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Obergericht Luzern (Schweiz)
Novachannel AG ./. M_P
Meinungsrechtliches Verfahren - Presserecht, Äusserungsrecht

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Ergebnis des Gerichtsverfahrens:

Unter den gegebenen Umständen darf die Firma Novachannel im Internet unter den Stichwörtern
"Adressbuch-Schwindel"
bzw.
"Adressbuch Betrüger"
und durch die Bezeichnung als
"Adressbuch Maffia",
"Unterschriftenerschleicher",
"Bauernfänger" und
"Trickbetrüger" kommentiert werden.

Die Novachannel gab sich nicht mit dem hier wiedergegebenen Urteil des Obergerichts zurfrieden. Sie rief auch noch das Bundesgericht an - und unterlag dort ebenfalls.
Die angegriffenen Äusserungen waren durch das Recht auf freie Meinungsäusserung geschützt. So fand dieses lange und kostspielige "Law Hunting" ein für die Grundrechte glückliches Ende.

Zum Urteil des Bundesgerichts

KANTON LUZERN
Obergericht

1.Kammer   ...   Eingegangen 16. Okt. 2007
Als Appellationsinstanz ... Mitwirkend ...

Urteil vom 17. September 2007

in Sachen

NovaChannel AG
, Landenbergstrasse 36, 6005 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt . ..., Klägerin und Appellantin,
gegen

M_P
, ... Berlin, mit teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege, vertreten durch Fürsprecher Peter Widmer, Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern, Beklagter und Appellat,
betreffend
unlauterer Wettbewerb und Persönlichkeitsverletzung,
worüber
das Amtsgericht Luzem-Stadt, II. Abteilung, am 10. Oktober 2006 erstinstanzlich geurteilt hat (21 04 6).

Sachverhalt

A.

Die Klägerin ist Herausgeberin des TouristDirectory. Unternehmer der Reisebranche erhalten die Möglichkeit, sich in Form einer Anzeige, sei es mit umfassenden Angaben wie Preis, Kategorie, Besonderheit usw. oder nur mit einfacher Adressangabe zu präsentieren. TouristDirectory ist auf der Internetseite www.touristdirectory.info einsehbar. Die Klägerin gibt ausserdem das Adressverzeichnis auf einer CD Rom heraus.
Der Beklagte betreibt die Internetseite
www.ergo-film.de. Unter dem Vermerk "Adressbuch Betrug" veröffentlicht der Beklagte eine Liste des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) mit Unternehmen, gegen welche der DSW im Zusammenhang mit Adressbuchschwindel Unterlassungstitel erwirkt hat (AG klag.Bei. 9). Die Klägerin ist in dieser Liste aufgeführt.
Die Internetseite des Beklagten enthält auch Informationen zur Klägerin unter den Schlagwörtern
"Adressengrab TouristDirectory", "Unterschriftenerschleichung", "Zentraler Umschlagplatz internationaler Adressbuchbetrüger?" und "Das internationale Netzwerk dieser Adressbuch Maffia" (AG klag.Bei. 11).

B.
Mit Klage vom 18. Februar 2004 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Luzern-Stadt:

1.  Es sei festzustellen, dass der Beklagte durch öffentliche Nennung der Klägerin im Internet unter den Stichwörtern "Adressbuch-Schwindel" bzw. "Adressbuch Betrüger" und durch die Bezeichnung der Klägerin als "Adressbuch Maffia", "Unterschriftenerschleicher", "Bauernfänger" und "Trickbetrüger" unlauteren Wettbewerb begangen und die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt habe.

2.         Es sei dem Beklagten unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verbieten, die Klägerin im Internet oder in sonstigen Medien unter den Stichwörtern "Adressbuch-Schwindel" bzw. "Adressbuch Betrüger" zu nennen und als "Adressbuch Maffia", "Unterschriftenerschleicher", "Bauernfänger" oder "Trickbetrüger" zu bezeichnen.

3.         Es sei der Beklagte zu verpflichten, das Dispositiv des Urteils auf seiner Internetseite "www.ergo-film.de" zu publizieren.

