Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht
durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende
und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und
Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der
klagenden Partei Aquapol ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten
durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KEG in Klagenfurt,
wider die beklagte Partei Ing. Herwig R*****, vertreten durch Lukesch
Hintermeier & Partner Rechtsanwälte GesbR in St. Pölten,
wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), infolge Revision der
beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als
Berufungsgericht vom 13. Oktober 2008, GZ 16 R 72/08p-11, mit dem
infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts
St. Pölten vom 7. Februar 2008, GZ 1 Cg 57/07x-7, abgeändert
wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Entscheidungsgründe:
Die
Klägerin ist auf dem Gebiet
der Gebäudetrockenlegung/Mauertrockenlegung tätig. Sie
tritt unter dem Firmenschlagwort „Aquapol" auf, das
mit dem Wortbestandteil einer für sie registrierten Gemeinschaftsmarke
übereinstimmt, und ist Berechtigte der Domain www.aquapol.at.
Sie bewirbt das von ihr angewendete Verfahren („Gravomagnetokinese")
als innovative umweltfreundliche Technologie. Dabei werde unter
Nutzung von
„Erdenergie" ein „gravomagnetisches" Feld
erzeugt, das eine Abwärtsbewegung der Mauerfeuchte bewirke
und das Wasser gleichsam „nach unten drücke", wodurch
die Feuchtigkeit wieder in das Erdreich zurückwandere. Zur
Wirkung und zum Erfolg dieses Verfahrens bestehen auch unter gerichtlichen
Sachverständigen unterschiedliche Ansichten.
Der Beklagte
ist Berechtigter der Domain www.aquapol-unzufriedene.at. Die unter
dieser Adresse zunächst aufrufbare Website enthält in
der Menüzeile die vier Submenüs „Aquapol, Elektroosmose,
Meinungen, Ratschläge" und wendet sich unter der Überschrift „Unzufrieden
mit Aquapol?" als Meinungsforum an Personen, die am Verfahren
der Klägerin interessiert sind oder damit schon Erfahrungen
gemacht haben. Die Leser werden aufgefordert, „möglichst
sachlich" über ihre Erfahrungen mit der Trockenlegung
von Mauern mittels Aquapol oder ähnlichen Verfahren zu schreiben.
Die Website führt über den Link „ZUM FORUM" zu
zahlreichen Subseiten mit - sowohl kritischen als auch positiven
- Artikeln über die Klägerin und deren Trockenlegungsmethode,
die zum Teil auch aus anderen Internetforen stammen, zum Teil die
Meinung von Kunden der Klägerin wiedergeben, sowie zu Fachartikeln
und Fachinformationen zu diesem Thema.
Der Beklagte war selbst
Kunde der Klägerin und ist der Meinung, dass der ihm zugesagte
Erfolg (Trocknung feuchten Mauerwerks binnen drei Jahren) nicht
eingetreten sei.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten
schuldig zu erkennen, es ihr gegenüber zu unterlassen
,„aquapol"
insbesondere zur Kennzeichnung von Websites - insbesondere der
Website http://www.aquapol-unzufriedene.at - zu gebrauchen und/oder
zu verwenden und/oder gebrauchen zu lassen und/oder verwenden
zu lassen und/oder das Keyword „Aquapol" im Quelltext
der Website http://www.aquapol-unzufriedene.at zu verwenden und/oder
verwenden zu lassen und/oder das Keyword „Aquapol" im
Quelltext einer sonstigen Website zu verwenden;
hilfsweise
„aquapol" insbesondere zur Kennzeichnung von Websites
- insbesondere der Websitehttp://www.aquapol-unzufriedene.at -
zu gebrauchen und/oder zu verwenden und/oder gebrauchen zu lassen
und/oder verwenden zu lassen;
hilfsweise
„aquapol" insbesondere zur Kennzeichnung von Websites
- insbesondere der Websitehttp://www.aquapol-unzufriedene.at -
zu gebrauchen und/oder zu verwenden;
hilfsweise „aquapol" kennzeichenmäßig
zu gebrauchen und/oder zu verwenden.
