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Die juristische Grundlage von Namensnennungs-Verboten
Am
09. 02. 2012 hat das OLG München das Urteil
des LG aufgehoben. Namen und Marken dürfen
zum Zweck der Information in Titeltags oder Metatags
genannt werden. Die Urteilsbegründung wird
demnächst hier veröffentlicht. |
Die
von Rechtsanwalt Neuwald in seinen Abmahnungen
zitierte Rechtsprechung im Zusammenhang mit Metatag
Verboten bezieht sich auf unlauteren Wettbewerb
- nicht auf die Verbreitung von Informationen.
Wenn beispielsweise im geschäftlichen Verkehr
ein fremdes Kennzeichen benutzt wird, um Besucher
auf die eigene Seite zu locken - um ihnen dann
die eigene Marke anzudrehen - dann ist das leicht
einsehbar unlauterer Wettbewerb.
Eine Verwechslungsgefahr kann sich für den
Verbraucher ergeben. (BGH,
- Vers.- Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03 zu
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs.
1, 2 und 4).
Aber wie gesagt - das bezieht sich auf eine Situation,
in der wirtschaftliche Konkurrenz gegeben sien
muß.
Diesen Zusammenhang versucht auch Ra. Philipp Neuwald
zu berücksichtigen, indem er ein irgendwie
geartetes wirtschaftliches Interesse der Informationsseite
unterstellt.
So genügt es ihm schon, wenn eine kostenlose
Informationsseite für Verbraucher die Nutzer
der Seite um Spenden bittet. Der Spendenaufruf
wird zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Die veröffentlichte Information soll demnach
lediglich die gewerbliche Spendenaquisition unterstützen.
Wenn ein allgemeines Finanzierungs-Interesse von
Infiormationen bereits genügte, um einen Wettbewerb
zu begründen, dann könnten alle Zeitungen
dicht machen. Denn sie veröffentlichen ja
ihre Informationen nicht umsonst sondern gegen
Werbung und bare Münze.Sie dürften ja
keine einzige Firma mehr beim Namen nennen - Ganz
besonders nicht, wenn sie diese eventuell kritisieren
wollten.
Aufschlussreich wird die rechtliche Bedeutung
von Namen und Zeichen sowie deren Verwendung in
Metatags auf der Internetseite der
Kanzlei Doehmer dokumentiert.
Normalerweise gilt aber der grundsätzliche
Vorbehalt, dass eine wirtschaftliche Konkurrenzsituation
vorhanden sein muss - d. h. der
Äussernde muss im gleichen Geschäft tätig
sein, wie der Rechteinhaber - und die Äusserung
muss so gehalten sein, dass damit eine Irreführung
des Verbrauchers gewollt ist. |
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Die juristische Grundlage von Namensnennungs-Verboten |
Die von Rechtsanwalt Neuwald
in seinen Abmahnungen zitierte
Rechtsprechung im Zusammenhang mit Metatag Verboten bezieht
sich auf unlauteren Wettbewerb - nicht auf die Verbreitung
von Informationen.
Wenn beispielsweise im geschäftlichen Verkehr ein
fremdes Kennzeichen benutzt wird, um Besucher auf die eigene
Seite zu locken - um ihnen dann die eigene Marke anzudrehen
- dann ist das leicht einsehbar unlauterer Wettbewerb.
Eine Verwechslungsgefahr kann sich für den Verbraucher
ergeben. (BGH, - Vers.- Urteil vom
18.05.2006 - I ZR 183/03 zu MarkenG § 5 Abs. 2 Satz
1, § 15 Abs. 1, 2 und 4).
Aber wie gesagt - das bezieht sich auf eine Situation,
in der wirtschaftliche Konkurrenz gegeben sien muß.
Diesen Zusammenhang versucht auch Ra. Philipp Neuwald zu
berücksichtigen, indem er ein irgendwie geartetes
wirtschaftliches Interesse der Informationsseite unterstellt.
So genügt es ihm schon, wenn eine kostenlose Informationsseite
für Verbraucher die Nutzer der Seite um Spenden bittet.
Der Spendenaufruf wird zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Die veröffentlichte Information soll demnach lediglich
die gewerbliche Spendenaquisition unterstützen.
Wenn ein allgemeines Finanzierungs-Interesse von Infiormationen
bereits genügte, um einen Wettbewerb zu begründen,
dann könnten alle Zeitungen dicht machen. Denn sie
veröffentlichen ja ihre Informationen nicht umsonst
sondern gegen Werbung und bare Münze.Sie dürften
ja keine einzige Firma mehr beim Namen nennen - Ganz besonders
nicht, wenn sie diese eventuell kritisieren wollten.
Aufschlussreich wird die rechtliche Bedeutung von Namen
und Zeichen sowie deren Verwendung in Metatags auf der Internetseite der
Kanzlei Doehmer dokumentiert.
Normalerweise gilt aber der grundsätzliche Vorbehalt,
dass eine wirtschaftliche Konkurrenzsituation vorhanden sein
muss - d. h. der
Äussernde muss im gleichen Geschäft tätig
sein, wie der Rechteinhaber - und die Äusserung muss
so gehalten sein, dass damit eine Irreführung des Verbrauchers
gewollt ist. |
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