C.
Mit Vorentscheid vom 12. September 2005, bestätigt am 27. Dezember 2005 durch das Obergericht als Rekursinstanz, trat das Amtsgericht auf die Klage ein. Mit Urteil vom 10. Oktober 2006 wurde die Klage unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin abgewiesen.

D.
Gegen dieses Urteil appellierte die Klägerin am 13. November 2006 und erneuerte ihre Klagebegehren (OG amtl.Bel. 1). Der Beklagte schloss in seiner Appellationsantwort vom 16. April 2007 auf Abweisung der Appellation (OG amtl.Bel. 14).

E.
Die Parteien haben auf eine Appellationsverhandlung verzichtet (OG amtl.Bel. 15-17).Erwägungen 1.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (§ 65 Abs. 2 ZPO, amtl. Bei. 2). Es wurden im Appellationsverfahren keine neuen Beweise beantragt. Das Gericht sichtete die Internetseite der Klägerin www.touristdirectory.info.

E r w ä g u n g e n

1.
Dei vorinstanzlcihen Akten wurden von Amts wegen beigezogen (§ 65 Abs. 2 ZPO, amtl. Bel. 2). Es wurden im appellationsverfahren keine neuen Beweise beantragt. Das Gericht sichtete die internetseite der Klägerin www.touristdirectory.info

2.
2.1.
Die Parteien haben sich in den Rechtsschriften des Rechtsmittelverfahrens substanziiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinanderzusetzen. eine allgemein gehaltene Bestreitung genügtnciht. Es muss entweder dargetan werden, dass nach der Aktenlage wie sie der Voruinstanz vorlag, anders zu entscheiden sei, oder es müssen neue Tatsachen oder Beweismittel angerufen werden, die zu einer anderen Entscheidung führen sollen. Die appellierende Partei hat darzulegen, inwiefern sie dne angefochtenen Entscheid für falsch hält (LGVE 2003 I Nr 45). Die blosse Feststellung, das angefochtene Urteil sei falsch, oder die blosse Behauptung, es liege ein bestimmtes rechtsverhältnis vor, genügen nciht. Ebenso wenig genügt es, dass sich die Appellantin darauf beschränkt, den Sachverhalt darzulegen, ohne auszuführen, inwieweit ihn die Vorinstanz nach ihrer Meinung überhaupt bzw. falsch gewürdigt hat. die Appellation bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf seine Richtigkeit undnciht die uneingeschränkte Weiterführung des erstinstanzlcihen Prozesses (LGVE 2003 I Nr. 46).

2.2.
Soweit die Klägerin den Sachverhalt darlegt (OG amtl.Bel. 10 S. 5-11 Rz 10-23 und 26), ohne auszuführen, inwiefern die Vorinstanz diesen falsch oder überhaupt nicht gewürdigt hat, ist darauf nicht einzugehen. Ebenso wenig kann auf die allgemein gehaltenen rechtlichen Ausführungen (OG amtl.Bel. 10 S. 11-23, Rz 27-74 und 77-79) eingetreten werden, da sie entweder keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil enthalten oder sich auf die Behauptung beschränken, die beanstandeten Äusserungen des Beklagten seien wettbewerbswidrig bzw. persönlichkeitsverletzend. Nicht weiter zu behandeln ist schliesslich die Rüge der Klägerin, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (OG amtl.Bel. 10 S. 4 Rz 7 f.), nachdem nicht ersichtlich ist, welche Beweismittel von der Vorinstanz nicht gewürdigt wurden und inwiefern die Beweislastverteilung falsch sein soll.

3.
3.1. 
Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis von Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 lit. a UWG).

