Informations- und Meinungsfreiheit in Deutschland
   
 
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Urteile zur Namens- und Markennennung in den Medien

Landgericht Hamburg - 13. 1. 2009 - Az. 416-o-174_08
Namensnennung / Markenangaben in den Metatags ist erlaubt, wenn ...
(Verfügungskläger "Bund der Versicherten" verliert - Nennung in Metatags ist erlaubt)
Aus den Urteilsgründen: Zweifelhaft ist bereits, ob es sich bei der Verwendung der Zeichen "BdV" und "Bund der Versicherten" um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr handelt. Denn letzlich dient der Internetauftritt des Antragsgegners lediglich dazu, über den Antragsteller zu informieren. Die Frage kann aber dahinstehen, da es an einem zeichenmässigen Gebrauch fehlt und das verhalten des Antragstellers sich innerhalb der Schutzschranken des § 23 Nr. 3 des MarkenG bewegt.... Die unautorisierte Nennung eines fremden Kennzeichens als Bestimmungsangabe für ein eigenes Produktangebot ist nicht generell eine Markenverletzung .... Allerdings ist weiter erforderlich, ... auf den Inhalt der Seite abzustellen ... Verwechslungsgefahr . Zum Urteil

Kammergericht Berlin - 20. Februar 2009 – 9 W 39/09
Ein Rechtsanwalt muss die Namensnennung bei Berichterstattung im Internet dulden, da ansonsten der in § 169 GVG verankerte Öffentlichkeitsgrundsatz zu weit eingeschränkt wird. Außerdem erschienen den Richtern am Kammergericht die persönlichkeitsrechtlichen Belange des beteiligten Rechtsanwalts nicht schutzwürdig genug. Mehr Info aus dem Urteil

Trotzdem wird weiter über das Namensrecht an der Informationsfreiheit gebohrt. Das Landgericht Berlin entschied am 08. September 2009 – 27 O 433/09 - dass ein Anwalt dann nicht beim Namen genannt werden dürfe, wenn der Verhandlungsgegenstand einer Lappalie gleiche.

Hanseatisches Obrlandesgericht Hamburg - 18. 12. 2003 - 3 u 117/03
AWD gegen AWD-aussteiger.de :

Leitsätze:
1. Bei einem gegen die Verwendung einer Internet Domain gerichteten Unterlassungsanspruch ist grundsätzlich auch auf den Inhalt der so adressierten Webseite abzustellen.
2. Ist die Internet Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch beschreibenden Angabe gebildet (hier awd-aussteiger.de) liegt in deren Verwendung kein namensmässiger Gebrauch, wenn der Verkehr den Domainnamen insgesamt nicht dem Drittunternehmen zuordnet. Eine Markenverletzung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn auf der so adressierten Website ein Informationsforum unterhalten wird, das sich negativ kritisch mit dem Dritt-Unternehmen befasst.
3. Die Verwendung dieser Domain kann nur unter besondeeren Umständen eine unlautere Behinderung (§1 UWG) darstellen. Bei einer Webseite mit einem unternehmenskritischen Forum fehlt es insoweit am Handeln zu Wettbewerbszwecken. Zum Urteil

OLG Hamm, Urteil v. 18. 02. 03 - 9 u 136 / 02 - Castor
Zitat:
"... Selbst wenn der Markenbezeichnung "Castor" Namensschutz zukäme, fehlte es jedenfalls an der Verletzung schutzwürdiger Interessen der Kläger. Als einen Abwehranspruch begründende Namensanmassung i. S. des $ 12 BGB ist bei den im Geschäftsleben geführten Namen nicht jede Form der Verwendung eines fremden Namens anzusehen, sondern grundsätzlich nur ein solcher Namensgebrauch, der geeignet ist, eine namensmässige Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung hervorzurufen..."  Zum Urteil

KG Berlin vom 23. Oktober 2001 - Az. 5 u 101 / 01 - Oil-of-elf.de

Leitsatz: Die Verwendung einer geschäftlichen Drittbezeichnung in einer Domain kann durch die Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt sein.
Wichtige Zitate aus dem Urteil:

Zu § 15 Marken G
" Nach seinem Wortlaut und seinem Schutzzweck setzt § 15 MarkenG ein Handeln des Verletzers "im geschäftlichen Verkehr" voraus ... ein solches Handeln fehlt bei einer Vereins- oder Verbandstätigkeit mit ausschliesslich ideeller Zielsetzung ....
Zu § 12 BGB
"Als Namensgebrauch ...ist ... anzusehen ... nur solche Namensanmassungen, die geeignet sind, eine namensmässige Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung hervorzurufen... Bei blossen Namensnennungen ... scheidet ein Schutz durch § 12 BGB mangels Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung aus..."
"... Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist im Fall einer Internet Domain das auf den Webseiten zur Verfügung gestellte Dienstleistungsangebot massgeblich ..."

"... der Schutz ist also auf geschäftlcihe Interessen beschränkt ... Schon bei einem kurzen Überfliegen der Suchergebnisse wird dme Nutzer deutlcih, dass er unter der Domain des Antragsgegners Informationen von diesem über die antragstelerin erhält. Die Verwechselungsgefahr aus der Namensführung kann insoweit nur zu einem kurzzeitigen "Blickfang" führen, nciht aber zu einem irregeführten Aufruf der Webseite..." Zum Urteil


OLG Düsseldorf,  25. 11. 2002 - 13 u 62/02 - Versicherungsrecht.de
Leitsatz: Es besteht keine Verwechselungsgefahr zwischen der Zeitschrift Versicherungsrecht und der Domain versicherungsrecht,.de, da es sich um einen beschreibenden und gängigen Begriff der Umgangssprache handelt.  Zum Urteil

LG Braunschweig v. 25. 01. 2000 - 9 o 2705 / 99 - Stadtinfo
Leitsatz
Für die eingetragene Markenbezeichnung "Stadtinfo" hat sich durch die Internetpraxis ein Freihaltebedürfnis im Sinne des $ 23 Abs. 2 MarkenG entwickelt, was enem Unterlassungsantrag entgegensteht    Zum Urteil

(vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92 - AfP 1995, 404, 407 f. - Dubioses Geschäftsgebaren
- und BGHZ 138, 311, 320 m.w.N.). - (vgl. BGH vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79).


Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus
Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht
und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten

Urteil des Bundesgerichtshofs aus Karlsruhe. (Aktenzeichen: VI ZR 259/05 - Verkündet am: 21.11.2006)

a) Das Berufungsgericht ist zwar im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht beinhaltet, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach; 54, 148, 155 - Eppler).
Dieses Grundrecht wird jedoch auch in dieser Ausprägung nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr können im Einzelfall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit Vorrang haben.

Hanseatisches Obrlandesgericht Hamburg - 18. 12. 2003 - 3 u 117/03 - AWD gegen AWD-aussteiger.de :

" ... (§1 UWG)...bei einer Webseite mit einem unternehmenskritischen Forum fehlt es insoweit am Handeln zu Wettbewerbszwecken..."