Die 4 Instanzen eines Verfügungsverfahrens
Anders als bei einer Klage geht es zunächst
einmal nur um Eilverfahren - schnell und oberflächlich
- ohne Beweiszwang für die Täterseite..
Die Opferseite muss die Vorwürfe allerdings
per Beweis entkräften - was bei manchen Behauptungen
manchmal gar nicht möglich ist.
Erst nach dem ersten Widerspruchsverfahren - also
nachdem bei unserem Beispiel bereits rund 8000
Euro den Bach heruntergeflossen sind - kann man
den Erlass der Verfügung von einem unabhängigen
Richter - beim OLG - überprüfen. Aber
auch das ist noch nur ein Glaubwürdigkeits-Verfahren.
Das heisst, die Gegenseite muss nichts beweisen.
Alles was sie glaubhaft machen kann (durch Eidesstattliche
Versicherung oder oberflächlcihe Indizien
udn Schlussfolgerungen) - wird akzeptiert und muss
vom Opfer (beweiskräftig) widerlegt werden.
Es ist also sehr gut möglich, dass man auch
diese Instanz verliert - obwohl die Gegenseite keine
echten Beweise vorträgt.
Jetzt sind schon knapp 20.000 Euro verpulvert.
Jetzt aber kommt erst die echte Instanz - in der
bewiesen werden muss. Die sogenannte Hauptsacheklage.
Die beginnt wieder vor dem Landgericht - bei dme
gleichen Richter, der die Einstweilige Verfügung
erlassen hat. Nun muss man schon sehr überzeugend
sein, um das Blatt noch zu wenden. Wenn die
Verfügungen hauptsächlich auf Behauptungen
ohne Beweis fussen, hat man dennoch in dieser Instanz
geisse Aussichten. |