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N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die
im Rahmen dieser Tatbestände jeweils vorzunehmende Abwägung
zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin
einerseits und des Rechts auf freie Meinungsäußerung
und Zugänglichmachung an einen größeren Kreis
von Informationsempfängern des Verfügungsbeklagten
andererseits geht jeweils zugunsten des Verfügungsbeklagten
aus.
Dabei ist maßgebend, dass Tatsachenbehauptungen,
die bewußt unwahr sind oder deren Unwahrheit feststeht,
nicht schutzwürdig sind und ebenso kein überwiegendes
Interesse an Werturteilen bestehen kann, deren Äußerung
sich als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik
oder reine Formalbeleidigung darstellt.
1.
Vor diesem Hintergrund ist die Erwähnung bzw. der Verweis
auf ein Urteil des BGH wegen Offertenschwindels mit dem Aktenzeichen
4 StR 439/00 nicht zu beanstanden. ...
... Auch
ist nach Ansicht der Kammer der dem BGH - Urteil zugrundeliegende
Fall mit den Geschäftspraktiken der Verfügungsklägerin
nicht derart unvergleichbar, dass schon die bloße Erwähnung
des Urteils im Zusammenhang mit den Online Verlagen als völlig
abwegig und willkürlich aus der Luft gegriffen betrachtet
werden müßte ...
2.
Bei dem Hinweis auf "noch eine betrogene Person" ist
nach Ansicht der Kammer die Grenze zur unzulässigen Meinungsäußerung
nicht überschritten. ... Danach
kann nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine betrogene Person
schon dann vorliegen, wenn diese von dritter Seite zu etwas veranlaßt
wurde, was sie nach Art oder Tragweite nicht in ihren Willen aufgenommen
hatte....
3.
Auch der Antrag, geschäftsschädigende Äußerungen
von dritten Personen, wie die des Rechtsanwalts Lauppe-Assmann
nicht auf der Website oder anderen Medien zu veröffentlichen
und zu verbreiten, ist nicht begründet.
... Zwar
ist in der verbreiteten E - Mail des Rechtsanwalts Lauppe - Assmann
von "Betrug" und "Bertrügerverlagen"
die Rede, dennoch stellt auch dies ersichtlich eine Meinungsäußerung
und das Aufstellen rechtlicher Schlußfolgerungen aus einem
zugrundeliegenden Verhalten dar.
...
Da die Klägerin das Formular trotz Bekanntwerdens von Beanstandungen
in der Folgezeit nur unwesentlich verändert weiter verwendete,
kann auch von einer bewußten und planmäßigen
Irreführung und gewollten Verschleierung der mit Unterschriftsleistung
entstehenden Verbindlichkeiten ausgegangen werden. Eine rechtliche
Wertung dieses Verhaltens als Betrug liegt deshalb tatsächlich
nahe, so dass ein entsprechender Vergleich nicht als reine Schmähkritik
zu werten ist und die Verbreitung einer solchen Äußerung
Dritter nicht zu beanstanden ist.
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