Informations- und Meinungsfreiheit in Deutschland
   
 
Verbotene Metatags: Urteile, Schriftsätze, Argumente
Die juristische Grundlage von Namensnennungs-Verboten
Am 09. 02. 2012 hat das OLG München das Urteil des LG aufgehoben. Namen und Marken dürfen zum Zweck der Information in Titeltags oder Metatags genannt werden. Die Urteilsbegründung wird demnächst hier veröffentlicht.
Die von Rechtsanwalt Neuwald in seinen Abmahnungen zitierte Rechtsprechung im Zusammenhang mit Metatag Verboten bezieht sich auf unlauteren Wettbewerb - nicht auf die Verbreitung von Informationen.

Wenn beispielsweise im geschäftlichen Verkehr ein fremdes Kennzeichen benutzt wird, um Besucher auf die eigene Seite zu locken - um ihnen dann die eigene Marke anzudrehen - dann ist das leicht einsehbar unlauterer Wettbewerb.
Eine Verwechslungsgefahr kann sich für den Verbraucher ergeben. (BGH, - Vers.- Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03 zu MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4).
Aber wie gesagt - das bezieht sich auf eine Situation, in der wirtschaftliche Konkurrenz gegeben sien muß.

Diesen Zusammenhang versucht auch Ra. Philipp Neuwald zu berücksichtigen, indem er ein irgendwie geartetes wirtschaftliches Interesse der Informationsseite unterstellt.

So genügt es ihm schon, wenn eine kostenlose Informationsseite für Verbraucher die Nutzer der Seite um Spenden bittet. Der Spendenaufruf wird zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Die veröffentlichte Information soll demnach lediglich die gewerbliche Spendenaquisition unterstützen.

Wenn ein allgemeines Finanzierungs-Interesse von Infiormationen bereits genügte, um einen Wettbewerb zu begründen, dann könnten alle Zeitungen dicht machen. Denn sie veröffentlichen ja ihre Informationen nicht umsonst sondern gegen Werbung und bare Münze.Sie dürften ja keine einzige Firma mehr beim Namen nennen - Ganz besonders nicht, wenn sie diese eventuell kritisieren wollten.

Aufschlussreich wird die rechtliche Bedeutung von Namen und Zeichen sowie deren Verwendung in Metatags auf der Internetseite der Kanzlei Doehmer dokumentiert.

Normalerweise gilt aber der grundsätzliche Vorbehalt, dass eine wirtschaftliche Konkurrenzsituation vorhanden sein muss - d. h. der Äussernde muss im gleichen Geschäft tätig sein, wie der Rechteinhaber - und die Äusserung muss so gehalten sein, dass damit eine Irreführung des Verbrauchers gewollt ist.

 

 

 
Verbotene Metatags - Namens- und Markenschutz als Vorwand für Äusserungsverbote

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Die juristische Grundlage von Namensnennungs-Verboten

Die von Rechtsanwalt Neuwald in seinen Abmahnungen zitierte Rechtsprechung im Zusammenhang mit Metatag Verboten bezieht sich auf unlauteren Wettbewerb - nicht auf die Verbreitung von Informationen.

Wenn beispielsweise im geschäftlichen Verkehr ein fremdes Kennzeichen benutzt wird, um Besucher auf die eigene Seite zu locken - um ihnen dann die eigene Marke anzudrehen - dann ist das leicht einsehbar unlauterer Wettbewerb.
Eine Verwechslungsgefahr kann sich für den Verbraucher ergeben. (BGH, - Vers.- Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03 zu MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4).
Aber wie gesagt - das bezieht sich auf eine Situation, in der wirtschaftliche Konkurrenz gegeben sien muß.

Diesen Zusammenhang versucht auch Ra. Philipp Neuwald zu berücksichtigen, indem er ein irgendwie geartetes wirtschaftliches Interesse der Informationsseite unterstellt.

So genügt es ihm schon, wenn eine kostenlose Informationsseite für Verbraucher die Nutzer der Seite um Spenden bittet. Der Spendenaufruf wird zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Die veröffentlichte Information soll demnach lediglich die gewerbliche Spendenaquisition unterstützen.

Wenn ein allgemeines Finanzierungs-Interesse von Infiormationen bereits genügte, um einen Wettbewerb zu begründen, dann könnten alle Zeitungen dicht machen. Denn sie veröffentlichen ja ihre Informationen nicht umsonst sondern gegen Werbung und bare Münze.Sie dürften ja keine einzige Firma mehr beim Namen nennen - Ganz besonders nicht, wenn sie diese eventuell kritisieren wollten.

Aufschlussreich wird die rechtliche Bedeutung von Namen und Zeichen sowie deren Verwendung in Metatags auf der Internetseite der Kanzlei Doehmer dokumentiert.

Normalerweise gilt aber der grundsätzliche Vorbehalt, dass eine wirtschaftliche Konkurrenzsituation vorhanden sein muss - d. h. der Äussernde muss im gleichen Geschäft tätig sein, wie der Rechteinhaber - und die Äusserung muss so gehalten sein, dass damit eine Irreführung des Verbrauchers gewollt ist.

 

 
Verbotene Metatags
Themenüberblick
LG + OLG Köln: Neue Branchenbuch AG
läßt Namensnennung in Titeltags auf Metatag Grundlage verbieten
LG München erläßt Einstweilige Verfügung
wegen der Nennung von European Businessguide und Oliver Heller in den Metatags
Die juristische Grundlage
von Namensnennungs-Verboten
Urteile, in denen ein Zensurverbot wegen Namens- und Markenschutz abgelehnt wird
Warum gibt es eine Metatag Zensur
Wie aus der Metatag Zensur ein Informationsverbot wird

Hintergründe "Verbotene Metatags"
Rechtsanwalt Neuwald und die Metatag Zensur
Die Abmahn Kanzlei Lorenz, Seidler, Gossel



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