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Die rechtmäßige Verfolgung des Gerichtsreporters Rolf Schälike
17. 3. 2010 - 10.30 Uhr Termin LG Berlin Mitte, Littenstrasse
Kann die subjektive Berichterstattung über eine Gerichtsverhandlung als Cyberstalking verboten werden? - "Origineller" Vorstoss des Rechtsanwalt Schertz vom LG Berlin zunächst abgewiesen
Fortsetzung am 10. 06. 2010

Das Landgericht Berlin hatte am 17.03.2010 in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren (Berufungsinstanz) darüber zu entscheiden, ob die Berichterstattung, die Rolf Schaelicke auf seiner Webseite "www.buskeismus.de" im Zusammenhang mit dem Anwalt Schertz veröffentlicht, als "Cyber-Stalking" im Sinne des Gewaltschutzgesetzes anzusehen ist.

Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass die Einstweilige Vefügung des Rechtsanwalt Schertz, Berlin wegen Fristversäumnis aufzuheben ist. Eine Auseinandersetung in der Sache selber fand nicht statt. Rechtsanwalt Schertz wurde darauf hingewiesen, dass er ja in einem Hauptsacheverfahren sein Anliegen weiter verfolgen könne. Über den Fortgang dieses Verfahrens und die weiteren Hintergründe - vor allem ob hier ien reines Law Hunting stattfindet - soll noch berichtet werden.

Vorausgegangen ist dem Verfahren Folgendes:

Der bekannte Berliner Rechtsanwalt Schertz (Selbstdarstellung hier   /   Archivkopie ) fühlte sich durch die Berichterstattung über seine Prozessführung für Mandanten und in eigenen Angelegenheiten verfolgt.

Nachdem das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zunächst den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, erließ das Landgericht Berlin im Beschwerdeverfahren und ohne Anhörung von Rolf Schaelicke eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz. Es wurde also Rolf Schälike unter anderem verboten, sich diesem Anwalt auf mehr als 50 Meter zu nähern, was die Möglichkeit einer Berichterstattung bei Anwesenheit dieses Anwaltes im Gerichtssaal unmöglich machte.

Nachdem Rolf Schaelicke Widerspruch eingelegt hat, hat das Amtsgericht Charlottenburg sodann am 28.04.2009 die einstweilige Verfügung aufgehoben.
Dagegen wurde von Seiten des betroffenen Anwaltes Berufung eingelegt, der also immer noch eine entsprechende einstweilige Verfügung durchsetzen möchte.

Darum geht es nun vor dem LG Berlin. Gegenstand des Verfahrens am kommenden Mittwoch wird auch die Frage sein, ob die von Rolf Schaelicke gepflegte Art der Berichterstattung, bei der aus engagierter Laiensicht möglichst genau der Ablauf der Verhandlungen geschildert wird, als Cyber-Stalking im Sinne des Gewaltschutzgesetzes angesehen werden kann.

  • Kommentar:
    Vorerst bleibt die schale Erkenntnis: Freie Meinungsäusserung ist grundsätzlich extrem risikobehaftet für den Äussernden. Eine freie Berichterstattung ist in der Praxis nur dann möglich, wenn der Äussernde finanziell und zeitlich bereit und in der Lage ist, seine Äusserung zu verteidigen.

    Jeder, der es wagt, sich irgendwie öffentlich zu äussern, muss davon ausgehen, dass seine Äusserungen, auch wenn sie rechtlich gar nicht zu beanstanden sind, dennoch erst einmal unter die Kuratel einer Einstweiligen Verfügung gestellt werden können.