Der Beklagte verwende zur Kennzeichnung
seiner Website unbefugt den Namensbestandteil und die Marke/Bestandteile
von Marken der Klägerin. Dabei verfolge er die Absicht, die
Klägerin herabzusetzen, und bringe sie mit dem Straftatbestand
des Betrugs in Zusammenhang. Dadurch beeinträchtige der Beklagte
ihre Geschäftsinteressen. Über einen Link gelange man
zudem von der Website des Beklagten zur Internetseite eines deutschen
Mitbewerbers. Der Beklagte habe auf der Startseite seiner Website
mehrere Keywords gesetzt, darunter auch das Firmenschlagwort der
Klägerin, um bei dessen Eingabe in eine Suchmaschine in den
Suchergebnislisten zu Lasten der Klägerin an möglichst
prominenter Stelle gelistet zu werden. Der Beklagte greife in Schädigungsabsicht
in Namens- und Markenrechte der Klägerin ein, die durch unbefugten
Gebrauch ihres Namens beeinträchtigt werde. Der Beklagte handle
sittenwidrig, weil er der Klägerin absichtlich Schaden zufügen
wolle, was zu einer „analogen Anwendung" markenrechtlicher
Bestimmungen führe.
Der Beklagte beantragt die Abweisung
des Klagebegehrens. Er habe das System der Klägerin zur Trockenlegung
des Mauerwerks um 11.451,30 EUR erworben; die Zusage der Klägerin,
sie könne feuchtes Mauerwerk binnen drei Jahren trockenlegen,
habe sich nicht bewahrheitet. Obwohl die Klägerin eine Erfolgsgarantie
abgegeben habe, zahle sie den Kaufpreis mit fadenscheinigen Argumenten
nicht zurück. Das Verfahren der Klägerin sei heftig umstritten
und halte einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht
stand. Die Geschäftsgebarung der Klägerin sei äußerst
fragwürdig und lasse den wertenden Schluss auf ein als Täuschung,
Irreführung und Vermögensschädigung deutbares Verhalten
zu. Der Beklagte betreibe seine Website, um seine Erkenntnisse
einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und
eine Informations- und Diskussionsplattform zu schaffen. Er habe
Keywords nicht deshalb gesetzt, um eine bessere Listung in Suchmaschinen
zu erreichen, sondern um seine Website leichter auffindbar zu machen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin könne
sich nicht auf Markenrechte stützen, weil der Beklagte nicht
im geschäftlichen Verkehr tätig sei. Der Beklagte biete
auf seiner Website ein Diskussionsforum, mit dessen Hilfe mit Mauertrockenlegungsverfahren
Unzufriedene ihre Meinungen und Erfahrungen austauschen können,
sowie eine Internetplattform für alle, die sich für derartige
Verfahren interessieren. Selbst wenn man annehmen wollte, der Beklagte
nehme am geschäftlichen Verkehr teil, liege keine Benützung
der Marke der Klägerin vor. Die beanstandeten
Äußerungen auf der Website, wonach das von der Klägerin
angebotene Verfahren unwirksam sei, weshalb dessen geschäftliche
Verwertung an Betrug grenze, seien zulässige Werturteile,
die der Leser als scharfe Kritik verstehe. Die bloße Namensnennung
falle nicht unter § 43 ABGB. Der Beklagte habe den Namen der
Klägerin nur deshalb genannt, um die
Öffentlichkeit aufzuklären und seinen Unmut zu äußern;
eine solche Namensnennung sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung
gedeckt. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin
ab, dass es das Hauptbegehren und das erste Eventualbegehren abwies,
dem zweiten Eventualbegehren stattgab und dem Beklagten verbot, „aquapol"
insbesondere zur Kennzeichnung von Websites - insbesondere der
Websitehttp://www.aquapol-unzufriedene.at - zu gebrauchen und/oder
zu verwenden; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands
20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig
sei. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage,
inwieweit die Verwendung eines vom Namensschutz erfassten Firmenschlagworts
als Teil einer Domain in Verbindung mit einem Zusatz, der eine
kritische Auseinandersetzung mit Produkten des Namensträgers
erwarten lasse, dessen schutzwürdige Interessen verletze.
