Informations- und Meinungsfreiheit in Deutschland
   
 
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Urteile zur Kritik an Wirtschaftsunternehmen Thema - Wirtschaft gegen Äusserungsfreiheit
Namensnennung und freie Meinungsäußerung
BGH Urteil vom 23. Juni 2009
AZ VI ZR 196/08)
Absatz 46

"...Wäre die verfassungsmäßig geschützte Verbreitung von Beiträgen zur Meinungsbildung in Form der Teilnahme an einem Meinungsforum im Internet nur zulässig, sofern dabei nicht persönliche Daten übermittelt werden, würden Meinungs- und Informationsfreiheit auf Äußerungen ohne datenmäßig geschützten Inhalt beschränkt, außer es läge die Einwilligung des Betroffenen vor. Bewertungen würden dadurch weitgehend unmöglich gemacht, weil alle negativen Äußerungen aus dem System genommen werden müssten, für deren Weitergabe die Einwilligung des Betroffenen im Allgemeinen fehlt (vgl. Plog/Bandehzadeh K&R 2008, 45)..."
(vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92 - AfP 1995, 404, 407 f. - Dubioses Geschäftsgebaren
- und BGHZ 138, 311, 320 m.w.N.). - (vgl. BGH vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79).


Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus
Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht
und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten

Urteil des Bundesgerichtshofs aus Karlsruhe. (Aktenzeichen: VI ZR 259/05 - Verkündet am: 21.11.2006)

a) Das Berufungsgericht ist zwar im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht beinhaltet, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach; 54, 148, 155 - Eppler).
Dieses Grundrecht wird jedoch auch in dieser Ausprägung nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr können im Einzelfall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit Vorrang haben.

Hanseatisches Obrlandesgericht Hamburg - 18. 12. 2003 - 3 u 117/03 - AWD gegen AWD-aussteiger.de :

" ... (§1 UWG)...bei einer Webseite mit einem unternehmenskritischen Forum fehlt es insoweit am Handeln zu Wettbewerbszwecken..."