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Die Einstweilige Verfügung
Hat man nach einer Abmahnung eine Einstweilige Verfügung bekommen, dann muss man innerhalb kürzester Frist die Verbote der Abmahnung befolgen. Tut man dies nicht, so werden auf Antrag heftige Ordnungsgelder verhängt.

Den Erlass einer Einstweiligen Verfügung muss das Opfer bezahlen - nicht der Täter. eine Einstweilige Verfügung mit einem Streitwert von 70.000 Euro hat allein ca 980 Euro Gerichtskosten zur Folge. Kommen die Anwaltskosten hinzu.
Widerspruch gegen eine Einstweilige Verfügung

Meist ist im Interesse des Abmahnenden und des abmahnenden Anwalts der Streitwert gegen Privatleute so hoch angesetzt, dass diesen die Möglichkeit einer Gegenwehr gar nicht mehr offen steht. Der Streitwert wird - wohlgemerkt -von der Täterseite festgesetzt - und manchmal vom Gericht ein paar Millimeter nach unten korrigiert.

Ein Streitwert von 70.000 Euro etwa kostet das Opfer in der ersten Instanz um die 6.000 Euro - wenn der Widerspruch veröoren wird und die einstweilige verfügung also bestätigt wird.
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Das ist sehr leicht möglich, denn eine Einstweilige Verfügung wird von dme gleichen Richter im Wioderspruchsverfahren überprüft, der auch die Einstwielige Verfügung erlassen hat,.

Der Erlass einer Einstweiligen Verfügung beruht auf dem Glaubwürdigkeits-Prinzip. Das heisst, der Richter muss nur annehmen können, dass die im Antrag auf eine Einstweilige Verfügung aufgeführten Behauptungen wahr sind - und schon knallts.

Die 4 Instanzen eines Verfügungsverfahrens

Anders als bei einer Klage geht es zunächst einmal nur um Eilverfahren - schnell und oberflächlich - ohne Beweiszwang für die Täterseite.. Die Opferseite muss die Vorwürfe allerdings per Beweis entkräften - was bei manchen Behauptungen manchmal gar nicht möglich ist.

Erst nach dem ersten Widerspruchsverfahren - also nachdem bei unserem Beispiel bereits rund 8000 Euro den Bach heruntergeflossen sind - kann man den Erlass der Verfügung von einem unabhängigen Richter - beim OLG - überprüfen. Aber auch das ist noch nur ein Glaubwürdigkeits-Verfahren. Das heisst, die Gegenseite muss nichts beweisen. Alles was sie glaubhaft machen kann (durch Eidesstattliche Versicherung oder oberflächlcihe Indizien udn Schlussfolgerungen) - wird akzeptiert und muss vom Opfer (beweiskräftig) widerlegt werden.

Es ist also sehr gut möglich, dass man auch diese Instanz verliert - obwohl die Gegenseite keine echten Beweise vorträgt.
Jetzt sind schon knapp 20.000 Euro verpulvert.

Jetzt aber kommt erst die echte Instanz - in der bewiesen werden muss.  Die sogenannte Hauptsacheklage. Die beginnt wieder vor dem Landgericht - bei dme gleichen Richter, der die Einstweilige Verfügung erlassen hat. Nun muss man schon sehr überzeugend sein, um das Blatt noch zu wenden.  Wenn die Verfügungen hauptsächlich auf Behauptungen ohne Beweis fussen, hat man dennoch in dieser Instanz geisse Aussichten.

Eine kostensparende Abkürzung

Nach einem Verfügungsverfahren - also nachdem das Landegricht die Einstweilige Verfügung bestätigt hat - muss man eine Abschlusserklärung unterzeichnen - also eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, in der man die Auflagen der Einstweiligen Verfügung anerkennt.

Wenn man keine Abschlusserklärung abgibt, muss der Gegner vor Verjährung (UWG: 6 Monate) die Hauptsacheklage erheben. Wenn man dann gewinnt, wird die Verfügung aufgehoben und der Gegner trägt die Kosten des Hauptsache-  und des Aufhebungsverfahrens (nicht des Anordnungsverfahrens).

Allerdings findet das Hauptsacheverfahren vor dem gleichen Richter statt, der die Einstweilige Verfügung bestätigt hat - nur dass jetzt bewiesen werden muss.

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