Urteile zur Namens- und Markennennung
in den Medien |
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Landgericht Hamburg - 13. 1. 2009 - Az. 416-o-174_08
Namensnennung / Markenangaben in den Metatags ist
erlaubt, wenn ...
(Verfügungskläger "Bund
der Versicherten" verliert - Nennung in Metatags ist
erlaubt)
Aus den Urteilsgründen: Zweifelhaft ist bereits, ob es sich
bei der Verwendung der Zeichen "BdV" und "Bund
der Versicherten"
um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr handelt. Denn letzlich
dient der Internetauftritt des Antragsgegners lediglich dazu, über
den Antragsteller zu informieren. Die Frage kann aber
dahinstehen, da es an einem zeichenmässigen Gebrauch fehlt
und das verhalten des Antragstellers sich innerhalb der Schutzschranken
des § 23 Nr. 3 des MarkenG bewegt.... Die unautorisierte
Nennung eines fremden Kennzeichens als Bestimmungsangabe für
ein eigenes Produktangebot ist nicht generell eine Markenverletzung ....
Allerdings ist weiter erforderlich, ... auf den Inhalt der Seite
abzustellen ... Verwechslungsgefahr . Zum
Urteil |
Kammergericht Berlin - 20. Februar 2009 – 9
W 39/09
Ein Rechtsanwalt muss die Namensnennung bei Berichterstattung
im Internet dulden, da ansonsten der in § 169 GVG
verankerte Öffentlichkeitsgrundsatz zu weit eingeschränkt
wird. Außerdem erschienen den Richtern am Kammergericht
die persönlichkeitsrechtlichen Belange des beteiligten Rechtsanwalts
nicht schutzwürdig genug. Mehr
Info aus dem Urteil
Trotzdem wird weiter über das Namensrecht an der
Informationsfreiheit gebohrt. Das Landgericht Berlin
entschied am 08. September 2009 – 27 O 433/09 -
dass ein Anwalt dann nicht beim Namen genannt werden
dürfe, wenn der Verhandlungsgegenstand einer Lappalie
gleiche. |
Hanseatisches Obrlandesgericht Hamburg
- 18. 12. 2003 - 3 u 117/03
AWD gegen AWD-aussteiger.de :
Leitsätze:
1. Bei einem gegen die Verwendung einer Internet
Domain gerichteten Unterlassungsanspruch ist grundsätzlich
auch auf den Inhalt der so adressierten Webseite abzustellen.
2. Ist die Internet Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung
und einer kritisch beschreibenden Angabe gebildet (hier awd-aussteiger.de) liegt
in deren Verwendung kein namensmässiger Gebrauch, wenn der
Verkehr den Domainnamen insgesamt nicht dem Drittunternehmen
zuordnet. Eine Markenverletzung ist jedenfalls nicht gegeben,
wenn auf der so adressierten Website ein Informationsforum unterhalten
wird, das sich negativ kritisch mit dem Dritt-Unternehmen befasst.
3. Die Verwendung dieser Domain kann nur unter besondeeren
Umständen eine unlautere Behinderung (§1 UWG) darstellen. Bei
einer Webseite mit einem unternehmenskritischen Forum fehlt es
insoweit am Handeln zu Wettbewerbszwecken. Zum
Urteil |
OLG Hamm, Urteil v. 18. 02. 03 - 9 u
136 / 02 - Castor
Zitat:
"... Selbst wenn der Markenbezeichnung "Castor" Namensschutz
zukäme, fehlte es jedenfalls an der Verletzung schutzwürdiger
Interessen der Kläger. Als einen Abwehranspruch begründende
Namensanmassung i. S. des $ 12 BGB ist bei den im Geschäftsleben
geführten Namen nicht jede Form der Verwendung eines fremden
Namens anzusehen, sondern grundsätzlich nur ein
solcher Namensgebrauch, der geeignet ist, eine namensmässige
Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung hervorzurufen..." Zum
Urteil |
KG Berlin vom 23. Oktober
2001 - Az. 5 u 101 / 01 - Oil-of-elf.de
Leitsatz: Die Verwendung einer geschäftlichen
Drittbezeichnung in einer Domain kann durch die Meinungs-
und Pressefreiheit gedeckt sein.
Wichtige Zitate aus dem Urteil:
Zu § 15 Marken G
" Nach seinem Wortlaut und seinem Schutzzweck setzt § 15
MarkenG ein Handeln des Verletzers "im geschäftlichen
Verkehr"
voraus ... ein solches Handeln fehlt bei einer
Vereins- oder Verbandstätigkeit mit ausschliesslich
ideeller Zielsetzung ....
Zu § 12 BGB
"Als Namensgebrauch ...ist ... anzusehen ... nur solche
Namensanmassungen, die geeignet sind, eine namensmässige
Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung hervorzurufen...
Bei blossen Namensnennungen ... scheidet ein Schutz durch § 12
BGB mangels Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung aus..."
"... Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr
ist im Fall einer Internet Domain das auf den Webseiten zur
Verfügung gestellte Dienstleistungsangebot massgeblich
..."
"... der Schutz ist also auf geschäftlcihe Interessen
beschränkt ... Schon bei einem kurzen Überfliegen
der Suchergebnisse wird dme Nutzer deutlcih, dass er unter
der Domain des Antragsgegners Informationen von diesem
über die antragstelerin erhält. Die Verwechselungsgefahr
aus der Namensführung kann insoweit nur zu einem kurzzeitigen "Blickfang" führen,
nciht aber zu einem irregeführten Aufruf der Webseite..." Zum
Urteil
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OLG Düsseldorf, 25. 11. 2002
- 13 u 62/02 - Versicherungsrecht.de
Leitsatz: Es besteht keine Verwechselungsgefahr zwischen
der Zeitschrift Versicherungsrecht und der Domain versicherungsrecht,.de,
da es sich um einen beschreibenden und gängigen Begriff
der Umgangssprache handelt. Zum
Urteil |
LG Braunschweig v. 25. 01. 2000 - 9 o
2705 / 99 - Stadtinfo
Leitsatz
Für die eingetragene Markenbezeichnung "Stadtinfo" hat
sich durch die Internetpraxis ein Freihaltebedürfnis im
Sinne des $ 23 Abs. 2 MarkenG entwickelt, was enem Unterlassungsantrag
entgegensteht Zum
Urteil |
(vgl.
BGH, Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92 - AfP 1995,
404, 407 f. - Dubioses Geschäftsgebaren
- und BGHZ 138, 311, 320 m.w.N.). - (vgl. BGH
vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79).
Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem
Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus
Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung.
Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes
Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die
Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung
ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit
drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen
seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht
dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher
Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil
damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit
geraten |
Urteil
des Bundesgerichtshofs aus Karlsruhe. (Aktenzeichen: VI ZR
259/05 - Verkündet am: 21.11.2006)
a) Das Berufungsgericht ist zwar im Grundsatz zutreffend davon
ausgegangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht das
Recht beinhaltet, in gewählter Anonymität zu bleiben
und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt
zu sehen (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach; 54, 148, 155 -
Eppler).
Dieses Grundrecht wird jedoch auch in dieser Ausprägung
nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr können im Einzelfall
das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit
Vorrang haben. |
Hanseatisches Obrlandesgericht
Hamburg - 18. 12. 2003 - 3 u 117/03 - AWD gegen AWD-aussteiger.de
:
" ... (§1 UWG)...bei einer Webseite mit einem unternehmenskritischen
Forum fehlt es insoweit am Handeln zu Wettbewerbszwecken..." |
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