Das Hamburger Zensur Urteil
So fing es an: der Krebsarzt Dr. Nikolaus Klehr wurde als "erwerbsgetriebenes Ungeheuer" bezeichnet - und wollte das verbieten - und dazu noch viele weitere kritische Berichte zu seinen Geschäftsmethoden.
Rechtsanwalt Kompa kommentierte so einen Fall in seinem Blog und verlinkte auf einen ZDF Beitrag. Ihm wurde daraufhin nicht nur die Verlinkung verboten, sondern auch allerlei Äußerungen verboten, die nicht von ihm stammten - aber in dem ZDF Beitrag vorkamen.
An diesem Landgerichtsurteil (Az. 324 O 596/11, PDF-Datei) ist vieles erschreckend und beachtenswert:
Zunächst wird erklärt, daß der Medienanwalt sich durch die Verlinkung die Inhalte des ZDF Berichtes zu eigen gemacht hätte. Ein "zu eigen machen" bedeutet für den Richter natürlich das gleiche, als habe Kompa die Äußerungen selber getätigt. Daher können ihm die Äußerungen aus dem Beitrag auch verboten werden. Und Kompa trägt auch die Beweislast für die Äußerungen des ZDF Beitrags - nicht das ZDF.
Der nächste logische Schrtt ist dann, dem Rechtsanwalt Kompa falsche Tatsachenbehauptungen aus dme Beitrag in die Schuhe zu schieben, indem Äußerungen als unwahr behauptet werden. Und das geht ganz einfach und ohne weitere Beweisproblematik so:
Es wird unterstellt, Kompa - als ZDF Verlinker - habe "der Eindruck erweckt, daß... "
Die "Eindruckserweckung" als höchstrichterliche Hilfskonstruktion, wenn keine falsche Tatsachenbehauptung nachgewiesen werden kann, ist bei Zensurrichtern sehr beliebt. So ein subjektiver Eindruck ist ja eher ein vages Gefühl, als eine definierte Sache - ideal geeignet für "Interpretationskünstler". >>> Mehr dazu hier
Ebenfalls bei Zensurrichtern sehr beliebt sind Haarspaltereien, um falsche Tatsachenbehauptungen zu konstruieren.
So hatte der selbsternannte Krebsheiler Dr. Nikolaus Klehr seinen Patienten Ampullen mit Eigenblut (= Doping Wirkung) ausgehändigt. Dafür gab es Zeugen. Das ist in Deutschland verboten und ein strafrechtlicherTatbestand. Aber der clevere "Krebsheiler" hatte diese Ampullen nicht in seiner Münchner Praxis, sondern in seiner Salzburger Filiale ausgehändigt - und in dem verlinkten Fernsehbericht wurde ja "der Eindruck erweckt", die Ampullen seien in der Münchner Praxis ausgehändigt worden - also ganz eindeutg eine ehrenrührige und dazu falsche Tatsachenbehauptung.
Wo kommen wir denn da hin, wenn einer, der in Deutschland verbotene Dinge tut, deswegen öffentlich gescholten wird, obwhl er diese Dinge doch im Ausland tut ...
Und so geht es munter fort in dem Urteil - ein wahrer Schatz an logischen Verrenkungen - man lese allein die verwinkelte und verknotete Argumentation zu dem Gutachten (Urteil Seite 9 Abs. b)
Da behauptet der Richter doch tatsächlcih, sowohl der Fernsehbericht wie auch der Herr Kompa hätten den Eindruck erweckt, ein solches Gutachten existere gar nicht.
Um diesen richterlichen Unsinn als Unsinn erkennen zu können, muß man natürlich den Fernsehbericht sehen, in dem dieses Gutachten ausführlich beschrieben (und nicht, wie behauptet, geleugnet) wird - aber eine Verlinkung darauf ist ja verboten.
Weshalb ich mir her erlaube, eine Quelle zu nennen, wo man das Vdeo sehen kann - ohne zu verlinken:
http://www.glasdemokratie.to/2012/06/01/aktion-klehranlage/ |