In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Richter am Kammergericht Dr. Vossler und Damaske sowie die Richterin am Amtsgericht Knecht am 20. Februar 2009 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2009 – 27 O 1305/08 – wird auf dessen Kosten bei einem Wert von 5.100 EUR zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr.
2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des
Antragstellers ist unbegründet.
1. Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§823, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zusteht. Da es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, auf das sich der Antragsteller beruft, um ein Rahmenrecht handelt, dessen Inhalt und Grenzen nicht absolut feststehen, muss seine Reichweite in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen des auf Unterlassung in Anspruch Genommenen bestimmt werden (BGH NJW 2004, 596; Senat, KGR Berlin 2007, 649). Im vorliegenden Fall führt diese Güterabwägung zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die Erwähnung seines Namens hinzunehmen hat.
2. Auch wenn es sich bei der streitgegenständlichen Internet-Veröffentlichung nicht um eine Presse- oder Medienberichterstattung im klassischen Sinne handelt, kann sich der Antragsgegner auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) berufen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist darüber hinaus auch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu bejahen. Der Umstand, dass es sich vorliegend nicht um ein besonders spektakuläres Gerichtsverfahren handelte, ändert hieran nichts. Vielmehr besteht ein durchaus anerkennenswertes Interesse, die Bevölkerung auch und gerade über den Gerichtsalltag zu informieren. Die gegenteilige Auffassung des Antragsteller ist mit dem in § 169 GVG verankerten Öffentlichkeitsgrundsatz, welche die Rechtspflege in einem demokratischen Rechtsstaat auszeichnet (vgl. Zöller/Lückemann, 27 Aufl., § 169 GVG Rn. 1), nicht zu vereinbaren. Schließlich kann dem Antragsgegner auch ein schutzwürdiges Interesse, die Namen der an der mündlichen Verhandlung Beteiligten zu nennen, nicht von vornherein abgesprochen werden, da dies maßgeblich zur Anschaulichkeit der von ihm verfassten Sitzungsberichte beiträgt.
3. Demgegenüber erreichen die schutzwürdigen persönlichkeitsrechtlichen Belange des Antragstellers nicht ein solches Gewicht, das sie eine Untersagung der streitgegenständlichen Veröffentlichung rechtfertigen würden. Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, ist eine Diffamierung des Antragstellers in der jetzt streitgegenständlichen Veröffentlichung des Antragsgegners nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch weder konkret vorgetragen- noch glaubhaft gemacht, dass er in dem veröffentlichten Sitzungsbericht unrichtig zitiert wird, so dass auch aus diesem Grund eine Untersagung nicht in Betracht kommt.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird sein allgemeines Persönlichkeitsrecht auch nicht allein deshalb verletzt, weil er in dem Sitzungsbericht des Antragsgegners namentlich erwähnt wird. Der Auftritt eines Rechtsanwalts in einer allgemein zugänglichen Gerichtsverhandlung ist der Öffentlichkeits- oder zumindest der-Sozialsphäre zuzurechnen, so dass dem öffentlichen Informationsinteresse gegenüber seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem hieraus abgeleiteten Anonymitätsinteresse von vornherein ein größeres Gewicht beizumessen ist. Ein Rechtsanwalt, der in einer öffentlichen Verhandlung auftritt, hat deshalb im Allgemeinen keinen Anspruch auf Unterlassung der Nennung seines Namens. Er kann sich auch nicht darauf berufen, mit der Person seines Mandanten in Verbindung gebracht zu werden, oder in den Verdacht der Publizitätssucht zu kommen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Bild- und Wortberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5, Rn. 72).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.
1 ZPO.