KANTON
LUZERN
Obergericht
1.Kammer ...
Eingegangen 16. Okt. 2007
Als Appellationsinstanz
...
Mitwirkend
...
Urteil
vom 17. September 2007
in
Sachen
NovaChannel AG,
Landenbergstrasse 36, 6005 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt
. ..., Klägerin und Appellantin,
gegen
M_P,
... Berlin, mit teilweiser unentgeltlicher
Rechtspflege, vertreten durch Fürsprecher
Peter Widmer, Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern, Beklagter und
Appellat,
betreffend
unlauterer Wettbewerb und Persönlichkeitsverletzung,
worüber
das Amtsgericht Luzem-Stadt, II. Abteilung, am 10.
Oktober 2006 erstinstanzlich geurteilt hat (21 04 6).
Sachverhalt
A.
Die Klägerin ist Herausgeberin des TouristDirectory.
Unternehmer der Reisebranche erhalten
die Möglichkeit, sich in Form einer Anzeige, sei es mit
umfassenden Angaben wie Preis, Kategorie, Besonderheit usw.
oder nur mit einfacher Adressangabe zu präsentieren. TouristDirectory
ist auf der Internetseite www.touristdirectory.info einsehbar. Die Klägerin gibt
ausserdem das Adressverzeichnis auf einer CD Rom heraus.
Der
Beklagte betreibt die Internetseite www.ergo-film.de. Unter dem Vermerk "Adressbuch
Betrug" veröffentlicht der Beklagte eine Liste des
Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität
(DSW) mit Unternehmen, gegen welche der DSW im Zusammenhang
mit Adressbuchschwindel Unterlassungstitel erwirkt hat (AG klag.Bei. 9). Die Klägerin ist
in dieser Liste aufgeführt.
Die Internetseite des Beklagten
enthält auch Informationen zur Klägerin unter den
Schlagwörtern "Adressengrab TouristDirectory", "Unterschriftenerschleichung",
"Zentraler Umschlagplatz internationaler Adressbuchbetrüger?" und
"Das internationale Netzwerk dieser Adressbuch Maffia" (AG
klag.Bei. 11).
B.
Mit Klage vom
18. Februar 2004 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht
Luzern-Stadt:
1.
Es sei festzustellen,
dass der Beklagte durch öffentliche Nennung der Klägerin
im Internet unter den Stichwörtern
"Adressbuch-Schwindel" bzw. "Adressbuch Betrüger" und
durch die Bezeichnung der Klägerin als "Adressbuch
Maffia",
"Unterschriftenerschleicher", "Bauernfänger" und
"Trickbetrüger" unlauteren Wettbewerb begangen
und die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten
verletzt habe.
2.
Es sei dem
Beklagten unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle
zu verbieten, die Klägerin im Internet oder in
sonstigen Medien unter den Stichwörtern "Adressbuch-Schwindel"
bzw. "Adressbuch Betrüger" zu nennen und
als "Adressbuch Maffia",
"Unterschriftenerschleicher", "Bauernfänger" oder
"Trickbetrüger" zu bezeichnen.
3.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, das Dispositiv des
Urteils auf seiner Internetseite
"www.ergo-film.de" zu publizieren.
C.
Mit Vorentscheid vom 12. September 2005, bestätigt
am 27. Dezember 2005 durch das Obergericht als Rekursinstanz, trat
das Amtsgericht auf die Klage ein. Mit Urteil vom 10. Oktober
2006 wurde die Klage unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin
abgewiesen.
D.
Gegen dieses Urteil appellierte die Klägerin am 13. November 2006 und
erneuerte ihre Klagebegehren (OG amtl.Bel. 1). Der Beklagte schloss in seiner
Appellationsantwort vom 16. April 2007 auf Abweisung der Appellation (OG amtl.Bel.
14).
E.
Die Parteien haben auf eine Appellationsverhandlung verzichtet (OG amtl.Bel.
15-17).Erwägungen 1.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen
beigezogen (§ 65 Abs. 2 ZPO, amtl. Bei. 2). Es wurden im Appellationsverfahren
keine neuen Beweise beantragt. Das Gericht sichtete die Internetseite der Klägerin www.touristdirectory.info.
E r w ä g u n g e n
1.