3.2.
Das Amtsgericht befasste sich in seinem Urteil mit dem Umstand, dass die Klägerin in der Liste des Beklagten mit Unternehmen aufgeführt ist, gegen die der DSW einen Unterlassungstitel erwirkt hat (AG Urteil S. 5 ff. E. 3.3). Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, das Amtsgericht verkenne, dass Unterlassungserklärungen abgegeben werden können, ohne die Unrechtmässigkeit der zu unterlassenden Handlungen anzuerkennen (OG amtl. Bei. 10 S. 9 Rz 24 ff.). Die Klägerin hat jedoch nicht beantragt, dass ihr Name in der besagten Liste nicht zu nennen sei. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die Aussage, der DSW habe gegen die Klägerin einen Unterlassungstitel erwirkt, unwahr ist. Damit entfällt eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Aussage, dass der DSW gegen die Klägerin einen Unterlassungstitel erwirkt habe

3.3.
Das Amtsgericht prüfte die beanstandeten Schlagwörter, mit denen der Beklagte über die Klägerin informiert, unter dem Aspekt der irreführenden oder unnötig verletzenden Äusserung. Es erwog, die Rechtsprechung des Bundesgerichtes über journalistische Äusserungen in Presseberichten müsse auch für Veröffentlichungen im Internet Geltung haben. Es sei in solchen veröffentlichten Texten ausschlaggebend, ob sie bei der Leserschaft Vorstellungen hervorrufen, die in für das Ansehen des Betroffenen wesentlichen Punkten von der wirklichen Sachlage abweichen. Es stelle sich folglich die Frage nach dem Wahrheitsgehalt des Vorwurfs. Der Augenschein der Internetseite der Klägerin ergebe, dass es sich bei ihrem Adressverzeichnis nicht um ein flächendeckendes Angebot handle. Die darin aufgeführten Unternehmen seien lediglich mit der Adresse aufgeführt ohne weitere notwendige Hinweise, wie Telefon und E-Mail-Adresse, um eine Buchung vornehmen zu können. Unter Adressbuchschwindel sei nach der Umschreibung des DSW eine massenhafte Versendung von Angeboten für Dateieinträge zu verstehen unter Vortäuschen einer Geschäftsbeziehung mit dem Adressaten. Im von der Klägerin versandten Formular werde im einleitenden Text festgehalten, dass der Grundeintrag kostenlos sei. Erst im Kleingedruckten stehe der Hinweis, dass die Anzeige Euro 989.- koste und sich der Vertrag automatisch verlängere, wenn nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werde. Die Klägerin sammle mit dem Formular Adressen, ohne eine eigentliche Gegenleistung zu erbringen und lege damit ein täuschendes Verhalten an den Tag. Die Meinungsäusserungen des Beklagten seien nicht haltlos und entbehrten nicht jeglichen Wahrheitsgehaltes. Sie gäben eine umgangssprachliche Meinung des Beklagten wieder und seien nicht als juristische Begriffe zu verstehen. Die beanstandeten Ausdrücke seien daher weder unnötig verletzend noch irreführend (AG Urteil S. 8 ff. E. 3.4).

3.4.
Die Klägerin beanstandet, dass die Internetpublikation des Beklagten als journalistische Äusserung gewürdigt wurde. Sie begründet jedoch nicht, warum die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Presseäusserungen im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht auf die Äusserungen des Beklagten auf seiner Internetseite nicht einschlägig ist. Die blosse Behauptung, der Beklagte sei nicht Journalist und nicht die Presse (OG amtl.Bel. 10 S. 24 f. Rz 80), ist keine Begründung. Fest steht auf jeden Fall, dass sich der Beklagte auf einer Internetseite über die Klägerin äussert und so seine Informationen und seine Meinungsäusserung einem unbestimmt grossen Kreis von Internetnutzern zugänglich macht. Der Beklagte kann mit der Wahl des Internets durchaus in Anspruch nehmen, mit seinem Beitrag auf die öffentliche Meinungsbildung Einfuss zu nehmen bzw. zu dieser beizutragen. Insofern nimmt er eine gewisse öffentliche Funktion wahr bzw. kann sich auf ein gewisses Informationsinteresse berufen (vgl. auch BGE 96 I 586 E. 3c, wonach ein Presseerzeugnis einen idealen Zweck verfolgen muss, um in den Genuss der Pressefreiheit zu kommen). Im Übrigen gelten als Presseerzeugnisse Schriftstücke in mehreren identischen Exemplaren; auf die Art der Vervielfältigung (z.B. über das Internet) kommt es nicht an (vgl. Schaltegger, Die Haftung der Presse aus unlauterem Wettbewerb, Zürich 1992, S. 20 f.; vgl. Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, UWG, Bern 2002, S. 280 zur besonderen Diligenz in Internet-Berichten). Insofern ist es gerechtfertigt, die Äusserungen des Beklagten unter Einbezug der Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit zu prüfen.

