(Betrifft: Direkte
Information der Kunden )
in der ... Aufforderung, unter Zuhilfenahme des Kundenverzeichnissess
des Antragstellers weitere Kunden über die Möglichkeit
zu informieren, sich aus den mit dem Antragsteller eingegangenen
Verträgen zu lösen, liegt kein rechtswidriger Eingriff
in der eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des
Antragstellers, Das als sonstiges Recht im Sinne des §
823 BGB anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb schützt vor betriebsbezogenen Eingriffen,
wie sie die Information der Kunden über vermeintlich betrügerische
Praktiken des Gewerbetreibenden ... zweifelsohne darstellt,
Die Reichweite. des dem Gewerbebetrieb zukommenden Schutzes
wird aber erst durch die Abwägung mit kollidierenden Rechtsgüterinteressen
Dritter bestimmt (BGH NJVV 1998, 2141, 2143) Diese Abwägung
fällt zugunsten des Antragsgegners aus, weil dem ihrn zuzubilligenden
Schutz- der freien Meinungsäußerung größeres
Gewicht zukommt.
Indem der Antragsgegner
Dritte auf die Möglichkeit hingewiesen hat, sich von der
Zahlungspflicht gegenüber dem Antragsteller zu befreien
und ihnen rechtliche Schritte anempfohlen hat, hat er den Versuch
unternommen., durch die Darstellung seiner persönlichen
Erfahrungen auf die freie Willensbildung der Kunden Einfluss
zu nehmen. Eirie solche Darstellung genießt grundsätzlich
den Schutz der durch Ad. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten freien
Meinungsäußerung.
(Betrifft: Bezeichnung
des Gewerbetreibenden als Betrüger)
Die Vorgehensweise
des Antragsgegners ist auch nicht etwa deshalb unzulässig,
weil sie dazu dient, unwahre Tatsachenbehauptungen in Bezug
auf den Antragsteller in Umlauf ZU Setzer oder den Antragsteller
zu schrnähen.
Insbesondere liegt
in der Bezeichnung des Antragstellers als Betrüger keine
unwahre Tatsachenbehauptung. Tatsachencharakter könnte
dieser Äußerurig nur dann beigemessen werden, wenn
sich ihre Wahrheit oder Unwahrheit überprüfen ließe,
Einem solchen Wahrheitsbeweis wäre der Vorwurf nur dann
zugänglich, wenn damit konkludent die Behauptung verbunden
wäre, der Antragsteller habe sich wegen Betruges strafbar
gemacht, Ein solches Verständnis liegt aber fern, weil
der Antragsgegner an keiner Stelle auf strafrechtliche Ermittlungen
gegen den Antragsteller oder gar eine Verurteilung Bezug genommen
hat. Vielmehr erschöpft sich die Bezeichnung des Antragstellers
als Betrüger in einer Wertung seines Tuns seitens des Antragsgegners.
Diese Wertung genießt
den durch Art 5 Abs, 1 GG gewährleisteten Schutz der freien
Meinungsäußerung, weil sie sich nicht etwa in einer
Schmähung des Antragstellers erschöpft, Davon könnte
nur dann die Rede sein, wenn es dem Antragsgegrier ersichitlich
allein darum ginge, den Antragsteller zu verunglimpfen und zu
beleidigen (BGH NJVV 1987, 1082, 1083), Das aber ist nicht der
Fall, weiI die Kritik des Antragsgegners einen sachlichen Anknüpfungspunkt
hat. Sie entzündet sich nämlich daran. dass der Antragsteller
auf die Entgeltlichkeit seines Angebotes nicht deutlich hinweist.
(Betrifft: Aufforderung
zum Vertragsbruch)
Dem Antragsteller
kann der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit auch
nicht deshalb versagt werden, weil er etwa zum Vertragsbruch
aufgerufen hatte. Die von ihm dargestellte rechtliche Möglichkeit,
sich von der Zahlungspflicht gegenüber dem Antragsteller
zu befreien, steht den Kunden offen und ist nicht als rechtswidrig
zu werten