Dei vorinstanzlcihen Akten wurden von Amts wegen beigezogen (§ 65
Abs. 2 ZPO, amtl. Bel. 2). Es wurden im appellationsverfahren keine
neuen Beweise beantragt. Das Gericht sichtete die internetseite
der Klägerin www.touristdirectory.info
2.
2.1.
Die Parteien haben sich in den Rechtsschriften des Rechtsmittelverfahrens
substanziiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinanderzusetzen.
eine allgemein gehaltene Bestreitung genügtnciht. Es muss entweder
dargetan werden, dass nach der Aktenlage wie sie der Voruinstanz
vorlag, anders zu entscheiden sei, oder es müssen neue Tatsachen
oder Beweismittel angerufen werden, die zu einer anderen Entscheidung
führen sollen. Die appellierende Partei hat darzulegen, inwiefern
sie dne angefochtenen Entscheid für falsch hält (LGVE 2003 I Nr
45). Die blosse Feststellung, das angefochtene Urteil sei falsch,
oder die blosse Behauptung, es liege ein bestimmtes rechtsverhältnis
vor, genügen nciht. Ebenso wenig genügt es, dass sich die Appellantin
darauf beschränkt, den Sachverhalt darzulegen, ohne auszuführen,
inwieweit ihn die Vorinstanz nach ihrer Meinung überhaupt bzw.
falsch gewürdigt hat. die Appellation bezweckt die Überprüfung
des angefochtenen Urteils auf seine Richtigkeit undnciht die uneingeschränkte
Weiterführung des erstinstanzlcihen Prozesses (LGVE 2003 I Nr.
46).
2.2.
Soweit die Klägerin
den Sachverhalt darlegt (OG amtl.Bel. 10 S. 5-11 Rz 10-23 und 26),
ohne auszuführen, inwiefern die Vorinstanz diesen falsch oder überhaupt
nicht gewürdigt hat, ist darauf nicht einzugehen. Ebenso wenig
kann auf die allgemein gehaltenen rechtlichen Ausführungen
(OG amtl.Bel. 10 S. 11-23, Rz 27-74 und 77-79) eingetreten werden,
da sie entweder keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen
Urteil enthalten oder sich auf die Behauptung beschränken,
die beanstandeten Äusserungen des Beklagten seien wettbewerbswidrig
bzw. persönlichkeitsverletzend. Nicht weiter zu behandeln
ist schliesslich die Rüge der Klägerin, die Vorinstanz
sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (OG amtl.Bel.
10 S. 4 Rz 7 f.), nachdem nicht ersichtlich ist, welche Beweismittel
von der Vorinstanz nicht gewürdigt wurden und inwiefern
die Beweislastverteilung falsch sein soll.
3.
3.1.
Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in
anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende
Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis
von Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst
(Art. 2 UWG). Unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren,
Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse
durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen
herabsetzt (Art. 3 lit. a UWG).
3.2.
Das Amtsgericht befasste sich
in seinem Urteil mit dem Umstand, dass die Klägerin in der
Liste des Beklagten mit Unternehmen aufgeführt ist, gegen
die der DSW einen Unterlassungstitel erwirkt hat (AG Urteil
S. 5 ff. E. 3.3). Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang,
das Amtsgericht verkenne, dass Unterlassungserklärungen
abgegeben werden können, ohne die Unrechtmässigkeit
der zu unterlassenden Handlungen anzuerkennen (OG amtl. Bei.
10 S. 9 Rz 24 ff.). Die Klägerin hat jedoch nicht beantragt,
dass ihr Name in der besagten Liste nicht zu nennen sei. Es
ist daher nicht zu prüfen,
ob die Aussage, der DSW habe gegen
die Klägerin einen Unterlassungstitel erwirkt, unwahr
ist. Damit entfällt eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung
der Aussage, dass der DSW gegen die Klägerin einen Unterlassungstitel
erwirkt habe
3.3.
Das Amtsgericht prüfte die
beanstandeten Schlagwörter, mit denen der Beklagte über
die Klägerin informiert, unter dem Aspekt der irreführenden
oder unnötig verletzenden Äusserung. Es erwog, die Rechtsprechung
des Bundesgerichtes über journalistische Äusserungen
in Presseberichten müsse auch für Veröffentlichungen
im Internet Geltung haben. Es sei in solchen veröffentlichten
Texten ausschlaggebend, ob sie bei der Leserschaft Vorstellungen
hervorrufen, die in für das Ansehen des Betroffenen wesentlichen
Punkten von der wirklichen Sachlage abweichen. Es stelle sich
folglich die Frage nach dem Wahrheitsgehalt des Vorwurfs. Der Augenschein
der Internetseite der Klägerin ergebe, dass es sich bei ihrem
Adressverzeichnis nicht um ein flächendeckendes Angebot handle.