Das Bundesgericht führte im von der Vorinstanz zitierten BGE 123 III 354 (E. 2a S. 363) aus, journalistische Ungenauigkeiten in Presseberichten vermöchten nur dann eine Persönlichkeitsverletzung begründen, wenn sie den Betroffenen bei der Leserschaft in einem falschen Licht erscheinen lassen, was auch für das Wettbewerbsrecht zu gelten habe. Vereinfachungen seien solange zulässig, als insgesamt kein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom betroffenen Wettbewerbsteilnehmer gezeichnet werde. Hingegen verstiessen ungenaue Berichterstattungen in der Presse dann gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten. Bei einer verfassungskonformen Auslegung des UWG ist Unlauterkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Unnötig verletzend ist eine Äusserung nur, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 4C.342/2005 E. 1.2 und 2.3, vgl. auch Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Basel/Genf/München 2001, N 42 zu Art. 3 lit. a UWG). Namentlich bei Überschriften und Schlagwörtern, die für sich genommen unrichtig oder irreführend sein mögen, bei der Berücksichtigung des Haupttextes aber verständlich oder gar berechtigt sind, ist der Erklärungsgehalt nicht generell isoliert zu betrachten (Baudenbacher, a.a.O., N 43 zu Art. 3 lit. a UWG). Zu unterscheiden ist schliesslich zwischen Äusserungen über Tatsachen und Meinungsäusserungen. Aus einheitlichen und komplexen Aussagen ist ein vorhandener Tatsachenkern zu identifizieren. Bei daraus gezogenen wertenden Schlussfolgerungen handelt es sich dagegen um ein Werturteil bzw. eine Meinungsäusserung (vgl. dazu BGE 127 IM 481 E. 2c/cc S. 491 sowie Baudenbacher, a.a.O. N 16 zu Art. 3 lit. a UWG). Diese Unterscheidung zwischen Tatsachen und Meinungsäusserung ist notwendig, wenn im Folgenden die Rügen der Klägerin zu prüfen sind.

3.5.

3.5.1.
Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe eine Würdigung ihres Produkts vorgenommen. Dieses sei jedoch nicht Gegenstand des Prozesses. Das Amtsgericht sei ohne Bewese zum Schluss gekommen, die Klägerin habe ein täuschendes Verhalten an den Tag gelegt. Es handle sich hier um eine willkürliche tatsächliche Feststellung und verletze das Recht auf Beweis (OG amtl.Bel. 10 S. 25 f. Rz 81 ff.).

3.5.2.
Der Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Sind die in den beanstandeten Schlagwörtern enthaltenden Werturteile und Meinungsäusserungen auf deren Lauterkeit zu prüfen, ist sehr wohl vorerst der Tatsachenkern zu untersuchen, auf dem diese beruhen (vgl. oben E. 3.4). Mit Recht hat daher die Vorinstanz die Geschäftspraktiken der Klägerin geprüft. Inwiefern die Vorinstanz das Recht auf Beweis verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie das von der Vorinstanz beschriebene Antragsformular (AG bekl.Bel. 2 und 3 zur nicht einlässlichen Klageantwort) massenhaft versendet und aus diesem erst im kleingedruckten Text der Hinweis auf den Preis für einen Grundeintrag im TouristDirectory ersichtlich ist. Nicht bestritten ist auch, dass bei den Adresseinträgen im TouristDirectory keine Angaben angeführt werden, mit Hilfe derer eine Buchung getätigt werden könnte und dass das TouristDirectory nicht flächendeckend ist. Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts aufgrund dieser unbestrittenen Tatsachen (deren Richtigkeit sich im Übrigen ohne weiteres aus den erwähnten Antragsformularen ergibt), dass sich die Klägerin täuschend verhalte und keine eigentliche Gegenleistung erbringe, kann daher nicht beanstandet werden

