Das Landgericht Berlin hatte am 17.03.2010 in
einem Einstweiligen Verfügungsverfahren (Berufungsinstanz)
darüber
zu entscheiden, ob die Berichterstattung, die Rolf Schaelicke auf
seiner Webseite "www.buskeismus.de" im
Zusammenhang mit dem Anwalt Schertz veröffentlicht,
als "Cyber-Stalking" im Sinne des Gewaltschutzgesetzes
anzusehen ist.
Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass die Einstweilige
Vefügung des Rechtsanwalt Schertz, Berlin wegen Fristversäumnis
aufzuheben ist. Eine Auseinandersetung in der Sache selber fand
nicht statt. Rechtsanwalt Schertz wurde darauf hingewiesen, dass
er ja in einem Hauptsacheverfahren sein Anliegen weiter verfolgen
könne. Über den Fortgang dieses Verfahrens und die weiteren Hintergründe
- vor allem ob hier ien reines Law
Hunting stattfindet - soll
noch berichtet werden.
Vorausgegangen ist dem Verfahren Folgendes:
Der bekannte Berliner Rechtsanwalt Schertz
(Selbstdarstellung
hier / Archivkopie )
fühlte
sich durch die Berichterstattung über
seine Prozessführung für
Mandanten und in eigenen Angelegenheiten verfolgt.
Nachdem das
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zunächst den Erlass einer
einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, erließ das
Landgericht Berlin im Beschwerdeverfahren und ohne Anhörung
von Rolf Schaelicke eine einstweilige Verfügung nach
dem Gewaltschutzgesetz. Es wurde also Rolf Schälike
unter anderem verboten, sich diesem Anwalt auf mehr als 50 Meter
zu nähern,
was die Möglichkeit
einer Berichterstattung bei Anwesenheit dieses Anwaltes im Gerichtssaal
unmöglich machte.
Nachdem Rolf Schaelicke Widerspruch eingelegt hat, hat das Amtsgericht
Charlottenburg sodann am 28.04.2009 die einstweilige Verfügung
aufgehoben.
Dagegen wurde von Seiten des betroffenen Anwaltes Berufung
eingelegt, der also immer noch eine entsprechende einstweilige
Verfügung
durchsetzen möchte.
Darum geht es nun vor dem LG Berlin. Gegenstand
des Verfahrens am kommenden Mittwoch wird auch die Frage sein,
ob die von Rolf Schaelicke gepflegte Art der Berichterstattung,
bei der aus engagierter Laiensicht möglichst
genau der Ablauf der Verhandlungen geschildert wird, als
Cyber-Stalking im Sinne des Gewaltschutzgesetzes angesehen werden kann. |