Ein Markeninhaber könne sich nur gegen eine Verwendung seiner
Marke im geschäftlichen Verkehr zur Wehr setzen. Die ausschließlich
private Benützung einer registrierten Marke sei keine Kennzeichenrechtsverletzung.
Der Beklagte verwende das Firmenschlagwort der Klägerin nicht
für Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr
und benütze es damit nicht kennzeichenmäßig, weil
das Zeichen zweifelsfrei nicht als betriebliches Herkunftszeichen
aufgefasst werde. Der Beklagte habe das Firmenschlagwort der Klägerin
auch nicht deshalb als Bestandteil seiner Internetadresse eintragen
lassen, um sich diese gegen Geld ablösen zu lassen. Die Klägerin
könne daher keine aus dem Markenrecht abzuleitenden Ansprüche
geltend machen. Eine analoge Anwendung markenrechtlicher Bestimmungen
komme schon deshalb nicht in Betracht, weil § 43 ABGB kein
Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetze und damit als
Auffangtatbestand für jene Fälle herangezogen werden
könne, die aufgrund des Fehlens dieses Tatbestandsmerkmals
weder dem MSchG noch dem UWG unterstellt werden können; damit
fehlt es an einer Regelungslücke, wie sie für jede Anwendung
gesetzlicher Bestimmungen im Wege der Analogie vorausgesetzt werde.
Das Firmenschlagwort der Klägerin sei aber auch durch § 43
ABGB geschützt. Unbefugt sei danach jeder Gebrauch eines Namens,
der weder auf eigenem Recht beruht, noch vom Berechtigten gestattet
worden ist, sofern schutzwürdige Interessen des Namensträgers
beeinträchtigt sind. Dies sei dann der Fall, wenn der Anschein
ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem Berechtigten
und demjenigen erweckt werde, der den Namen gebrauche. Der Beklagte
habe dem Firmenschlagwort der Klägerin den Zusatz „-unzufriedene" nachgereiht
und damit schon durch die Bildung des Domainnamens eine Verwechslungsgefahr
mit der Klägerin oder auch nur eine Zuordnungsverwirrung ausgeschlossen.
Bereits der Domainname mache klar, dass es sich bei der zugehörigen
Website keinesfalls um die Website der Klägerin handeln könne,
wie dies auch der Inhalt der Startseite bestätige. Die Interessen
des Namensträgers würden aber durch einen dessen Image
schädigenden Inhalt oder bei Ausbeutung des Namens beeinträchtigt.
Zu beachten sei jedoch, dass das Unterlassungsbegehren ausschließlich
darauf gerichtet sei, dem Beklagten die Verwendung des Firmenschlagworts
der Klägerin als Domainname bzw Keyword zu untersagen. Es
sei daher nicht erheblich, ob einzelne auf der Website des Beklagten
veröffentlichte Inhalte den Tatbestand des § 1330 Abs
1 oder Abs 2 ABGB erfüllten. Die Popularität der vom
Beklagten betriebenen Website sei eng mit dem Firmenschlagwort
der Klägerin verknüpft. Der Beklagte profitiere unmittelbar
von der Bekanntheit des nach der Rechtsordnung nicht ihm zugeordneten
Kennzeichens, indem er mit dessen Hilfe die Aufmerksamkeit auf
das von ihm eingerichtete Diskussionsforum richte. Darin liege
in gewissem Sinn - ähnlich wie bei der unlauteren Ausnutzung
des Rufs einer bekannten Marke - eine
„Ausbeutung" des Firmenschlagworts der Klägerin.
