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N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die
im Rahmen dieser Tatbestände jeweils vorzunehmende Abwägung
zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin
einerseits und des Rechts auf freie Meinungsäußerung
und Zugänglichmachung an einen größeren Kreis von
Informationsempfängern des Verfügungsbeklagten andererseits
geht jeweils zugunsten des Verfügungsbeklagten aus. Dabei
ist maßgebend, dass Tatsachenbehauptungen, die bewußt
unwahr sind oder deren Unwahrheit feststeht, nicht schutzwürdig
sind und ebenso kein überwiegendes Interesse an Werturteilen
bestehen kann, deren Äußerung sich als Angriff auf die
Menschenwürde, Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung
darstellt.
1.
Die Äußerung, dass der Verfügungskläger
Kunden irreführt, hat der Verfügungsbeklagte in
dieser Weise nicht getätigt, was sich aus den vom Verfügungskläger
vorgelegten Ausdrucken der Website entnehmen läßt.
vielmehr hat der Verfügungsbeklagte das Merkmal der Irreführung
in den Satz "Wer einen Vertrag liest und glaubhaft anders
versteht, als er hinterher ausgelegt wird, ist irregeführt
worden!" eingebettet, der ersichtlich eine Behauptung
und bloße rechtliche Schlußfolgerung darstellt, und
als solche nicht zu beanstanden ist. Zwar läßt
sich aufgrund des Kontexts, in den dieser Satz gestellt wird,
eine Beziehung zum Geschäftsverhalten des Verfügungsbeklagten
herstellen. Dies genügt jedoch auch hinsichtlich Wortwahl
und Formulierung nicht, um einen geschäftsschädigenden
und rechtswidrigen Eingriff festzustellen.
Darüberhinaus bietet
das von dem Verfügungsbeklagten verwendete Formular nach Ansicht
der Kammer durchaus hinreichende Anhaltspunkte, die eine Irreführung
des einzelnen Kunden begründen können. Insbesondere ist
das Formular geeignet, einen Irrtum über die mit Unterzeichnung
entstehenden Kosten hervorzurufen. Nachdem von den vier zur Verfügung
stehenden Eintragungsmöglichkeiten nur drei eine Preisangabe
enthalten, kann bei dem unbefangenen Leser durchaus der irrige Eindruck
entstehen, dass der Grundeintrag in das Online Branchenregister kostenfrei
ist. Diesbezüglich ergibt sich erst aus den unten stehenden
allgemeinen Hinweisen
"versteckt", dass auch hierfür eine jährliche Gebühr
in Höhe von 845,00 Euro erhoben wird. Schließlich läßt
sich dann erst im Zusammenhang mit den rückseitig abgedruckten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vorschreiben, dass der Vertrag
eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren hat, erkennen, welche konkreten Kosten
bereits bei Vertragsunterzeichnung entstehen.
2.
Die Äußerung, dass die Stadt Ingolstadt ein Gewerbeun
tersagungsverfahren gegen den Verfügungskläger führt, ist
ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem sich aus dem von dem
Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor
gelegten Schreiben der Stadt Ingolstadt an den Verfügungs
kläger zur Überzeugung der Kammer ergibt, dass ein
solches Untersagungsverfahren tatsächlich eingeleitet wurde.
In dem Hinweis, dass die
Stadt Ingolstadt gegen eine ähn liche Adress-Buch-Firma ein
Verfahren wegen Gewerbeuntersa gung vor dem Verwaltungsgericht München
gewonnen hat, liegt ebenso kein rechtswidriger Eingriff in die Rechte
des Ver fügungsklägers, da auch und gerade durch den vorangegange
nen Satz für den besonnenen Druchschnittsleser hinreichend deutlich
gemacht ist, dass es sich dabei um einen anderen Fall als den des
Verfügungsklägers handelt.
3.
Auch der Antrag den Verfügungskläger unter 3. des auf der
Website befindlichen "Spickzettels" nicht im Zusammen
hang mit Betrug zu bringen, ist nicht begründet. Auch hierbei
handelt es sich für.den besonnen Leser ohne weiteres erkennbar
um eine lediglich vom Verfügungsbeklagten gezogene rechtliche
Schlußfolgerung aus dem zugrundeliegenden Verhalten. Dies folgt
vor allem daraus, dass der Verfügungsbeklagte unter der Überschrift
Betrug einzelne Umstände des Formulares und der damit verbundenen
Geschäftspraktik als - nach seiner Rechtsauffassung - Erregung
eines Irrtums bzw. Täuschungshandlung darstellt.