Die darin aufgeführten Unternehmen seien lediglich mit der
Adresse aufgeführt ohne weitere notwendige Hinweise, wie Telefon
und E-Mail-Adresse, um eine Buchung vornehmen zu können. Unter
Adressbuchschwindel sei nach der Umschreibung des DSW eine massenhafte
Versendung von Angeboten für Dateieinträge zu verstehen
unter Vortäuschen einer Geschäftsbeziehung mit dem Adressaten.
Im von der Klägerin versandten Formular werde im einleitenden
Text festgehalten, dass der Grundeintrag kostenlos sei. Erst im
Kleingedruckten stehe der Hinweis, dass die Anzeige Euro 989.-
koste und sich der Vertrag automatisch verlängere, wenn nicht
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf
Ende eines Kalenderjahres gekündigt werde. Die Klägerin
sammle mit dem Formular Adressen, ohne eine eigentliche Gegenleistung
zu erbringen und lege damit ein täuschendes Verhalten an den
Tag. Die Meinungsäusserungen des Beklagten seien nicht haltlos
und entbehrten nicht jeglichen Wahrheitsgehaltes. Sie gäben
eine umgangssprachliche Meinung des Beklagten wieder und seien
nicht als juristische Begriffe zu verstehen. Die beanstandeten
Ausdrücke seien daher weder unnötig verletzend noch irreführend
(AG Urteil S. 8 ff. E. 3.4).
3.4.
Die Klägerin beanstandet,
dass die Internetpublikation des Beklagten als journalistische Äusserung
gewürdigt wurde. Sie begründet jedoch nicht, warum die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Presseäusserungen im
Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht auf die Äusserungen
des Beklagten auf seiner Internetseite nicht einschlägig ist.
Die blosse Behauptung, der Beklagte
sei nicht Journalist und nicht die Presse (OG amtl.Bel. 10 S.
24 f. Rz 80), ist keine Begründung. Fest steht auf jeden
Fall, dass sich der Beklagte auf einer Internetseite über
die Klägerin äussert und so seine Informationen und
seine Meinungsäusserung einem unbestimmt grossen Kreis
von Internetnutzern zugänglich macht. Der Beklagte kann
mit der Wahl des Internets durchaus in Anspruch nehmen, mit seinem
Beitrag auf die öffentliche Meinungsbildung Einfuss zu nehmen
bzw. zu dieser beizutragen. Insofern nimmt er eine gewisse öffentliche
Funktion wahr bzw. kann sich auf ein gewisses Informationsinteresse
berufen (vgl. auch BGE 96 I 586 E. 3c, wonach ein Presseerzeugnis
einen idealen Zweck verfolgen muss, um in den Genuss der Pressefreiheit
zu kommen). Im Übrigen gelten als Presseerzeugnisse Schriftstücke
in mehreren identischen Exemplaren; auf die Art der Vervielfältigung
(z.B. über das Internet) kommt es nicht an (vgl. Schaltegger,
Die Haftung der Presse aus unlauterem Wettbewerb, Zürich
1992, S. 20 f.; vgl. Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb,
UWG, Bern 2002, S. 280 zur besonderen Diligenz in Internet-Berichten).
Insofern ist es gerechtfertigt, die Äusserungen des Beklagten
unter Einbezug der Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit
zu prüfen.