Der Beklagte verfolge dabei das Ziel, seine Vorbehalte gegen das
Produkt der Klägerin zum Ausdruck zu bringen und Gleichgesinnten
ein entsprechendes Forum zu bieten. Er verwende damit das Firmenschlagwort
der Klägerin für seine Zwecke und ziehe daraus unmittelbar
Nutzen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts liege nicht mehr
eine bloße Namensnennung, sondern eine Verwendung des Firmenschlagworts
der Klägerin vor. Ungeachtet der grundsätzlichen Berechtigung,
Kritik zum Ausdruck zu bringen, könne nicht außer Betracht
bleiben, dass der Beklagte gerade durch die Verwendung des Firmenschlagworts
der Klägerin eine Bekanntheit erlange, die er sonst nicht
erreichte. Das Internet biete Interessenten Informationen über
unterschiedlichste Produkte und deren Anbieter. Interessenten an
der Dienstleistung der Klägerin würden durch die vom
Beklagten verwendete Domain nahezu unweigerlich auf dessen Website
aufmerksam. Auf dieser werde das Produkt der Klägerin nicht
gerade beworben, was schon der vom Beklagten gewählte Name
zum Ausdruck bringe. Die Gestaltung der Website mache deutlich,
dass der Beklagte durch die Verwendung des Firmenschlagworts der
Klägerin deren Interessen als berechtigte Namensträgerin
beeinträchtige. Das gelte ungeachtet des grundsätzlich
unterscheidungsfähigen Zusatzes
„-unzufriedene". Der Beklagte könne sich mit dem
Produkt der Klägerin auch ohne Verwendung des für sie
geschützten Firmenschlagworts kritisch auseinandersetzen.
Bei dieser Sachlage müsse nicht mehr geprüft werden,
ob das Verhalten des Beklagten auch den Tatbestand der sittenwidrigen
Schädigung im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB erfülle.
Das auf Unterlassung der Verwendung des Firmenschlagworts als Keyword
gerichtete Begehren sei demgegenüber nicht berechtigt, weil
die Kritik des Beklagten ohne ein solches Instrument wohl nahezu
ungehört bliebe; Kritik müsse sich die Klägerin
aber grundsätzlich gefallen lassen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil
höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit „kritisierender" Domains
fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Der Beklagte macht
geltend, die angegriffene Domain sei selbst kein Name, sondern
verwende das Firmenschlagwort der Klägerin mit einem beschreibenden Zusatz, der auf das
Thema der Website verweise. Es liege ein schon aus Gründen
der Meinungsfreiheit gerechtfertigter Fall einer notwendigen und
damit zulässigen Namensnennung vor, die weder das Firmenschlagwort
der Klägerin ausbeute, noch den Zugang von Interessenten zu
Informationen
über Produkte der Klägerin behindere.
1.1. Dem Markeninhaber
ist (nur) der kennzeichenmäßige Gebrauch seines Zeichens vorbehalten
(§§ 10, 10a MSchG). Kennzeichenmäßiger Gebrauch
liegt vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche
oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung
oder in Bezug auf sie so gebraucht wird, dass der durchschnittlich
informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher
der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsart annimmt oder annehmen
kann, das Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen anderer
Herkunft (4 Ob 79/06f mwN; RIS-Justiz RS0066671). Kennzeichenmäßiger
Gebrauch wird verneint, wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in
diesem Sinn als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird
(17 Ob 1/08h mwN).
1.2. Mit zutreffenden Gründen
haben die Vorinstanzen eine herkunftshinweisende Verwendung des
geschützten Zeichens in der Domain des Beklagten und damit
das Bestehen markenrechtlicher Unterlassungsansprüche verneint.
Der zur Bildung der Domain gewählte Zusatz „-unzufriedene" im
unmittelbaren Anschluss an den Wortbestandteil der Marke der Klägerin
lässt Interessierte zwar - zutreffend - erwarten, dass auf
der so bezeichneten Website Berichte und Informationen über
Waren oder Dienstleistungen aufrufbar sind, die unter der Marke
der Klägerin vertrieben werden; es ist aber geradezu ausgeschlossen,
dass Nutzer erwarten, mit Hilfe dieser Domain auf Informationen
des Markeninhabers selbst zugreifen zu können. Bei dieser
Art der Verwendung einer Marke wird die Marke demnach nicht als
betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst. Die Klägerin hält
dem in der Revisionsbeantwortung ohne nähere Begründung
nur entgegen, der Beklagte sei „Erfüllungsgehilfe oder
Beitragstäter einer markenrechtlichen Verletzung zu Gunsten
von Konkurrenten der Klägerin". Auch eine solche Begehungsform
setzt aber einen - hier nicht vorliegenden - kennzeichenmäßigen
Gebrauch der Marke voraus.
