Urteile zur Kritik an Wirtschaftsunternehmen Thema - Wirtschaft gegen Äusserungsfreiheit |
Namensnennung
und freie Meinungsäußerung |
BGH Urteil vom 23. Juni 2009
AZ VI
ZR 196/08)
Absatz 46
"...Wäre die verfassungsmäßig geschützte
Verbreitung von Beiträgen zur Meinungsbildung in Form der
Teilnahme an einem Meinungsforum im Internet nur zulässig,
sofern dabei nicht persönliche Daten übermittelt werden,
würden Meinungs- und Informationsfreiheit auf Äußerungen
ohne datenmäßig geschützten Inhalt beschränkt,
außer es läge die Einwilligung des Betroffenen vor.
Bewertungen würden dadurch weitgehend unmöglich gemacht,
weil alle negativen Äußerungen aus dem System genommen
werden müssten, für deren Weitergabe die Einwilligung
des Betroffenen im Allgemeinen fehlt (vgl. Plog/Bandehzadeh K&R
2008, 45)..." |
(vgl.
BGH, Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92 - AfP 1995,
404, 407 f. - Dubioses Geschäftsgebaren
- und BGHZ 138, 311, 320 m.w.N.). - (vgl. BGH vom 20. Januar
1981 - VI ZR 163/79).
Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang
der Kritik an seinen Leistungen aus
Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit
hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen
es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung
ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich
die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes
aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens
von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil
damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit
geraten |
Urteil
des Bundesgerichtshofs aus Karlsruhe. (Aktenzeichen: VI ZR
259/05 - Verkündet am: 21.11.2006)
a) Das Berufungsgericht ist zwar im Grundsatz zutreffend davon
ausgegangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht das
Recht beinhaltet, in gewählter Anonymität zu bleiben
und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt
zu sehen (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach; 54, 148, 155 -
Eppler).
Dieses Grundrecht wird jedoch auch in dieser Ausprägung
nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr können im Einzelfall
das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit
Vorrang haben. |
Hanseatisches Obrlandesgericht
Hamburg - 18. 12. 2003 - 3 u 117/03 - AWD gegen AWD-aussteiger.de
:
" ... (§1 UWG)...bei einer Webseite mit einem unternehmenskritischen
Forum fehlt es insoweit am Handeln zu Wettbewerbszwecken..." |
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