Das Bundesgericht führte
im von der Vorinstanz zitierten BGE 123 III 354 (E. 2a S. 363)
aus, journalistische Ungenauigkeiten in
Presseberichten vermöchten
nur dann eine Persönlichkeitsverletzung begründen,
wenn sie den Betroffenen bei der Leserschaft in einem falschen
Licht erscheinen lassen, was auch für das Wettbewerbsrecht
zu gelten habe. Vereinfachungen seien solange zulässig,
als insgesamt kein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom
betroffenen Wettbewerbsteilnehmer gezeichnet werde. Hingegen
verstiessen ungenaue Berichterstattungen in der Presse dann
gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie die Leserschaft in Bezug
auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche
Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen
verleiten. Bei einer verfassungskonformen Auslegung des UWG
ist Unlauterkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Unnötig
verletzend ist eine
Äusserung nur, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der
damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit
über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd bzw.
unsachlich, mithin unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichtes
4C.342/2005 E. 1.2 und 2.3, vgl. auch Baudenbacher, Lauterkeitsrecht,
Basel/Genf/München 2001, N 42 zu Art. 3 lit. a UWG). Namentlich
bei Überschriften und Schlagwörtern, die für sich
genommen unrichtig oder irreführend sein mögen, bei
der Berücksichtigung des Haupttextes aber verständlich
oder gar berechtigt sind, ist der Erklärungsgehalt nicht
generell isoliert zu betrachten (Baudenbacher, a.a.O., N 43
zu Art. 3 lit. a UWG). Zu unterscheiden ist schliesslich zwischen Äusserungen über
Tatsachen und Meinungsäusserungen. Aus einheitlichen und
komplexen Aussagen ist ein vorhandener Tatsachenkern zu identifizieren.
Bei daraus gezogenen wertenden Schlussfolgerungen handelt
es sich dagegen um ein Werturteil bzw. eine Meinungsäusserung
(vgl. dazu BGE 127 IM 481 E. 2c/cc S. 491 sowie Baudenbacher,
a.a.O. N 16 zu Art. 3 lit. a UWG). Diese Unterscheidung zwischen
Tatsachen und Meinungsäusserung ist notwendig, wenn im
Folgenden die Rügen der Klägerin zu prüfen sind.
3.5.
3.5.1.
Die Klägerin wirft der Vorinstanz
vor, sie habe eine Würdigung ihres Produkts vorgenommen.
Dieses sei jedoch nicht Gegenstand des Prozesses. Das Amtsgericht
sei ohne Bewese zum Schluss gekommen, die Klägerin habe
ein täuschendes Verhalten an den Tag gelegt. Es handle
sich hier um eine willkürliche tatsächliche Feststellung
und verletze das Recht auf Beweis (OG amtl.Bel. 10 S. 25 f.
Rz 81 ff.).
3.5.2.
Der Ansicht der Klägerin
kann nicht gefolgt werden. Sind die in den beanstandeten Schlagwörtern
enthaltenden Werturteile und Meinungsäusserungen auf deren
Lauterkeit zu prüfen, ist sehr wohl vorerst der Tatsachenkern
zu untersuchen, auf dem diese beruhen (vgl. oben E. 3.4). Mit
Recht hat daher die Vorinstanz die Geschäftspraktiken
der Klägerin geprüft. Inwiefern die Vorinstanz das
Recht auf Beweis verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.
Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie das von der Vorinstanz
beschriebene Antragsformular (AG bekl.Bel. 2 und 3 zur nicht
einlässlichen Klageantwort) massenhaft versendet und aus
diesem erst im kleingedruckten Text der Hinweis auf den Preis
für einen Grundeintrag im TouristDirectory ersichtlich
ist. Nicht bestritten ist auch, dass bei den Adresseinträgen
im TouristDirectory keine Angaben angeführt werden, mit
Hilfe derer eine Buchung getätigt werden könnte und
dass das TouristDirectory nicht flächendeckend ist. Die
Schlussfolgerung des Amtsgerichts aufgrund dieser unbestrittenen
Tatsachen (deren Richtigkeit sich im Übrigen ohne weiteres
aus den erwähnten Antragsformularen ergibt), dass sich
die Klägerin täuschend verhalte und keine eigentliche
Gegenleistung erbringe, kann daher nicht beanstandet werden
3.6.