2.1. Unter den Schutz des § 43
ABGB fällt nicht nur der vollständige Name; der Namensschutz
erfasst auch Namensbestandteile, wenn sie - in Alleinstellung gebraucht
- unterscheidungskräftig und damit geeignet sind, als Name
zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis Verkehrsgeltung
erlangt haben (4 Ob 213/05k; RIS-Justiz RS0078752). Geschützt
sind insbesondere auch die Firma und Firmenschlagworte (Posch in
Schwimann, ABGB³ § 43 Rz 12 mwN).
2.2. Der Schutz des § 43 ABGB
setzt voraus, dass entweder das Recht zur Führung eines Namens
bestritten (Namensbestreitung) oder ein Name unbefugt gebraucht
wird (Namensanmaßung) und dieser Gebrauch schutzwürdige
Interessen des Namensträgers verletzt (RIS-Justiz RS0009446
[T3]). Ein berechtigtes Interesse des Namensträgers kann darin
bestehen, nicht mit einem anderen in Beziehung gebracht oder identifiziert
zu werden, sondern von ihm deutlich unterschieden zu bleiben (Lange,
Marken- und Kennzeichenrecht Rz 2892 unter Hinweis auf BGHZ 43,
245, 255 - GdP).
2.3. Nach diesen Grundsätzen
kann im beanstandeten Verhalten des Beklagten keine Verletzung
des Namensrechts der Klägerin durch Namensbestreitung, Namensanmaßung
oder sonst unbefugten Namensgebrauch gesehen werden. Der Beklagte
bestreitet nämlich weder das Recht der Klägerin, unter
ihrem Firmenschlagwort aufzutreten, noch tritt er Dritten gegenüber
unter ihrem Firmenschlagwort auf. Wie bereits oben dargelegt (Punkt
1.2.), besteht für die angesprochenen Verkehrskreise kein
Anlass, den Domaininhaber und Betreiber der Website für den
Träger des in der Domain enthaltenen Firmenschlagworts zu
halten. Ebenso wenig kann dem Beklagten vorgeworfen werden, durch
Verwendung der Domain den unzutreffenden Eindruck zu erwecken,
es bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen
ihm als Domaininhaber und der Klägerin als Namensträgerin.
Auch insoweit ist daher eine Verletzung schutzwürdiger Interessen
der Klägerin zu verneinen (vgl 4 Ob 198/00x =
ÖBl 2001, 35 - bundesheer.at mwN). Die Aufnahme eines fremden
Firmenschlagworts in eine Domain begründet daher keinen aus
dem Namensrecht abgeleiteten Unterlassungsanspruch, wenn - wie
hier - die Verwendung des Firmenschlagworts keine unerwünschte
Identifikation zwischen dem Namensträger und dem Domaininhaber
und Betreiber der Website bewirkt und auch sonst keine Zuordnungsverwirrung
auslöst.
