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LG Entscheidung 5 o 3696 vollständig
Unterlassungs-Verfahren beim LG Dresden - 2001 - Adressbuchbetrug

Es geht um das sogenannte "Henghuber" Formular. In diesem Formular wurde Gewerbetreibenden eine Eintragung in einer Internet Adressdatenbank angeboten. Die Aufmachung des Formulars war so, dass man eine Kostenpflichtigkeit nicht erwartete - eine Kostenpflichtigkeit war aber in einem Fliesstext am unteren Ende des Formulars versteckt. Die öffentliche Kritik an derartigen Formularen wurde von den Formular Versendern systematisch ( Law Hunting ) mit Einstweiligen Verfügungen bei sehr hohen Streitwerten bekämpft.  Hier eine kleine Verfahrens - Auswahl aus dem Law Hunting - das am Ende erfolglos war.
l Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung l Weiterer Antrag (zu 5 o 3696
l
LG Entscheidung 5 o 3696-Kurzfassung l LG Entscheidung 5 o 3696 vollständig
l
OLG Entscheidung kurz in 4-u-2543   l OLG Entscheidung vollständig in 4 u 2542 (pdf
l
OLG Entscheidung in 4-u-2703 (pdf)

Wiedergabe gekürzt - Landgericht Dresden - Geschäftszeichen: 5-0-3812 / 01 - verkündet am: 02.10.2001

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die im Rahmen dieser Tatbestände jeweils vorzunehmende Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin einerseits und des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Zugänglichmachung an einen größeren Kreis von Informationsempfängern des Verfügungsbeklagten andererseits geht jeweils zugunsten des Verfügungsbeklagten aus. Dabei ist maßgebend, dass Tatsachenbehauptungen, die bewußt unwahr sind oder deren Unwahrheit feststeht, nicht schutzwürdig sind und ebenso kein überwiegendes Interesse an Werturteilen bestehen kann, deren Äußerung sich als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung darstellt.

1.
Die Äußerung, dass der Verfügungskläger Kunden irreführt, hat der Verfügungsbeklagte in dieser Weise nicht getätigt, was sich aus den vom Verfügungskläger vorgelegten Ausdrucken der Website entnehmen läßt. vielmehr hat der Verfügungsbeklagte das Merkmal der Irreführung in den Satz "Wer einen Vertrag liest und glaubhaft anders versteht, als er hinterher ausgelegt wird, ist irregeführt worden!" eingebettet, der ersichtlich eine Behauptung und bloße rechtliche Schlußfolgerung darstellt, und als solche nicht zu beanstanden ist. Zwar läßt sich aufgrund des Kontexts, in den dieser Satz gestellt wird, eine Beziehung zum Geschäftsverhalten des Verfügungsbeklagten herstellen. Dies genügt jedoch auch hinsichtlich Wortwahl und Formulierung nicht, um einen geschäftsschädigenden und rechtswidrigen Eingriff festzustellen.

Darüberhinaus bietet das von dem Verfügungsbeklagten verwendete Formular nach Ansicht der Kammer durchaus hinreichende Anhaltspunkte, die eine Irreführung des einzelnen Kunden begründen können. Insbesondere ist das Formular geeignet, einen Irrtum über die mit Unterzeichnung entstehenden Kosten hervorzurufen. Nachdem von den vier zur Verfügung stehenden Eintragungsmöglichkeiten nur drei eine Preisangabe enthalten, kann bei dem unbefangenen Leser durchaus der irrige Eindruck entstehen, dass der Grundeintrag in das Online Branchenregister kostenfrei ist. Diesbezüglich ergibt sich erst aus den unten stehenden allgemeinen Hinweisen "versteckt", dass auch hierfür eine jährliche Gebühr in Höhe von 845,00 Euro erhoben wird. Schließlich läßt sich dann erst im Zusammenhang mit den rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vorschreiben, dass der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren hat, erkennen, welche konkreten Kosten bereits bei Vertragsunterzeichnung entstehen.

2.
Die Äußerung, dass die Stadt Ingolstadt ein Gewerbeun tersagungsverfahren gegen den Verfügungskläger führt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem sich aus dem von dem Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor gelegten Schreiben der Stadt Ingolstadt an den Verfügungs kläger zur Überzeugung der Kammer ergibt, dass ein solches Untersagungsverfahren tatsächlich eingeleitet wurde.

In dem Hinweis, dass die Stadt Ingolstadt gegen eine ähn liche Adress-Buch-Firma ein Verfahren wegen Gewerbeuntersa gung vor dem Verwaltungsgericht München gewonnen hat, liegt ebenso kein rechtswidriger Eingriff in die Rechte des Ver fügungsklägers, da auch und gerade durch den vorangegange nen Satz für den besonnenen Druchschnittsleser hinreichend deutlich gemacht ist, dass es sich dabei um einen anderen Fall als den des Verfügungsklägers handelt.

