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Maxim Billers Roman „Esra“ vom Bundesverfassungsgericht verboten |
In "Esra" hatte Maxim Biller autobiografisches Material berarbeitet.
Seine Ex Freundin klagte, weil sie der Ansicht war, in dem Roman wiedererkannt werden zu können. Da auch die sexuelle Ebene der Beziehung geschildert wurde, sah das Bundesverfassungsgericht die Intimssphäre der Ex Freuindin verletzt. Das Buch musste eingestampft werden. |
Allerdings sind negative Schilderungen allein kein Grund für ein Verbot:
"Für ein literarisches Werk, das an die Wirklichkeit anknüpft, ist es gerade kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt."
Bei Esra ging es vor allem darum, dass die sexuelle Intimssphäre nicht hätte geschldert werden dürfen.
Damit dürfte ein Urthema der Literatur vom Bundesverfassungsgerichts verboten worden sien.
(Goethes "Die Leiden des jungen Werther" hätten demnach nie veröffnetlciht werden dürfen.) |
Weitere Urteile des Bundesverfassungsgerichts versuchen sich in Schadensbegrenzung |
Nach dem Esra Urteil gab es weitere Klagen, die bis zum Bundesverfassungsgericht vordrangen. Hier aber entschied das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Kunst-Freiheit:
Hübners Theaterstück "Ehrensache" darf aufgeführt werden - der reale Hintergrund: ein 14jähriges Mädchen war von einem Türken ermordet worden, einen Tag, nachdem sie mit diesem eine sexuelle Beziehung eingegangen war. Die Mutter sah in der theatralischen Aufarbeitung das Lebensbild ihrer Tochter entstellt. Die ermordete Tochter wurde in dem Theaterstück mit einem sehr negativen Charakterbild gezeichnet.
Das Bundesverfassungsgericht erlaubte das Theaterstück und erklärte den Unterschied zum Esra Fall so: Bei "Esra" habe der Autor den Eindruck erweckt, tatsächliche intime Erlebnisse mit seiner früheren Partnerin geschildert zu haben - und damit habe er deren Anspruch auf einen Schutz der Intimssphäre verletzt. Dem Autor des Theaterstücks sei es mehr um das Ehrverständnis als um die sexuelle Beziehung gegangen. Die negative Charakterschilderung einer realen Person - auch wenn sie von der Wirklichkeit nicht gedeckt sei - reiche nicht aus, um ein literarisches Werk zu verbieten.
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