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OLG Entscheidung kurz in 4-u-2543
Unterlassungs-Verfahren beim LG Dresden - 2001 - Adressbuchbetrug

Es geht um das sogenannte "Henghuber" Formular. In diesem Formular wurde Gewerbetreibenden eine Eintragung in einer Internet Adressdatenbank angeboten. Die Aufmachung des Formulars war so, dass man eine Kostenpflichtigkeit nicht erwartete - eine Kostenpflichtigkeit war aber in einem Fliesstext am unteren Ende des Formulars versteckt. Die öffentliche Kritik an derartigen Formularen wurde von den Formular Versendern systematisch ( Law Hunting ) mit Einstweiligen Verfügungen bei sehr hohen Streitwerten bekämpft.  Hier eine kleine Verfahrens - Auswahl aus dem Law Hunting - das am Ende erfolglos war.

l ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung l Ein Antrag zu 5 o 3696
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LG Entscheidung 5 o 3696-Kurzfassung l LG Entscheidung 5 o 3696 vollständig
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OLG Entscheidung kurz in 4-u-2543 l OLG Entscheidung vollständig in 4 u 2542 ( pdf )
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OLG Entscheidung in 4-u-2703 ( pdf )

Wiedergabe gekürzt - Ober-Landgericht Dresden - Geschäftszeichen: 4 U 2543 / 01 - verkündet am: 13.12. 2001

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

I.
Das Landgericht hat einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der inkriminierten Äußerungen zu Recht verneint. Der Senat schließt sich dessen Ansicht an, dass die Voraussetzungen der 823 Abs. 1, 1004 BGB nicht erfÜllt sind. Hierfür können die zwischen den Parteien streitigen Fragen, nämlich ob das Angebotsformular irreführend ist, deren Verbreitung einen Betriug bzw. Betrugsversuch i.S.v. 263 StGB darstellt und hieraus ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung oder eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB herzuleiten ist, dahinstehen. Abgesehen von der Verbreitung der BGH-Entscheidung, bei der es sich um eine unverfängliche, da wahre Tatsachenbehauptung handelt, liegen lediglich Meinungsäußerungen vor, die die Grenzen zur Schmähkritik nicht überschreiten und deshalb von der Klägerin hinzunehmen sind.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.
Dass der Unterlassungsanspruch Äußerungen im Internet zum Inhal.t hat, steht einer Haftung des Beklagten nicht entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Internetseite einen Teledienst im Sinne des TDG oder einen Mediendienst im Sinne des Medienstaatsvertrages (MStV) darstellt. Ferner kann die Frage offen bleiben, ob es sich bei den inkriminierten Äußerungen durchweg - auch, soweit sie von Dritten stammen - um eigene Inhalte des Beklagten (zu eigen machen) oder um fremde handelt. Denn in jedem Fall wäre der Beklagte nach den allgemeinen Gesetzen - also vorliegend nach den §§ 823, 1004 BGB - für die Inhalte verantwortlich.' 5 TDG und § 5 MStV haben insofern eine gleichlautende Regelung. Zwar ist die Verantwortlichkeit für eigene (§ 5 Abs. 1 TFG/MStV)~- und fremde (§ 5 Abs. 2 TDG/MStV) Inhalte unterschiedlich geregelt; vorliegend ist der Beklagte aber gegebenenfalls auch für fremde Inhalte im Rahmen der allgemeinen Gesetze verantwortlich, da er Kenntnis von der inkriminierten Äußerung von Rechtsanwalt Lauppe-Assmann besaß und ihm technisch möglich und zumutbar war, die Verbreitung dieser Äußerung zu verhindern.

