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts
- Zur
Urteilsbegründung (4-U-2543/01 / 5-O-3696
/01 EV ) |
|
|