3.6.
Die Klägerin rügt, dass die Vorinstanz die Definition des DSW für den Begriff des Adressbuchschwindels heranziehe, ohne diese auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden (OG amtl.Bel. 10 S. 25 Rz 82). Das Gegenteil trifft zu. Die Vorinstanz hat unmittelbar nach der Umschreibung des Adressbuchschwindels (AG Urteil S. 10 E. 3.4.4 erster Abschnitt) in einem nächsten Schritt das Vorgehen der Klägerin beim Sammeln der Adresseinträge geschildert und die Schlussfolgerung gezogen, dass die Klägerin mit täuschendem Vorgehen Adressmaterial sammle und, ohne eine Gegenleistung zu erbringen, für den Eintrag eine Geldzahlung verlange (AG Urteil S. 10 E. 3.4.4 zweiter Abschnitt). Sie hat damit klar begründet, warum das Vorgehen der Klägerin unter die vom DSW umschriebene Definition des Adressbuchschwindels fällt. Ohne Bedeutung ist daher, ob die vom Beklagten aufgelegten Belege AG klag.Bei. 24 und 25.1-3 beweisen, dass unzählige Adressaten von der Rechnungsstellung überrascht worden seien oder ob sich Kommissionen bzw. Konsumenten- und Gewerbeorganisationen mit dem Geschäftsgebaren der Klägerin befasst hätten, was die Klägerin in Abrede stellt (OG amtl.Bel. 10 S. 26 Rz 84 und S. 28 Rz 89).

3.7.
Damit stellt sich einzig die Frage, ob die beanstandeten Äusserungen unnötig verletzend sind, wie die Klägerin vorbringt (OG amtl.Bel. 10 S. 29 Rz 89), oder, wie das Bundesgericht umschreibt, weit über das Ziel hinaus schiessen, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar sind (Urteil des Bundesgerichtes 4C.342/2005 E. 2.3, vgl. auch Baudenbacher, a.a.O., N 42 zu Art. 3 lit. a UWG). Den Ausdrücken "Adressbuch Schwindel", "Adressbuch Betrüger", "Unterschriftenerschleicher", "Bauernfänger" oder "Trickbetrüger" liegt die Vorstellung zu Grunde, dass jemand mit einem täuschenden Verhalten (eben unter Anwendung von Tricks) bewirkt, dass sich das Opfer zu seinem Nachteil verhält und der Täuschende daraus einen Nutzen zieht. Die dabei vom Beklagten gewählten Ausdrücke sind zwar reisserisch. Sie werden aber auf seiner Internetseite (AG klag.Bei. 11) mit dem dort beschriebenen Verhalten der Klägerin in Verbindung gebracht. Die Gesamtaussage der verwendeten Ausdrücke ist unter Berücksichtigung des zwar knappen Inhaltes des Begleittextes verständlich und entspricht dem nicht bestrittenen Verhalten der Klägerin. Es ist offensichtlich, dass die Klägerin mit ihren Antragsformularen (AG bekl.Bel. 2 und 3) den Adressaten vorspiegelt, sie könnten sich kostenlos im TouristDirectory eintragen lassen. Das Formular in englischer Sprache (AG bekl.Bel. 2) garantiert gleich nach der Anrede ausdrücklich einen kostenlosen Eintrag, während unten in sehr kleiner Schrift darauf hingewiesen wird, dass der Eintrag Euro 989.- koste und sich der Vertrag ohne Kündigung automatisch verlängere. Das Formular in deutscher Sprache (AG bekl.Bel. 3) fordert auf, dieses mit den aktualisierten Daten zurückzusenden, auch wenn man keinen Auftrag erteile. Unten wird wiederum in kleiner Schrift darauf hingewiesen, dass ein Eintrag Euro 989.- koste und dass sich der Vertrag ohne Kündigung automatisch erneuere. Das Obergericht kann sich im Übrigen nach einer Sichtung der Internetseite auch der Ansicht des Amtsgerichts anschliessen, dass der Adresseintrag im TouristDirectory weder für das eingetragene Unternehmen noch für den Reisenden von nutzbarem Wert ist, da lediglich deren Adressen und Telefonnummern eingetragen sind, sich der Betrieb nicht präsentiert und der Reisende sich kein Bild über den Betrieb machen kann. Der Adresseintrag bietet nicht mehr als einen Eintrag in einem gewöhnlichen Telefonbuch. Die von der Klägerin beanstandeten Bezeichnungen erscheinen daher angesichts des offensichtlich täuschenden Verhaltens keineswegs sachfremd und schiessen auch nicht über das Ziel hinaus, zumal der Beklagte nicht behauptet, die Organe der Klägerin seien wegen Betrugs verurteilt worden, sondern mit dem Ausdruck "Adressbuch Betrüger" nur seine persönliche Meinung wiedergibt. Es kann durchaus mit den Worten des Amtsgerichtes gesagt werden, dass angesichts der Tragweite des Handelns der Klägerin die beanstandeten Bezeichnungen nicht unverhältnismässig sind. Damit sind sie auch nicht unnötig verletzend.

