Endurteil
Der Vorsitzende gibt zur Begründung des Urteils folgende
Darlegung des Senats gemäss § 540 Abs. 2 ZPO zu Protokoll:
Die Berufung des Verfügungsbeklagten hat Erfolg.
Die Verfügungsklägerin hat gegen den Verfügungsbeklagten
keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Behauptung.
Entgegen den Feststellungen des Landgerichts und entgegen
der Annahme in der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts
handelt es sich bei der Angabe "siehe z. B. www.gegenjustizunrecht.vu/adressbetrug/6-Online/online.html"
nicht um einen Link, sondern lediglich um eine Adressenangabe,
so dass eine unmittelbare Verknüpfung zu der dort nachfolgend
angegebenen Startseite der Internetseite www.gegenjustizunrecht.vu
nicht besteht.
Damit ist nach Auffassung des Senats für eien zurechnung
erforderlich, dass sich der Verfügungsbeklagte den Inhalt
der beanstandeten Seite, auf die durch die Adressenangabe
verwiesen wird, zu eigen gemacht hat. Dies ist im vorliegenden
Fall nicht zu bejahen. Aus dem Text unmittelbar vor als
auch nach der Adressenangabe ergibt sich kein unmittelbarer
Beztug zu der von der Verfügungsklägerin beanstandeten
Äusserung. Auch aus den in der oberen Hälfte der Seite,
auf der sich die Adressenangabe befindet, genannten Begriffe
lässt sich nciht ableiten, dass der Verfügungsgbeklagte
sich die beanstandete Äusserung zu eigen gemacht hat.
Soweit die Verfügungsklägerin vorgetragen hat, dass der
Verfügungsbeklagte massgeblichen Einfluss auf die internetseite
www.gegenjustizunrecht.vu habe oder die Suchmaschienenabfrage
nach der verfügungsklägerin über siene Inetrnetseite www.ergo-film.de
steuere, fehlt es nachdem der Verfügungsbeklagte ies bestritten
hat, an der erforderlichen Glaubhaftmachung. |