Unterlassungsforderung,
wenn ein Wettbewerbsverhältnis besteht: |
Ob ein Verfahren unter presserechtlichen
oder wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten geführt
wird, kann entscheidend sein für die Urteilsfindung
und begründet einen völlig unterschiedlichen
Umgang mit der Äusserungsfreiheit.
Kritische Äusserungen in Foren und Blogs oder
auf Presseseiten im Internet sind besonders leicht
unter dem Vorwand des Wettbewerbs angreifbar. Meist
haben die Äussernden ja irgendein geschäftliches
Interesse am Internet oder werben im wirklichen Leben
um Kunden.
Im Internet überschneiden sich daher die privaten
und die geschäftlichen Interessen vieler Parteien.
Da kann Kritik an Firmen und Produkten, an Geschäftemachern
und ihren Methoden leicht als das unfaire Buhlen
um die Kunden der Konkurrenz hingestellt werden.
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Das Eye Net Verfahren - Maulkorb
wegen eines angeblichen Wettbewerbsverhältnisses |
Das OLG München verurteilte die Kritik an
dem Internetdienstleister
"Eye net".
Allein aus der Tatsache, dass beide Parteien als
Mediendienstleister bezeichnet werden können,
schliesst das Gericht auf eine Konkurrenzsituation. Bei
einer Konkurrenzsituation ist aber - nach Ansicht
des OLG - die Kritik an einem Konkurrenten immer
von einer Wettbewerbsabsicht getragen. Von daher
handelt es sich bei überscharfer Kritik
nicht mehr um freie Meinungsäusserung sondern
um unlauteren Wettbewerb.
So die verkürzte Zusammenfassung eines OLG
Urteils, das vom BGH bestätigt wurde und zur
Zeit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist.
(stand Mai 2009) Mehr
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Beispiel Presseberichterstattung als Konkurrenz
um Werbekunden |
Eine Zeitung berichtete über die Werbekampagne
einer PR Agentur:
" .. Die Stadt hatte das bis dahin gut 60.000
Euro teure Projekt mit der Imagewerbung .. aber gestoppt,
weil es ihrer Meinung nach mit erheblichen Mängeln
behaftet war."
Die Klägerin vertrat die Ansicht, zwischen ihr
und der Beklagten bestehe ein Wettbewerbsverhältnis
aufgrund der zahlreichen Berührungspunkte ihrer
Internetportale und der jeweiligen Veröffentlichung
von Stellenangeboten.
Ferner behauptete sie, die angegriffenen
Aussagen seien von der Beklagten mit der Absicht getätigt
worden, die Klägerin als Wettbewerberin vom Markt
zu verdrängen. Mehr
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