Im Übrigen hält
die Kammer das von dem Verfügungskläger verwendete Formular
für objektiv geeignet, einen nicht unerheblichen Teil des Adressatenlkreises über
die Entgeltlichkeit der Leistung und die Dauer der vertraglichen
Bindung zu täuschen. Der Hinweis auf die Entgeltlichkeit auch
des "Grundeintrages", der jährlich 845 Euro kosten
soll, ist so unauffällig in den unten stehenden "Hinweisen" des
Formulars platziert, dass er nur bei gründlicher Lektüre
des gesamten Formulares auffällt. Auf den ersten Blick stellt
sich für den Leser der "Grundeintrag" als kostenlos
dar, da in der Spalte, in der bei "Sondereinträgen" ausdrücklich
auf einen "Aufpreis" hingewiesen wird, beim "Grundeintrag
" keine Preisangabe enthalten ist. Da der Kläger das Formular
trotz Bekanntwerdens von Beanstandungen weiterhin unverändert
verwendet, kann auch von einer bewußten und planmäßigen
Irreführung und gewollten Verschleierung der mit Unterschriftsleistung
entstehenden Verbindlichkeiten ausgegangen werden. Eine rechtliche
Wertung dieses Verhaltens als Betrug liegt deshalb tatsächlich
nahe, so dass ein entsprechender Vergleich des Beklagten nicht als
reine Schmähkritik zu werten ist.
4.
Bei der Äußerung, dass der Verfügungskläger
gewollt und absichtlich Kunden täuscht, handelt es sich
ersichtlich nur um eine vom Verfügungsbeklagten aufgestellte
Behauptung und geäußerte Meinung. Diese überschreitet
angesichts der auch vom Verfügungsbeklagten nicht bestrittenen
Tatsache, dass der vom Verfügungskläger über einen
längeren Zeitraum hinweg genutzte Formulartyp in der Vergangenheit
zu Irritationen und Beanstandungen von Kunden geführt hat,
und trotzdem nicht geändert wurde, nicht die Grenze zu einer
unzulässigen Schmähkritik oder einem ungerechtfertigten
Betriebseingriff. Auch ist die grundsätzliche Aufmachung
der Formulare, wie es in wesensgleichen Grundzügen auch
von dem Verfügungsbeklagten verwendet wird, in der Vergangenheit
des öftereh von der Rechtsprechung bemängelt worden
und von dem Verfügungsbeklagten bewußt dennoch nicht
geändert worden.
5.
Die Bezeichnung des Verfügungsklägers als Geschäftemacher,
auf den man hereinfällt, stellt ebenso offensichtlich eine
bloße Meinungsäußerung des Verfügungsbeklagten
dar, der zumindest bezüglich des "Hereinfallens "
aus seiner eigenen Erfahrung spricht. Die Äußerung in ihrer
Gesamtheit als auch der Gebrauch des Wortes "Geschäftemacher"
überschreiten aber nach Ansicht der Kammer weder in Ausdrucksweise
noch Wortwahl die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik.
6.
Die Behauptung, dass es Nachweise gegen den Antragsteller über
Betrug, arglistige Täuschung und Wucher gibt, ist vom
Verfügungsbeklagten in dieser Form so nicht aufgestellt
worden. In' seiner E-Mail an ausgewählte Geschäftskunden
des Verfügungsklägers verweist der Verfügungsbeklagte
auf seinen "Spickzettel", in dem die Nachweise für
Betrug, arglistige Täuschung und Wucher beschrieben sind.
Der Spickzettel, auf den bezüglich der Nachweise ausschließlich
verwiesen ist, enthält im Einzelnen aber nur Ausführungen
des Verfügungsbeklagten dazu, welche im Formular verwendeten
Formulierungen, und welche im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung
und Abwicklung erfolgten Verhaltensweisen der Verfügungsbeklagte
beanstandenswert findet und unter die Rubriken: "ungenau
formulierte AGBsll, "Wucher", "Betrug" und
"arglistige Täuschung" unterfaßt.
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