2.
Ein Anspruch auf Unterlassung ehrverletzender und geschäftsschädigender Äußerungen könnte sich für die Klägerin, eine GmbH, ergeben, wenn der Beklagte rechtswidrig in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, eingegriffen hätte. Durch die inkriminierten Äußerungen auf der Internetseite hat der Beklagte unmittelbar in den gewerblichen Tätigkeitsbereich der Klägerin eingegriffen (vgl. Thomas in Palandt BGB 60. Aufl. 823 Rdn. 19 ff.) Denn mit diesen Äußerungen wirft er ihr ein zumindest unlauteres, darüber hinaus strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Er bietet ein Forum an, auf dem Geschädigte von ihren Erfahrungen berichten können, entwirft Strategien, wie sich Geschädigte aus den Verträgen lösen können und sammelt Betroffene, um den von ihm als betrügerisch bezeichneten Unternehmen "das Handwerk zu legen". Dabei spricht er unmittelbar Vertragspartner der Klägerin an, .die ermutigt werden sollen, sich ebenfalls aus ihren Verträgen mit der Klägerin zu lösen. Deswegen muss diese mit nachteiligen Folgen der in das Internet gestellten Äußerungen rechnen (vgl. Wenzel Das Recht der Wort- und B.ildberichterstattung 4. Aufl. Rdn. 5.123)

Ebenso könnte die Klägerin in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB geschützten Persönlichkeitsrecht verletzt worden sein. An dem Persönlichkeitsschutz nimmt auch eine juristische Person teil, wenngleich nur in dem beschränkten Umfang, der sich aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und den ihr zugewiesenen Funktionen ergibt. Dieser Schutzbereich ist durch die vom Beklagten verbreiteten Äußerungen ebenfalls betroffen, weil die Klägerin selbst und ihre Tätigkeit zu Objekten einer herabwürdigen Kritik gemacht werden (so Wenzel aa0. Rdn. 5.105 unter Hinweise auf Rspr.) .

Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb indiziert ebenso wie die Persönlichkeitsverletzung jedoch noch nicht die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Äußerungen. Vielmehr handelt es sich insoweit jeweils um einen offenen Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (vgl. Wenzel aa0. Rdn. 5.129 ff.; Rdn. 5.12)~. Hier müssen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, beides Rechte, die grundrechtlichen Schutz genießen (Art. 2 Abs. 1, 14 GG) , gegen die Äußerungs- und Meinungsfreiheit des Beklagten, Art. 5 Abs. 1 GG, abgewogen werden.

Ergebnis dieser Abwägung ist im Grundsatz, dass ein Gewerbetreibender der Wahrheit entsprechende Tatsachenbehauptungen sowie Meinungsäußerungen bis zur Grenze der Schmähkritik hinzunehmen hat (Hager in Staudinger 13. Aufl. § 823 D 24; Wenzel aao. Rdn. 6.7). Die Grenze zur Schmähkritik ist nicht bereits dann überschritten, wenn der Betreffende keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann. Ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, rational oder emotional begründet ist, spielt keine Rolle (Wenzel aao. 6.11. Erst, wenn die Äußerung den Boden sachlicher Kritik völlig verläßt und nur darauf abzielt, den Betroffenen verächtlich zu machen und in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen, ist die Zulässigkeit im Allgemeinen zu verneinen.

Unter Berücksichtigung dessen gilt für die einzelnen Veröffentlichungen Folgendes:

a) Verbreitung der BGH-Entscheidung unter der Überschrift "'3 Jahre Haft in einem anderen Offertenschwindel":

Die Verbreitung der BGH-Entscheidung als solche gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Da die Entscheidung ihrem gesamten Wortlaut nach abgedruckt ist, entsteht für den aufmerksamen Leser kein falscher Eindruck, so dass die als Tatsachenbehauptung zu qualifizierende Verbreitung uneingeschränkt wahr ist.