3.1. Während bei einer Namensbestreitung,
einer Namensanmaßung oder einem sonst unbefugten Namensgebrauch
eine vom Namensträger verschiedene Person das Recht zur Identifikation
mit dem Namen in Anspruch nimmt, geht es bei der Namensnennung
nicht um die Kennzeichenfunktion des Namens, sondern darum, dass
eine vom Namensträger verschiedene Person den Namensträger
mit seinem Namen bezeichnet und etwas über ihn aussagt (RIS-Justiz
RS0109217). Kein Namensgebrauch liegt daher vor, wenn über
den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird oder wenn
(zB) eine Zeitung gegen den Willen des Namensträgers unter
Namensnennung über dessen Tätigkeit berichtet. Solche
Aussagen oder Berichte sind nicht geeignet, zu einer Verwechslung
von Personen oder sonst zu einer Zuordnungsverwirrung zu führen
(Habermann in Staudinger, BGB [2004] §
12 Rz 271 f).
3.2. Die bloße Namensnennung
berührt mangels Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung
daher nicht das Namensrecht, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht
(§ 16 ABGB; vgl auch Ingerl/Rohnke, MarkenG² Nach
§ 15 Rz 17). Dabei kann es um Fragen des Anonymitätsschutzes
gehen (7 Ob 329/97a mwN; Habermann aaO Rz 272). Das aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf Namensanonymität
untersagt es Dritten, den Namen in einem bestimmten Zusammenhang
zu erwähnen, wenn der Namensträger dazu keinen Anlass
gegeben hat. Wird der Name in einem Medium genannt, dann sind das
in der Namensanonymität konkretisierte Persönlichkeitsrecht
und der Schutz der Privatsphäre gegen das Informationsinteresse
abzuwägen. Ist die Namensnennung nicht gesetzlich verboten
und hat der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung
seines Namens gegeben, dann wiegt das Informationsbedürfnis
der Öffentlichkeit regelmäßig schwerer als der
Schutz der Privatsphäre (7 Ob 329/97a mwN).
3.3. Anders als
bei der Verletzung des Namensrechts kommt es bei der Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
durch eine Namensnennung nicht entscheidend darauf an, ob der Namensträger
die Namensnennung gestattet hat. Der Namensträger hat kein
uneingeschränktes Recht zu entscheiden, ob sein Name in der Öffentlichkeit
genannt werden darf (vgl RIS-Justiz RS0009319). Dessen ungeachtet
verstößt jedoch auch eine Namensnennung dann gegen das
aus § 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht, wenn
sie schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt.
Dabei kommt es auf den Inhalt der mit der Namensnennung verbundenen
Aussage an (4 Ob 14/03t mwN; RIS-Justiz RS0009319)
3.4. Für die Zulässigkeit „kritisierender" Domains
kann nichts anderes gelten als für die Zulässigkeit kritischer
Auseinandersetzungen in anderen Medien. Dass die Kritik nicht (zB)
in einem Buchtitel oder in der Überschrift eines Zeitschriftenbeitrags,
sondern in einer
„kritisierenden" Domain ausgedrückt wird, kann
rechtlich keinen Unterschied bedeuten.
3.5.
„Kritisierende" Domains sind daher zulässig, wenn
der Name als Signal gebraucht wird, um Interessenten auf die Kritik
aufmerksam zu machen, und der Benutzer bei Anzeige der Seite diese
Umstände unmittelbar erkennt. Das gilt insbesondere dann,
wenn sich bereits aus der Second Level Domain (etwa, wie im vorliegenden
Fall, in Form eines distanzierenden Zusatzes) ergibt, dass es sich
nicht um das Angebot des (kritisierten) Namensträgers, sondern
um dasjenige eines Dritten handelt (Bayreuther in Münchener
Kommentar zum BGB5 § 12 Rz 182; Habermann aaO Rz 283; Ingerl/Rohnke
aaO Rz 73; Jung-Weiser in Fezer, Lauterkeitsrecht § 4-S11
Rz 106 je mN zur dtRsp).
3.6. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung
ist, dass dem Namensträger die Möglichkeit erhalten bleibt,
seinen eigenen Namen als Domain registrieren zu lassen (Bayreuther
aaO Rz 182; Lange aaO Rz 2893). Zu prüfen ist weiters, ob
dem Domaininhaber nicht auch andere ebenso geeignete Zeichen als
Domain zur Verfügung stehen, um kritische Informationen über
den Namensträger im Internet anzubieten (s Jung-Weiser aaO
Rz 106 mN zur dtRsp).
3.7. Bei der gebotenen Interessenabwägung
ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des kritisierten Namensträgers
dem vom Domaininhaber mit der Wahl seiner Domain ausgeübten
Grundrecht der Meinungsfreiheit gegenüberzustellen (s Bayreuther
aaO Rz 183; Bettinger in Bettinger, Handbuch des Domainrechts 236;
Jung-Weiser aaO Rz 106; zur Abwägung zwischen Urheberrecht
und Meinungsäußerungsfreiheit vgl 4 Ob 127/01g = MR
2001, 304 - Medienprofessor).