3.8.
Nicht dem Problemkreis des täuschenden Verhaltens ist der Ausdruck "Adressbuch Maffia" zuzuordnen. Das Amtsgericht hat sich damit nur am Rande befasst, indem es ausführt, der Angeklagte habe sich mit diversen Online Verlagen beschäftigt und bezeichne diese gesamthaft als "Adressbuch Maffia" (AG Urteil S. 10 E. 3.4.4 dritter Abschnitt). Die Klägerin betrachtet diesen Ausdruck als falsch und unnötig verletzend, weil der Durchschnittsadressat den Eindruck gewinne, die Klägerin sei Teil einer international tätigen Mafia (OG amtl.Bel. 10 S. 11 Rz 30 f.). Auch hier gilt es, zwischen falschen Tatsachen und wertender Meinungsäusserung zu unterscheiden (vgl. oben E. 3.4).Der Beklagte stellt über die bei der Klägerin tätigen Michael Röwe und Gust Eugster eine Verbindung her mit weiteren Adressbuchunternehmen, wie European City Guide in Barcelona, Tour and Travel Guide in Liechtenstein und TW in Hamburg, die des Adressbuchschwindels bezichtigt werden (AG klag.Bei. 11 S. 2). Dies ist der Tatsachenkomplex, den der Beklagte in der Überschrift als "Das internationale Netzwerk dieser Adressbuch Maffia" betitelt.

Die Klägerin nimmt lediglich Anstoss an diesem Ausdruck, weil sie eine Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation bestreitet. Sie bestreitet jedoch die Tatsachenbehauptungen der personellen Verflechtung mit anderen Adressbuchunternehmen nicht, weshalb sich die Frage der Beweislastverteilung auch hier nicht stellt. Im Zusammenhang mit der vom Beklagten dargestellten personellen Verbindungen bedeutet der Ausdruck "Mafia" nicht mehr als ein im Volksmund verwendetes abschätziges Urteil, mit der ein Zusammenwirken eines Personenkreises unter Ausnutzung der gegenseitigen Beziehungen bezeichnet wird, und meint nicht, dass die Klägerin in einer mafiaähnlichen kriminellen Organisation mitwirkt. Geht man davon aus, dass die vom Beklagten genannten Unternehmen, die wie die Klägerin am Adressbuchschwindel beteiligt sind (was die Klägerin nicht bestreitet) und zwischen der darin genannten Unternehmungen und der Klägerin ein Beziehungsnetz besteht (was ebenfalls nicht bestritten ist), wird mit dem umgangssprachlich verwendeten Ausdruck "Adressbuch Maffia" die personelle Verflechtung keineswegs sachfremd charakterisiert. Der beanstandete Ausdruck erscheint daher nicht unhaltbar und ist damit auch nicht unnötig verletzend.