Die Klägerin rügt,
dass die Vorinstanz die Definition des DSW für den Begriff
des Adressbuchschwindels heranziehe, ohne diese auf den vorliegenden
Sachverhalt anzuwenden (OG amtl.Bel. 10 S. 25 Rz 82). Das Gegenteil
trifft zu. Die Vorinstanz hat unmittelbar nach der Umschreibung
des Adressbuchschwindels (AG Urteil S. 10 E. 3.4.4 erster Abschnitt)
in einem nächsten Schritt das Vorgehen der Klägerin
beim Sammeln der Adresseinträge geschildert und die Schlussfolgerung
gezogen, dass die Klägerin mit täuschendem Vorgehen Adressmaterial
sammle und, ohne eine Gegenleistung zu erbringen, für den
Eintrag eine Geldzahlung verlange (AG Urteil S. 10 E. 3.4.4 zweiter
Abschnitt). Sie hat damit klar begründet, warum das Vorgehen
der Klägerin unter die vom DSW umschriebene Definition des
Adressbuchschwindels fällt. Ohne Bedeutung ist daher, ob
die vom Beklagten aufgelegten Belege AG klag.Bei. 24 und 25.1-3
beweisen, dass unzählige Adressaten von der Rechnungsstellung überrascht
worden seien oder ob sich Kommissionen bzw. Konsumenten- und Gewerbeorganisationen
mit dem Geschäftsgebaren der Klägerin befasst hätten,
was die Klägerin in Abrede stellt (OG amtl.Bel. 10 S. 26 Rz
84 und S. 28 Rz 89).
3.7.
Damit stellt sich einzig die Frage,
ob die beanstandeten
Äusserungen unnötig verletzend sind, wie die Klägerin
vorbringt (OG amtl.Bel. 10 S. 29 Rz 89), oder, wie das Bundesgericht
umschreibt, weit über das Ziel hinaus schiessen, völlig
sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar sind (Urteil des Bundesgerichtes
4C.342/2005 E. 2.3, vgl. auch Baudenbacher, a.a.O., N 42 zu Art.
3 lit. a UWG). Den Ausdrücken "Adressbuch Schwindel", "Adressbuch
Betrüger",
"Unterschriftenerschleicher", "Bauernfänger" oder
"Trickbetrüger" liegt die Vorstellung zu Grunde,
dass jemand mit einem täuschenden Verhalten (eben unter Anwendung
von Tricks) bewirkt, dass sich das Opfer zu seinem Nachteil verhält
und der Täuschende daraus einen Nutzen zieht. Die dabei vom
Beklagten gewählten Ausdrücke sind zwar reisserisch.
Sie werden aber auf seiner Internetseite (AG klag.Bei. 11) mit
dem dort beschriebenen Verhalten der Klägerin in Verbindung
gebracht. Die Gesamtaussage der verwendeten Ausdrücke ist
unter Berücksichtigung des zwar knappen Inhaltes des Begleittextes
verständlich und entspricht dem nicht bestrittenen Verhalten
der Klägerin. Es ist offensichtlich, dass die Klägerin
mit ihren Antragsformularen (AG bekl.Bel. 2 und 3) den Adressaten
vorspiegelt, sie könnten sich kostenlos im TouristDirectory
eintragen lassen. Das Formular in englischer Sprache (AG bekl.Bel.
2) garantiert gleich nach der Anrede ausdrücklich einen kostenlosen
Eintrag, während unten in sehr kleiner Schrift darauf hingewiesen
wird, dass der Eintrag Euro 989.- koste und sich
der Vertrag ohne Kündigung automatisch verlängere.
Das Formular in deutscher Sprache (AG bekl.Bel. 3) fordert auf,
dieses mit den aktualisierten Daten zurückzusenden, auch
wenn man keinen Auftrag erteile. Unten wird wiederum in kleiner
Schrift darauf hingewiesen, dass ein Eintrag Euro 989.- koste
und dass sich der Vertrag ohne Kündigung automatisch erneuere.
Das Obergericht kann sich im Übrigen nach einer Sichtung
der Internetseite auch der Ansicht des Amtsgerichts anschliessen,
dass der Adresseintrag im TouristDirectory weder für das
eingetragene Unternehmen noch für den Reisenden von nutzbarem
Wert ist, da lediglich deren Adressen und Telefonnummern eingetragen
sind, sich der Betrieb nicht präsentiert und der Reisende
sich kein Bild über den Betrieb machen kann. Der Adresseintrag
bietet nicht mehr als einen Eintrag in einem gewöhnlichen
Telefonbuch. Die von der Klägerin beanstandeten Bezeichnungen
erscheinen daher angesichts des offensichtlich täuschenden
Verhaltens keineswegs sachfremd und schiessen auch nicht über
das Ziel hinaus, zumal der Beklagte nicht behauptet, die Organe
der Klägerin seien wegen Betrugs verurteilt worden, sondern
mit dem Ausdruck "Adressbuch Betrüger" nur seine
persönliche Meinung wiedergibt. Es kann durchaus mit den
Worten des Amtsgerichtes gesagt werden, dass angesichts der
Tragweite des Handelns der Klägerin die beanstandeten Bezeichnungen
nicht unverhältnismässig sind. Damit sind sie auch
nicht unnötig verletzend.
