Trotz BGH Urteil arbeitet die Hamburger Zensurkammer weiter mt einem Linksetzungsverbot:
Mai 2012: Der Blogger und Medien-Rechtsanwalt Markus Kompa wurde in Hamburg auf Unterlassung verurteilt - wegen der Verlinkung auf ein ZDF Video, in dem der selbsternannte "Krebsheiler" Dr. Nikolaus Klehr und seine Heilmethoden kritisch hinterfragt wurden. >>> Mehr Info |
Linksetzungs Verbot (Haftung für
fremde Inhalte) aufgehoben - BGH Urteil
(2011) Informationsfreiheit
gestärkt - Endlich -
nach Jahren, in denen das informationsfeindliche Verdikt
der Pressekammer Hamburg in Sachen Linksetzung
die deutsche Rechtsprechung beherrscht hat - ist die Haftung
für Links auf Seiten Dritter prinzipiell aufgehoben
worden.
Noch 2007 hatte München den Heise Verlag wegen "zueigen"-machens
verurteilt - Bisherige Argumentation der Gerichte: Allein das Vorhandensein eines
Links auf möglicherweise nichtstatthafte Berichterstattung im Netz genügt
für
eine Unterlassungsforderung. Denn angegriffen werde ja allein die Linksetzung
und die rechtswidirgen inhalte auf dem Link-Ziel - nicht die Berichterstattung auf der Seite mit dem Link.
Dem trat der BGH nun entschieden entegen. Linksetzung auf fremde Inhalte aus informellen Gründen ist auch dann erlaubt, wenn die verlinkten, fremden Inhalte möglicherweise rechtswidrig sind.
Wichtige Erkenntnis: Das Schutzbedürfnis der Wirtschaft hat hinter
dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zurückzutreten.
Zum Urteilsergebnis |
Weitere (ältere) Urteile zur Linksetzung |
Linkhaftung im Internet - BGH Urteil relativiert die Haftung
(2007) Die Gerichte gehen meist davon aus, dass derjenige,
der einen Link zu einer anderen Seite setzt, sich die Inhalte der
verlinkten Seite zu eigen macht. Er kann also für Äusserungen
auf der Drittseite haftbar gemacht werden. Man kann kostenpflichtig
abgemahnt und auf Unterlassung der beanstandeten Veröffentlichung
verklagt werden, so als habe man selber die Veröffentlichung
getätigt, obwohl man nur einen Link gesetzt hat.
Das Problem: Man kann zwar die Verlinkung
entfernen - aber nicht die Äusserung auf der Drittseite. Die Äusserung
auf der Drittseite kann auch nicht verteidigt werden, selbst wenn
sie wahrheitsgemäss wäre, weil man ja die Zusammenhänge,
Hintergründe und Belege nicht kennt.
Unliebsame Kritik kann über diesen Umweg zur verbotenen Kritik
werden - der Linksetzer hat nicht die Möglichkeit, kritische
Äusserungen oder Kommentare als wahrheitsgemäss zu beweisen,
da ihm ja nicht die Unterlagen zur Verfügung stehen, die der Äusserung
auf der Drittseite zugrunde liegen.
Hier hat der BGH 2004 eine erste Bresche für die Meinungsfreiheit
per Linksetzung geschlagen: ("Schöner Wetten" Urteil Urteil
vom 01. 04. 2004 - I ZR 317/01 )
In einem Internet Artikel war ein Hyperlink auf eine Internet Adresse
mit Glücksspiel Inhalten eingebunden. In Deutschland sind diese
Glücksspiel Angebote illegal. Trotzdem durfte der Hyperlink unbeanstandet
bleiben, da er nicht in kommerzieller Absicht geschaltet worden war,
sondern der weiteren Information der Leser diente. Der Akzent liegt
also darauf, dass ein öffentliches Interesse an der Information
selber unterstellt werden kann - und dass der Link Belegzwecken diente.
Paradoxe Rechtsprechung ?
Wenn man sich durch einen Link die verlinkten Inhalte "zu eigen"
macht kann man sie ja auch gleich kopieren und in die eigene homepage
integrieren. Müsste hier nicht das Urheberrecht eine entgegengesetzte
Rechtsprechung bewirken ? Ist eine Verlinkung eine Urheberrechtsverletzung
? Wenn nicht - wie kann dann ein "zu eigen machen" daraus
gefolgert werden ?
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OLG
München: (2006) "Branchenklick GmbH" klagt
auf Unterlassung - Die Adressennennung allein ist keine
Verlinkung und daher kein "zu eigen machen" |
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Per
Abmahnung und Einstweilige Verfügung hatte die
Branchenklick GmbH von www.ergo-film.de die Unterlassung
von Äusserungen verlangt, die auf einer Unterseite
von www.gegenjustizunrecht.vu veröffentlicht wurden.
Diese *.vu Adresse gehörte jedoch einem Dritten
- es wurde von den ergo-film Seiten lediglich auf diese
Seite per Adressen-Nennung (ohne Verlinkung) hingewiesen. Das
LG hatte zunächst angenommen, dass eine Verlinkung
vorhanden wäre und daher ein "zu eigen machen" der Äusserungen
angenommen.Als das OLG erkannte, dass keine Verlinkung
vorhanden war, wurde die einstweilige Verfügung
wieder aufgehoben.
Zur
Urteilsbegründung |
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OLG
München: (2006) "Branchenklick GmbH" klagt
auf Unterlassung - Die Adressennennung allein ist keine
Verlinkung und daher kein "zu eigen machen" |
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Per
Abmahnung und Einstweilige Verfügung hatte die Branchenklick
GmbH von www.ergo-film.de die Unterlassung von Äusserungen
verlangt, die auf einer Unterseite von www.gegenjustizunrecht.vu
veröffentlicht wurden. Diese *.vu Adresse gehörte
jedoch einem Dritten - es wurde von den ergo-film Seiten
lediglich auf diese Seite per Adressen-Nennung (ohne Verlinkung)
hingewiesen. Das LG hatte zunächst angenommen,
dass eine Verlinkung vorhanden wäre und daher ein "zu
eigen machen" der Äusserungen angenommen.Als
das OLG erkannte, dass keine Verlinkung vorhanden war,
wurde die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben.
Zur
Urteilsbegründung |
Keine Störerhaftung für Zugangsprovider
OLG Frankfurt (Urteil vom 22 01 08) Aktenzeichen
6 W 10/08
Wenn z. B. Google den Zugang zu Webseiten mit rechtswidrigem Inhalt ermöglicht,
so folgt daraus noch nicht, dass Google als Störer dafür haftet.
Dieses Urteil ist deshalb wichtig, weil bisher - z. B. bei Linksetzung
- sehr pauschal ein "zu eigen machen" angenommen wurde (Wer
sich etwas zu eigen macht, haftet als Störer).
In diesem Urteil wird der freiheitsfeindlichen Definition der Störerhaftung
(Informationsfreiheit ) eine gewisse Grenze gesetzt.
>>>
Mehr (>>>
Archivkopie 07. 04. 08) |
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