4.
Unter dem Aspekt der Persönlichkeitsverletzung ergänzte das Amtsgericht nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen (AG Urteil S. 12), dass für die Veröffentlichung über das täuschende Verhalten der Klägerin ein öffentliches Interesse bestehe. Bei der Bezeichnung der Klägerin als "Adressbuch Schwindlerin" etc. handle es sich um eine wertende Beurteilung des Beklagten als Journalisten, der aufgrund eigener Erfahrungen und Untersuchungen die Klägerin als solche bezeichne. Die verwendeten Ausdrücke enthielten eine Meinungsäusserung des Beklagten und seien nicht unnötig verletzend und abwertend (AG Urteil S. 12 f. E. 4.2). Die Klägerin rügt, für die Veröffentlichung unwahrer Behauptungen bestünde kein öffentliches Interesse. Die Äusserungen des Beklagten seien unwahr und objektiv gesehen unnötig herabsetzend. Der Beklagte sei weder Journalist, noch habe er Nachforschungen betrieben. Für beides fehlten Beweise und Begründung (OG amtl.Bel. 10 S. 29 f. Rz91). Aus der Befragung des Beklagten vor der Instruktionsrichterin im UR - Verfahren ergibt sich, dass dieser freiberuflich als Fernseh-Journalist bzw. Dokumentarfilmer arbeitet (AG 02 04 289 VP S. 2). Ob der Beklagte tatsächlich Journalist ist, kann letztlich offen gelassen werden. Massgebend ist, dass der Beklagte das Internet benützt, um seine Informationen und Meinungsäusserungen zu verbreiten. Auf seiner Internetseite beschreibt der Beklagte die Vorgehensweise der Klägerin, welche von dieser nicht als unwahr beanstandet worden ist

Wie vorstehend ausgeführt wurde, kann die wertende Beurteilung der Klägerin und ihrer Tätigkeit als "Adressbuch Schwindel", "Adressbuch Betrüger" etc. nicht als unnötig verletzend bezeichnet werden. Geht die Klägerin mit ihren Antragsformularen täuschend vor, bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass eine Veröffentlichung über ihr Verhalten von öffentlichem Interesse ist. Eine Persönlichkeitsverletzung kann daher in den Äusserungen des Beklagten nicht erblickt werden.

5.
Damit ist die Appellation abzuweisen. Die Klägerin ist in der Hauptsache vollumfänglich unterlegen und hat daher sämtliche Prozesskosten zu tragen (§ 119 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr beträgt Fr. 5'000.-. Die Kostennote von Fürsprecher Peter Widmer, Bern, für das obergerichtliche Verfahren wird - mit Ausnahme der Auslagen - antrags-gemäss zugesprochen. Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 194.80 sind nicht spezifiziert und werden daher praxisgemäss auf Fr. 80.- festgesetzt. Die Klägerin hat Fürsprecher Peter Widmer, Bern, für das obergerichtliche Verfahren somit eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 8'175.10 (Fr. 7'500.~, Fr. 80.-Auslagen, Fr. 19.-Auskunftsgebühr des Betreibungsamtes Luzern und Fr. 576.10 MWST) zu bezahlen. Der nicht angefochtene vorinstanzliche Kostenspruch ist zu bestätigen

Urteilsspruch

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt sämtliche Prozesskosten in beiden Instanzen.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 6'000.~ und diejenigen vor Obergericht von Fr. 5'000.- sind mit den Kostenvorschüssen der Klägerin von Fr. 4'000.- und Fr. 5'000.- teilweise bezahlt. Die Klägerin hat der kantonalen Gerichtskasse an die erstinstanzlichen Ge-richtskosten noch Fr. 2'000.- zu bezahlen.Die Kostennote von Fürsprecher Peter Widmer, Bern, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 29'540.85 (bestehend aus Fr. 26'500.~ Honorar, Fr. 649.30 Auslagen und Fr. 2'063.35 MWSt, sowie Fr. 328.20 Reisekosten Klient) festgesetzt. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird die Kostennote von Fürsprecher Peter Widmer, Bern, auf Fr. 8'175.10 (Fr. 7'500.-, Fr. 80.-Auslagen, Fr. 19.--Auskunftsgebühr des Betreibungsamtes Luzern und Fr. 576.10 MWST) festgesetzt. Die Klägerin hat Fürsprecher Peter Widmer daher insgesamt Fr. 37715.95 zu bezahlen.

3.

Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Streitwert mindestens 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen und mindestens 30 000 Franken in allen übrigen Fällen betragen. Wird dieser Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG.

Luzern, 17. September 2007

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