3.8.
Nicht dem Problemkreis
des täuschenden Verhaltens ist der Ausdruck "Adressbuch
Maffia" zuzuordnen. Das Amtsgericht hat sich damit nur am
Rande befasst, indem es ausführt, der Angeklagte habe sich
mit diversen Online Verlagen beschäftigt und bezeichne diese
gesamthaft als "Adressbuch Maffia" (AG Urteil S. 10
E. 3.4.4 dritter Abschnitt). Die Klägerin betrachtet diesen
Ausdruck als falsch und unnötig verletzend, weil der Durchschnittsadressat
den Eindruck gewinne, die Klägerin sei Teil einer international
tätigen Mafia (OG amtl.Bel. 10 S. 11 Rz 30 f.). Auch hier
gilt es, zwischen falschen Tatsachen und wertender Meinungsäusserung
zu unterscheiden (vgl. oben E. 3.4).Der Beklagte stellt über
die bei der Klägerin tätigen Michael Röwe und
Gust Eugster eine Verbindung her mit weiteren Adressbuchunternehmen,
wie European City Guide in Barcelona, Tour and Travel Guide
in Liechtenstein und TW in Hamburg, die des Adressbuchschwindels
bezichtigt werden (AG klag.Bei. 11 S. 2). Dies ist der Tatsachenkomplex,
den der Beklagte in der Überschrift als "Das internationale
Netzwerk dieser Adressbuch Maffia" betitelt.
Die Klägerin nimmt lediglich Anstoss
an diesem Ausdruck, weil sie eine Zugehörigkeit
zu einer kriminellen Organisation bestreitet. Sie bestreitet
jedoch die Tatsachenbehauptungen der personellen Verflechtung
mit anderen Adressbuchunternehmen nicht, weshalb sich die Frage
der Beweislastverteilung auch hier nicht stellt. Im Zusammenhang
mit der vom Beklagten dargestellten personellen Verbindungen
bedeutet der Ausdruck "Mafia" nicht
mehr als ein im Volksmund verwendetes abschätziges Urteil,
mit der ein Zusammenwirken eines Personenkreises unter
Ausnutzung der gegenseitigen Beziehungen bezeichnet wird, und
meint nicht, dass die Klägerin in einer
mafiaähnlichen kriminellen Organisation mitwirkt. Geht
man davon aus, dass die vom Beklagten genannten Unternehmen,
die wie die Klägerin am Adressbuchschwindel beteiligt
sind (was die Klägerin nicht bestreitet)
und zwischen der darin genannten Unternehmungen und der Klägerin
ein Beziehungsnetz besteht (was ebenfalls nicht bestritten
ist), wird mit dem umgangssprachlich verwendeten Ausdruck "Adressbuch
Maffia"
die personelle Verflechtung keineswegs sachfremd charakterisiert.
Der beanstandete Ausdruck erscheint daher nicht unhaltbar und
ist damit auch nicht unnötig verletzend.
4.
Unter dem Aspekt der Persönlichkeitsverletzung
ergänzte das Amtsgericht nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen
(AG Urteil S. 12), dass für die Veröffentlichung über
das täuschende Verhalten der Klägerin ein öffentliches
Interesse bestehe. Bei der Bezeichnung der Klägerin als "Adressbuch
Schwindlerin" etc. handle es sich um eine wertende Beurteilung
des Beklagten als Journalisten, der aufgrund eigener Erfahrungen
und Untersuchungen die Klägerin als solche bezeichne. Die
verwendeten Ausdrücke enthielten eine Meinungsäusserung
des Beklagten und seien nicht unnötig verletzend und abwertend
(AG Urteil S. 12 f. E. 4.2). Die Klägerin rügt, für
die Veröffentlichung unwahrer Behauptungen bestünde kein öffentliches
Interesse. Die Äusserungen des Beklagten seien unwahr und
objektiv gesehen unnötig herabsetzend. Der Beklagte sei weder
Journalist, noch habe er Nachforschungen betrieben. Für beides
fehlten Beweise und Begründung (OG amtl.Bel. 10 S. 29 f. Rz91).