Gegenstand des Unterlassungsanspruchs kann danach allenfalls der Hinweis auf einen "anderen Offertenschwindel" sein. Dieser Hinweis stellt jedoch keine - unwahre - Tatsachenbehauptung, sondern lediglich eine Meinungsäußerung dar. Zunächst wird in keiner Weise der Eindruck erweckt, es sei die Klägerin selber, die in irgendeiner Form an diesem Strafverfahren beteiligt gewesen ist. Abgesehen davon, dass der Begriff "anderer" nicht unbedingt synonym mit "gleichgelagert", sondern bereits für sich genommen geeignet ist, auf Unterschiede der zu beurteilenden Fälle hinzuweisen, schÜtzt die Wiedergabe des vollständigen Urteilstextes den Leser davor, die Sachverhalte in jeder Hinsicht auf eine Stufe zu stellen. Allerdings wird der Eindruck vermittelt, die Fälle seien miteinander vergleichbar, während sie sich in Wahrheit in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht voneinander unterscheiden. Angesichts des vollständigen Wortlauts der BGH-Entscheidung, die bereits in den Eingangs s ät zen auch dem f lücht igen Leser deut 1 ich macht, welcher Sachverhalt zugrunde liegt, ist jedoch offensichtlich, dass der Beklagte lediglich seine subjektive Meinung äußert. Diese wiederum entbehrt nicht jeglicher sachlichen Grundlage und stellt mithin keine Schmähkritik dar. Hier wie dort geht es um Angebotsf ormulare, die mit Rücksicht auf ihre unklare Gestaltung geeignet sind, beim Adressatenkreis einen Irrtum über die durch Unterzeichnung eingegangenen Verpflichtungen zu erzeugen. Entgegen der Darstellung der Klägerin, ihre Formulare seien so gestaltet, dass der Verdacht gezielter Irreführung gänzlich haltlos und völlig aus der Luft gegriffen erscheinen muss, ist davon auszugehen, dass diese Ansicht zumindest nicht völlig unvertretbar ist. Dies lässt sich selbst aus der von der Klägerin für ihre Auffassung herangezogenen Entscheidung des OLG Düsseldorf (2 U 151/00) entnehmen, das es immerhin für wünschenswert erklärt hat, dass die Entgeltlichkeit des Grundeintrags auf dem Formular deutlicher zum Ausdruck kommt. Es kann letztlich keinem Zweifel unterliegen, dass einem flüchtigen Adressaten, mag es sich auch, anders als in dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall, um einen Geschäftsmann handeln, die Tatsache der Entgeltlichkeit des Grundeintrags entgehen kann. Die Ansicht, dem liege eine entsprechende Absicht der Klägerin zugrunde, ist nicht deshalb abwegig, weil nur ein kleiner Bruchteil des angeschriebenen Adressatenkreises die Verträge abgeschlossen hat. Gerade die Größe dieses Kreises - die Klägerin hat im Termin vor dem Senat vortragen lassen, mit der Werbeaktion sei das "Feld" sozusagen "abgegrast" - lässt den Verdacht zu, man habe auf einen "Bodensatz" unaufmerksamer Interessenten gehofft. Ob eine solche Mutmaßung bei näherer Prüfung Bestand hat oder nicht, ist unerheblich. Vielmehr reicht es aus, dass der Sachverhalt genügend Anhaltspunkte bietet, sich kritisch mit ihm auseinanderzusetzen (vgl. Wenzel Rn. 5.83 ff.)

Unerheblich ist, dass die Kritik des Beklagten nicht ausgewogen ist. Insbesondere bei Erörterung einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage, wozu gerade auch Fragen des Verbraucherschutzes zu zählen sind, ist wegen der grundlegenden Bedeutung des Austausches von Meinungen sowohl für die Selbstverwirklichung des Einzelnen wie auch für den Bestand der Gemeinschaft der Einsatz auch starker Ausdrücke, polemisierender Wendungen, überspitzter, plakativer Wertungen nicht unzulässig, so lange der Kritiker wie vorliegend der Beklagte hierdurch nur dem eigenen Standpunkt Nachdruck zu verleihen sucht (Wenzel aa0. Rdn. 5.82)..

Das gilt- gerade auch gegenüber dem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Klägerin ist im Hinblick auf Art. 5 GG nicht in ihrer Ansicht zu folgen, die Unternehmenskritik müsse sich nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halten. Allerdings hat der BGH in frÜhen Entscheidungen gefordert, dass fälschliche geschäf tsschädigende Wert urteile nur dann nicht widerrechtlich seien, wenn sie nach Inhalt, Form und Begleitumständen zur Wahrnehmung rechtlich geschützter Interessen objektiv erforderlich seien (BGHZ 3, 270; GRUR 1970, 465, 466)

