Rechtsanwalt Philipp Neuwald
von der Kanzlei Lorenz Seidler Gossel, München, ist u.a. für Oliver
Heller tätig. Oliver Heller ist seit Jahren im Adressbuchgeschäft tätig
und hat immer wieder mit sittenwidrigen Formularen "Verträge"
geworben. Googeln Sie einmal nach "Oliver Heller" -
neben seinem eigenen Google Spam finden Sie auch viele gesperrte
Seiten:
Oliver Heller ist wegen seiner Geschäftspraxis
immer wieder von Gerichten - aber auch von Presse und
Fernsehen, im Internet, von Verbraucherschützern
und Betroffenen kritisiert worden. Gegen diese "Rufschädigung"
setzt er sich vor allem mit Hilfe von Einstweiligen Verfügungen
zur Wehr, die meist einen Streitwert um die 100.000 Euro haben.
Rechtsanwalt Philipp Neuwald hat für besagten Oliver
Heller zahlreiche Abmahnungen geschrieben und zahlreiche Einstweilige
Verfügungen erwirkt. Oft vergeblich.
So gelang es ihm beispielsweise nicht, die Bezeichnung von
Oliver Heller als Adressbuch-Betrüger
verbieten zu lassen.
Die Kanzlei Kanzlei Lorenz Seidler Gossel, München, kümmert
sich auch um Hellers (2009, 2010) Neue Branchenbuch
AG aus
Frankfurt / M und versucht dafür zu sorgen, dass unangenehme
Infos nicht an die Öffentlichkeit kommen oder dort umgehend
wieder verschwinden.
Durch das Verbot einer Namensnennung in Metatags und Titeltags
per Einstweilige Verfügung wurde nun eine Methode gefunden,
bei der man sich nicht mehr über die Berechtigung der
Inhalte selber zu streiten braucht.
Besonders wirksamer Nebeneffekt: Sobald die Seite mit einer
Einstweiliger Verfügung belegt ist, kann man sie bei
Google unsichtbar machen. Und wenn Google nicht folgt,
gibt es auch da eine Eisntweilige Verfügung:
Hier die Einstweilige
Verfügung der Neuen Branchenbuch AG, die beim
LG Köln gegen Google erreicht wurde.
Können Argumente aus dem Wettbewerbsrecht über
die Informationsfreiheit entscheiden ?
Das Aktenzeichen der Einstweiligen Verfügung gegen
Google 17 HK o 14411/08 verrät, dass hier die Handelskammer
(HK) des Gerichts eingeschaltet wurde - und nicht die Pressekammer,
die ja eigentlich zuständig sein sollte bei Presseveröffentlichungen.
So ist das, wenn es um Markenschutz geht.
Die Vorgehensweise von Philipp Neuwald hat noch
einen zusätzlichen Witz:
Durch den Angriff auf die Metatags werden ja unsichtbare
Informationen als Vorwand genutzt, um sichtbare Informationen
unsichtbar zu machen.
Doppelt unsichtbar, wenn auch Google
belangt wird. Da können dann die (- eigentlich
von dem Verbot nicht betroffenen -) Inhalte der Seite
(nciht nur die Metatags) gesperrt - also völlig unsichtbar
gemacht werden.
Das Metatag Rätsel
Wenn auf einer Kritikerseite im Text
/ Inhalt der Eigenname
oder der Markenname einer Firma genannt wird, dann ist das kein
Verstoss gegen die Namens- und Markenschutzrechte.
Wenn diese Nennung in den Metatags erfolgt, ist das
aber sehr wohl ein Verstoss.
Zur Dokumentation über
die Münchner Verbotsverfahren |