Aus der Befragung des Beklagten vor der Instruktionsrichterin im
UR - Verfahren ergibt sich, dass dieser freiberuflich als Fernseh-Journalist
bzw. Dokumentarfilmer arbeitet (AG 02 04 289 VP S. 2). Ob der Beklagte
tatsächlich Journalist ist, kann letztlich offen gelassen
werden. Massgebend ist, dass der Beklagte das Internet benützt,
um seine Informationen und Meinungsäusserungen zu verbreiten.
Auf seiner Internetseite beschreibt der Beklagte die Vorgehensweise
der Klägerin, welche von dieser nicht als unwahr beanstandet
worden ist
Wie vorstehend ausgeführt wurde, kann die
wertende Beurteilung der Klägerin und ihrer Tätigkeit als
"Adressbuch Schwindel", "Adressbuch Betrüger" etc.
nicht als unnötig verletzend bezeichnet werden. Geht die Klägerin
mit ihren Antragsformularen täuschend vor, bedarf es keiner
weiteren Erläuterung, dass eine Veröffentlichung über
ihr Verhalten von öffentlichem Interesse ist. Eine Persönlichkeitsverletzung
kann daher in den Äusserungen des Beklagten nicht erblickt
werden.
5.
Damit ist die Appellation abzuweisen.
Die Klägerin ist in der Hauptsache vollumfänglich unterlegen
und hat daher sämtliche Prozesskosten zu tragen (§ 119
Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr beträgt
Fr. 5'000.-. Die Kostennote von Fürsprecher Peter Widmer,
Bern, für das obergerichtliche Verfahren wird - mit Ausnahme
der Auslagen - antrags-gemäss zugesprochen. Die geltend gemachten
Auslagen von Fr. 194.80 sind nicht spezifiziert und werden daher
praxisgemäss auf Fr. 80.- festgesetzt. Die Klägerin hat
Fürsprecher Peter Widmer, Bern, für das obergerichtliche
Verfahren somit eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 8'175.10
(Fr. 7'500.~, Fr. 80.-Auslagen, Fr. 19.-Auskunftsgebühr des
Betreibungsamtes Luzern und Fr. 576.10 MWST) zu bezahlen. Der
nicht angefochtene vorinstanzliche Kostenspruch ist zu bestätigen
Urteilsspruch
1.
Die Klage wird
abgewiesen.
2.
Die Klägerin
trägt sämtliche Prozesskosten in beiden Instanzen.
Die erstinstanzlichen
Gerichtskosten von Fr. 6'000.~ und diejenigen vor Obergericht
von Fr. 5'000.- sind mit den Kostenvorschüssen
der Klägerin von Fr. 4'000.- und Fr. 5'000.- teilweise
bezahlt. Die Klägerin hat der kantonalen Gerichtskasse
an die erstinstanzlichen Ge-richtskosten noch Fr. 2'000.- zu
bezahlen.Die Kostennote von Fürsprecher Peter
Widmer, Bern, wird für das erstinstanzliche Verfahren
auf Fr. 29'540.85 (bestehend aus Fr. 26'500.~ Honorar, Fr.
649.30 Auslagen und Fr. 2'063.35 MWSt, sowie Fr. 328.20 Reisekosten
Klient) festgesetzt. Für
das zweitinstanzliche Verfahren wird die Kostennote
von Fürsprecher Peter Widmer, Bern, auf Fr. 8'175.10 (Fr.
7'500.-, Fr. 80.-Auslagen, Fr. 19.--Auskunftsgebühr des
Betreibungsamtes Luzern und Fr. 576.10 MWST) festgesetzt. Die
Klägerin hat
Fürsprecher Peter Widmer daher insgesamt Fr. 37715.95
zu bezahlen.
3.
Gegen Urteile und Entscheide letzter
kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach
Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten
muss der Streitwert mindestens 15 000 Franken in arbeits- und
mietrechtlichen Fällen und mindestens
30 000 Franken in allen übrigen Fällen betragen.
Wird dieser Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde zulässig,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt.Die Beschwerde ist nach
den Vorschriften von Art. 42 und 99 BGG innert 30 Tagen beim
Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die
Beschwerdegründe
von Art. 95 ff. BGG.
Luzern, 17. September
2007
|