3.
Auch der Antrag den Verfügungskläger unter 3. des auf der Website befindlichen "Spickzettels" nicht im Zusammen hang mit Betrug zu bringen, ist nicht begründet. Auch hierbei handelt es sich für.den besonnen Leser ohne weiteres erkennbar um eine lediglich vom Verfügungsbeklagten gezogene rechtliche Schlußfolgerung aus dem zugrundeliegenden Verhalten. Dies folgt vor allem daraus, dass der Verfügungsbeklagte unter der Überschrift Betrug einzelne Umstände des Formulares und der damit verbundenen Geschäftspraktik als - nach seiner Rechtsauffassung - Erregung eines Irrtums bzw. Täuschungshandlung darstellt.

Im Übrigen hält die Kammer das von dem Verfügungskläger verwendete Formular für objektiv geeignet, einen nicht unerheblichen Teil des Adressatenlkreises über die Entgeltlichkeit der Leistung und die Dauer der vertraglichen Bindung zu täuschen. Der Hinweis auf die Entgeltlichkeit auch des "Grundeintrages", der jährlich 845 Euro kosten soll, ist so unauffällig in den unten stehenden "Hinweisen" des Formulars platziert, dass er nur bei gründlicher Lektüre des gesamten Formulares auffällt. Auf den ersten Blick stellt sich für den Leser der "Grundeintrag" als kostenlos dar, da in der Spalte, in der bei "Sondereinträgen" ausdrücklich auf einen "Aufpreis" hingewiesen wird, beim "Grundeintrag " keine Preisangabe enthalten ist. Da der Kläger das Formular trotz Bekanntwerdens von Beanstandungen weiterhin unverändert verwendet, kann auch von einer bewußten und planmäßigen Irreführung und gewollten Verschleierung der mit Unterschriftsleistung entstehenden Verbindlichkeiten ausgegangen werden. Eine rechtliche Wertung dieses Verhaltens als Betrug liegt deshalb tatsächlich nahe, so dass ein entsprechender Vergleich des Beklagten nicht als reine Schmähkritik zu werten ist.

4.
Bei der Äußerung, dass der Verfügungskläger gewollt und absichtlich Kunden täuscht, handelt es sich ersichtlich nur um eine vom Verfügungsbeklagten aufgestellte Behauptung und geäußerte Meinung. Diese überschreitet angesichts der auch vom Verfügungsbeklagten nicht bestrittenen Tatsache, dass der vom Verfügungskläger über einen längeren Zeitraum hinweg genutzte Formulartyp in der Vergangenheit zu Irritationen und Beanstandungen von Kunden geführt hat, und trotzdem nicht geändert wurde, nicht die Grenze zu einer unzulässigen Schmähkritik oder einem ungerechtfertigten Betriebseingriff. Auch ist die grundsätzliche Aufmachung der Formulare, wie es in wesensgleichen Grundzügen auch von dem Verfügungsbeklagten verwendet wird, in der Vergangenheit des öftereh von der Rechtsprechung bemängelt worden und von dem Verfügungsbeklagten bewußt dennoch nicht geändert worden.

5.
Die Bezeichnung des Verfügungsklägers als Geschäftemacher, auf den man hereinfällt, stellt ebenso offensichtlich eine bloße Meinungsäußerung des Verfügungsbeklagten dar, der zumindest bezüglich des "Hereinfallens " aus seiner eigenen Erfahrung spricht. Die Äußerung in ihrer Gesamtheit als auch der Gebrauch des Wortes "Geschäftemacher" überschreiten aber nach Ansicht der Kammer weder in Ausdrucksweise noch Wortwahl die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik.

6.
Die Behauptung, dass es Nachweise gegen den Antragsteller über Betrug, arglistige Täuschung und Wucher gibt, ist vom Verfügungsbeklagten in dieser Form so nicht aufgestellt worden. In' seiner E-Mail an ausgewählte Geschäftskunden des Verfügungsklägers verweist der Verfügungsbeklagte auf seinen "Spickzettel", in dem die Nachweise für Betrug, arglistige Täuschung und Wucher beschrieben sind. Der Spickzettel, auf den bezüglich der Nachweise ausschließlich verwiesen ist, enthält im Einzelnen aber nur Ausführungen des Verfügungsbeklagten dazu, welche im Formular verwendeten Formulierungen, und welche im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und Abwicklung erfolgten Verhaltensweisen der Verfügungsbeklagte beanstandenswert findet und unter die Rubriken: "ungenau formulierte AGBsll, "Wucher", "Betrug" und "arglistige Täuschung" unterfaßt.
...

Kommentar:
Ermessensfrage: Handelt es sich noch um eine zulässige Meinungsäußerung oder schon um Schmähkritik.
Immer wieder hat das Gericht darauf hingewiesen, daß die geäußerten Meinungen und Behauptungen nicht aus der Luft gegriffen sind. Der Äußernde muß nachweisbare Anlässe für seine Meinung haben, damit er sie äußern darf. Bzw.: Es muß Rauch dasein, damit einer "Feuer" rufen darf.