4.1. Wendet man diese Grundsätze
im vorliegenden Fall an, ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin
zu verneinen:
4.2. Die Klägerin tritt im geschäftlichen
Verkehr unter ihrem Firmenschlagwort auch gegenüber Verbrauchern
als Anbieterin einer von ihr als innovativ und umweltfreundlich
beworbenen Methode zur Mauertrockenlegung auf, deren Wirkung und
Erfolg umstritten sind. Ihre
„Gravomagnetokinese" kann sich nicht auf ein naturwissenschaftlich
abgesichertes Verfahren stützen. Als Anbieterin eines „alternativen"
Verfahrens hat die Klägerin Anlass für eine kritische
Auseinandersetzung mit ihrem Produkt gegeben. Eine solche Auseinandersetzung
ist ohne Nennung des Namens der Klägerin nicht möglich.
Mit der Verwendung ihres Firmenschlagworts als Bestandteil einer
auf die kritische Auseinandersetzung hindeutenden Domain weist
der Beklagte in einer dem Medium Internet angemessenen Weise auf
die Zielrichtung seines Internetauftritts hin.Die vom Beklagten
gewählte Domain
lässt die Möglichkeit der Klägerin unberührt,
ihr Firmenschlagwort als Domain zu führen. Es ist auch keine
überzeugende Alternative erkennbar, wie eine kritische Auseinandersetzung
mit der Dienstleistung der Klägerin im Internet unter einer
Domain geführt werden könnte, die das Firmenschlagwort
der Klägerin nicht enthält. In einem solchen Fall wäre
nicht sichergestellt, dass Kritiker und Befürworter des von
der Klägerin angebotenen Verfahrens die Website finden und
ihre Meinung und ihre Erfahrungen kundtun können. Nur eine
breite Beteiligung bietet aber Gewähr für einen Austausch
der verschiedenen Meinungen und Standpunkte und trägt damit
zu einer fundierten Meinungsbildung bei. Auch das Berufungsgericht
gesteht zu, dass dem Beklagten gestattet sein muss, das Firmenschlagwort
der Klägerin zu nennen, weil die Website andernfalls nicht
auffindbar wäre. Zwischen der - vom Berufungsgericht als zulässig
erachteten - Verwendung als Keyword und der Nennung als Bestandteil
der Domain besteht aber kein wesentlicher Unterschied, weil die
Nennung als Bestandteil der Domain keine Zuordnungsverwirrung auslöst
und nur sicherstellt, dass Internetnutzer die Website auffinden,
wenn sie an Informationen über das alternative Mauertrockenlegungsverfahren
der Klägerin interessiert sind.
4.3. Der Gebrauch des Firmenschlagworts
der Klägerin als Bestandteil der Domain ist daher ebenso durch
das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt
wie es der Gebrauch des Firmenschlagworts als Buchtitel oder in
der Überschrift eines Zeitschriftenartikels wäre.
Allgemein
gilt, dass die Verwendung einer „kritisierenden" Domain das Persönlichkeitsrecht
des Namensträgers nicht verletzt, wenn das Informationsinteresse
höher zu bewerten ist als das Interesse des Namensträgers,
nicht im Zusammenhang mit kritischen Äußerungen über
seine Waren oder Dienstleistungen genannt zu werden.
5. Soweit die
Klägerin in der
Revisionsbeantwortung weiterhin eine
„analoge Anwendung" markenrechtlicher Bestimmungen in
Verbindung mit der „Gute-Sitten-Klausel" des § 1295
Abs 2 ABGB iVm § 879 ABGB verlangt, ist sie auf die Ausnahmebestimmung
des § 10 Abs 3 Z 4 MSchG zu verweisen, wonach die Nutzung
einer Marke als notwendige Bestimmungsangabe vom Markenschutz ausgenommen
ist; diese Einschränkung des Markenrechts kommt damit im Ergebnis
einer zulässigen Namensnennung gleich. Anhaltspunkte dafür,
dass der Beklagte die Domain für eine absichtliche sittenwidrige
Schädigung der Klägerin missbrauche, sind dem Sachverhalt
nicht zu entnehmen.
6. Die Kostenentscheidung ist in
den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO begründet. Im Berufungsverfahren
hat der Beklagte keine Kosten verzeichnet.