Informations- und Meinungsfreiheit in Deutschland
 
Trotz BGH Urteil arbeitet die Hamburger Zensurkammer weiter mt einem Linksetzungsverbot:

Mai 2012:
Der Blogger und Medien-Rechtsanwalt Markus Kompa wurde in Hamburg auf Unterlassung verurteilt - wegen der Verlinkung auf ein ZDF Video, in dem der selbsternannte "Krebsheiler" Dr. Nikolaus Klehr und seine Heilmethoden kritisch hinterfragt wurden. >>> Mehr Info

Linksetzungs Verbot (Haftung für fremde Inhalte) aufgehoben - BGH Urteil

(2011)
Informationsfreiheit gestärkt - Endlich - nach Jahren, in denen das informationsfeindliche Verdikt der Pressekammer Hamburg in Sachen Linksetzung die deutsche Rechtsprechung beherrscht hat - ist die Haftung für Links auf Seiten Dritter prinzipiell aufgehoben worden.

Noch 2007 hatte München den Heise Verlag wegen "zueigen"-machens verurteilt - Bisherige Argumentation der Gerichte: Allein das Vorhandensein eines Links auf möglicherweise nichtstatthafte Berichterstattung im Netz genügt für eine Unterlassungsforderung. Denn angegriffen werde ja allein die Linksetzung und die rechtswidirgen inhalte auf dem Link-Ziel - nicht die Berichterstattung auf der Seite mit dem Link. Dem trat der BGH nun entschieden entegen. Linksetzung auf fremde Inhalte aus informellen Gründen ist auch dann erlaubt, wenn die verlinkten, fremden Inhalte möglicherweise rechtswidrig sind.

Wichtige Erkenntnis: Das Schutzbedürfnis der Wirtschaft hat hinter dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zurückzutreten.

Zum Urteilsergebnis

Weitere (ältere) Urteile zur Linksetzung

Linkhaftung im Internet - BGH Urteil relativiert die Haftung

(2007) Die Gerichte gehen meist davon aus, dass derjenige, der einen Link zu einer anderen Seite setzt, sich die Inhalte der verlinkten Seite zu eigen macht. Er kann also für Äusserungen auf der Drittseite haftbar gemacht werden. Man kann kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung der beanstandeten Veröffentlichung verklagt werden, so als habe man selber die Veröffentlichung getätigt, obwohl man nur einen Link gesetzt hat.

Das Problem: Man kann zwar die Verlinkung entfernen - aber nicht die Äusserung auf der Drittseite. Die Äusserung auf der Drittseite kann auch nicht verteidigt werden, selbst wenn sie wahrheitsgemäss wäre, weil man ja die Zusammenhänge, Hintergründe und Belege nicht kennt.

Unliebsame Kritik kann über diesen Umweg zur verbotenen Kritik werden - der Linksetzer hat nicht die Möglichkeit, kritische Äusserungen oder Kommentare als wahrheitsgemäss zu beweisen, da ihm ja nicht die Unterlagen zur Verfügung stehen, die der Äusserung auf der Drittseite zugrunde liegen.

Hier hat der BGH 2004 eine erste Bresche für die Meinungsfreiheit per Linksetzung geschlagen: ("Schöner Wetten" Urteil Urteil vom 01. 04. 2004 - I ZR 317/01 )
In einem Internet Artikel war ein Hyperlink auf eine Internet Adresse mit Glücksspiel Inhalten eingebunden. In Deutschland sind diese Glücksspiel Angebote illegal. Trotzdem durfte der Hyperlink unbeanstandet bleiben, da er nicht in kommerzieller Absicht geschaltet worden war, sondern der weiteren Information der Leser diente. Der Akzent liegt also darauf, dass ein öffentliches Interesse an der Information selber unterstellt werden kann - und dass der Link Belegzwecken diente.

Paradoxe Rechtsprechung ?
Wenn man sich durch einen Link die verlinkten Inhalte "zu eigen" macht kann man sie ja auch gleich kopieren und in die eigene homepage integrieren. Müsste hier nicht das Urheberrecht eine entgegengesetzte Rechtsprechung bewirken ? Ist eine Verlinkung eine Urheberrechtsverletzung ? Wenn nicht - wie kann dann ein "zu eigen machen" daraus gefolgert werden ?


OLG München: (2006) "Branchenklick GmbH" klagt auf Unterlassung - Die Adressennennung allein ist keine Verlinkung und daher kein "zu eigen machen"
  Per Abmahnung und Einstweilige Verfügung hatte die Branchenklick GmbH von www.ergo-film.de die Unterlassung von Äusserungen verlangt, die auf einer Unterseite von www.gegenjustizunrecht.vu veröffentlicht wurden. Diese *.vu Adresse gehörte jedoch einem Dritten - es wurde von den ergo-film Seiten lediglich auf diese Seite per Adressen-Nennung (ohne Verlinkung) hingewiesen. Das LG hatte zunächst angenommen, dass eine Verlinkung vorhanden wäre und daher ein "zu eigen machen" der Äusserungen angenommen.Als das OLG erkannte, dass keine Verlinkung vorhanden war, wurde die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben.

Zur Urteilsbegründung

OLG München: (2006) "Branchenklick GmbH" klagt auf Unterlassung - Die Adressennennung allein ist keine Verlinkung und daher kein "zu eigen machen"
  Per Abmahnung und Einstweilige Verfügung hatte die Branchenklick GmbH von www.ergo-film.de die Unterlassung von Äusserungen verlangt, die auf einer Unterseite von www.gegenjustizunrecht.vu veröffentlicht wurden. Diese *.vu Adresse gehörte jedoch einem Dritten - es wurde von den ergo-film Seiten lediglich auf diese Seite per Adressen-Nennung (ohne Verlinkung) hingewiesen. Das LG hatte zunächst angenommen, dass eine Verlinkung vorhanden wäre und daher ein "zu eigen machen" der Äusserungen angenommen.Als das OLG erkannte, dass keine Verlinkung vorhanden war, wurde die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben.

Zur Urteilsbegründung


Keine Störerhaftung für Zugangsprovider

OLG Frankfurt (Urteil vom 22 01 08) Aktenzeichen 6 W 10/08
Wenn z. B. Google den Zugang zu Webseiten mit rechtswidrigem Inhalt ermöglicht, so folgt daraus noch nicht, dass Google als Störer dafür haftet.
Dieses Urteil ist deshalb wichtig, weil bisher - z. B. bei Linksetzung - sehr pauschal ein "zu eigen machen" angenommen wurde (Wer sich etwas zu eigen macht, haftet als Störer).
In diesem Urteil wird der freiheitsfeindlichen Definition der Störerhaftung (Informationsfreiheit ) eine gewisse Grenze gesetzt.
>>> Mehr    (>>> Archivkopie 07. 04. 08)
Zeitgeister
Deutschland life

(Videos online)

Kinderbüchern unter den Deckel gekuckt >>> "Fibel, Fibel":

Rockmusik zur Wendezeit
>>> Herbst in Peking

 
Schöne Filme

Das Indische Räderwerk

Which Time I'm Dead
Indien: wenn ich einmal tot bin
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Endstation Tirunelveli
Strassenkinder in
Indien

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Viva Minerva
Die Kinderkönigin beim Karneval in Yukatan, Mexiko
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