Davon ist er in der' sog. Höllenfeuerentscheidung (BGHZ 45, 296) jedoch abgerückt: Die Vermutung streite für die Zulässigkeit freier Rede, der Gewerbetreibende habe sich einer Kritik an seiner Leistung zu stellen. Auch ihm gegenüber kann mithin eine überpointierte Darstellung zulässig sein. Grenze ist auch hier, wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht, lediglich der sachliche Bezug (vgl. Wenzel aa0. Rdn. 5.129 ff. und die dort zitierte Rspr.) .

b) Die Veröffentlichung des Schreibens von Rechtsanwalt Lauppe-Assmann unter der Überschrift "Noch ein betrogener Rechtsanwalt zieht in den Krieg":

Eine Haftung des Beklagten scheidet nicht schon deswegen aus, weil er in sein Forum Äußerungen Dritter eingestellt hat. Bereits im Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen sein, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung desjenigen, der die Äußerung wiedergibt, fehlt oder wenn das Verbreiten nicht schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes ist, in welcher - gleichsam wie auf einem "Markt der Meinungen" - Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen- und gegenübergestellt werden (BGHZ 132, 13, 18 f.; BGHZ 66, 182, 188 f.). Einen "Markt der Meinungen" stellt der Beklagte auf seiner Website nicht zur Verfügung. Veröffentlicht erscheinen nur Außerungen von Personen, die die negative Wertung des Beklagten über das Vorgehen der Klägerin teilen. Andererseits hat sich der Beklagte auf seiner Website vom Inhalt der abgelegten Schreiben in gewisser Weise distanziert. In einem Impressum hat er darauf hingewiesen, dass die Mitteilungen Dritter nicht in jedem Fall seine Meinunq darstellen, der Nutzer möge sich an den Autor wenden. Ob dies genügt, kann offen bleiben (vgl. zur Distanzierung der Zeitungsverlage von veröffentlichten Leserbriefen: vgl. Wenzel aao. Rdn. 10.191) Die Veröffentlichung von Rechtsanwalt Lauppe-Assmann enthält nämlich - trotz seiner überspitzten Wertungen - keine unzulässigen Inhalte, sondern ebenfalls - wie schon unter a) ausgeführt -nur Meinungsäußerungen, die die Grenzender Schmähkritik noch nicht übersteigen. Ob die Veröff entlichung dem anwaltlichen Beruf srecht entspricht, hatte der Beklagte nicht zu überprüfen.

Aus den gleichen Gründen stellt auch die negative Äußerung in der Überschrift ("noch ein betrogener Rechtsanwalt") eine Meinungsäußerung dar, die - weil die Grenzen zur Schmähkritik noch nicht überschritten sind - zulässig ist

Im Übrigen dürfte der Antrag, weil nicht hinreichend bestimmt, unzulässig sein, soweit die Klägerin nicht nur beantragt, dem Beklagten zu verbieten, das Schreiben von Rechtsanwalt Lauppe-Assmann. zu verbreiten, sondern darüber . hinaus jede geschäftsschädigen Äußerung eines Dritten wie zum Beispiel die von Rechtsanwalt Lauppe-Assmann.

c) "Vorsicht' vor gleichartigen Online-Verlagen":

Ebenso wenig ist die Warnung des Beklagten (u.a.) vor der Klägerin äußerungsrechtlich zu beanstanden. Der unmittelbare Zusammenhang dieser Warnung ergibt, dass der Beklagte die Nutzer seiner Website alarmieren will, die ihnen zugesandten - vom Beklagten als irreführend gewerteten - Antragsformulare genau zu lesen. Dieses Anliegen ist als solches nicht zu bean.standen. Soweit die Warnung seine Wertung enthält, das Formular sei irreführend, handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um eine zulässige Meinungsäußerung, die noch keine Schmähkritik darstellt. Nimmt man aus dem Gesamtzusammenhang der Website hinzu, dass der Beklagte vor einer betrügerischen Vertrags praxis warnt, ist auch dies von seiner Äußerungsfreiheit gedeckt (vgl. oben)

Auch weitere Unterlassungsansprüche sind nicht ersichtlich. 824 BGB kommt nicht zur Anwendung, weil es sich, wie ausgeführt, nicht umTatsachen-, sondernMeinungsäußerungen handelt. Für 826 BGB gibt der Sachverhalt keine Anhaltspunkte....