Bundesverfassungsgericht zur Hamburger Abwägung von "öffentlichem Interesse gegen Persönlichkeitsschutz " (09. 03. 2010)
Das höchste deutsche Gericht hat ein Urteil der Hamburger Pressekammer
zurückgepfiffen.
Das Hamburger Gericht ist wegen seiner pressefeindlichen Rechtsprechung
inzwischen deutschlandweit bekannt. Siehe auch Berichterstattung
unter Buskeismus.
Im vorliegenden Fall ging es darum: Der Sohn der Generalsekretärin
der FDP hatte eine Hanfpflanze hochgezogen. Die Staatsanwaltschaft
machte eine Hausdurchsuchung und Pressemeldung. Die Presse griff
das Thema auf. Das schmeckte weder der FDP noch der Generalsekretärin
und so wurde die Pressekammer des Hamburger Gerichts um einen Maulkorb
gebeten.
(siehe
Politiker als Lobbyisten gegen die Meinungsfreiheit )
Das Hamburger Gericht
kam der Anfrage nach einem Maulkorb bereitwillig nach. Es verbot
einem nicht-kommerziellen Internet Publizisten,
welcher die Hanf Geschichte aufgegriffen hatte, die Veröffentlichung
mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte des 18-jährigen Hanfzüchters.
Kleine Leute kann
man normalerweise leicht mundtot machen. Doch dieser hier wehrte
sich - und schaffte es bis zum Bundesverfassungsgericht.
Die
Hamburger Begründung für den Maulkorb Erlass war so schlecht, dass
das Bundesverfassungsgericht nun das Urteil scharf kritisierte
und kassierte.
Vor allem mit 2 Vorwänden hatte die Hamburger Pressekammer
einen Bericht über den Politikersohn im Internet verboten.
Zunächst erklärten die Hamburger Richter, die Öffentlichkeit
interessiere sich nicht für den Fall (belanglos). Ausserdem
sei der Politikersohn - eben erst 18, als Heranwachsender - besonders
in seinem Persönlichkeitsrecht zu schützen.
Das Bundesverfassungsgericht bescheinigte dem Hamburger Gericht "...
ein grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes
der Meinungs- und Pressefreiheit..."
Es meint damit, dass es zunächst nicht Sache des Gerichts
sei, zu entscheiden, was die Öffentlichkeit
interessiere.
Denn beim Grundrecht der Informatios- und Meinungsfreiheit handelt
es sich um ein "Gewährleistungsrecht"
Es ist Teil
der Meinungsfreiheit, dass ein Autor frei wählen kann, über
welches Thema er berichten will. Die Meinungsfreiheit steht nicht
unter einem allgemeinen Vorbehalt des öffentlichen Interesses.
Das grundsätzliche Recht einer freien Themenwahl kann durch
ein öffentliches
Informationsinteresse lediglich noch weiter gestärkt werden -
und zwar dann, wenn andere Rechte (z. B. Persönlichkleitsschutz)
verletzt werden und dann abgewogen werden muss, welches Recht schwerer
wiegt.
Da ist dann bei öffentlichem Intresse auch kein Mimosenschutz
mehr möglich.
Ein Gericht darf aber nicht einfach erklären, dass mangels öffentlichem
Interesse der Persönlichkeitsschutz überwiege.
Diese Erinnerung des Verfassungsgerichts an die Gewichtung der
Grundlagen war wohl nötig geworden, weil diese Grundlagen
schon bei vielen deutschen Gerichten gar nicht mehr gesehen werden.
Darüberhinaus musste das Verfassungsgericht aber das Hambuger
Gericht auch wegen anderer grober Rechtsfehler rügen.
So hatte das Hamburger Gericht selbstherrlich ein öffentliches Interesse am Thema verneint, obwohl
ü eine breite Medienberichterstattung über den Fall stattgefunden hatte und damit ein Medieninteresse offensichtlich war.
ü die Staatsanwaltschaft selber eine Pressemeldung zu dem Fall veröffentlicht hatte. Es gilt nämlich, dass man sich als Berichterstatter auf die Zulässigkeit einer öffentlichen Quelle verlassen kann. (Dies gilt auch für die Meldungen von Presseagenturen oder anderen seriösen Publikationsorganen). Wenn eine öffentlliche Stelle durch ihre Meldung möglicherweise gegen andere schutzwürdige Rechte verstossen hat (etwa Persönlcihkeitsrecht), so ist dies nicht dem Autor anzulasten, welcher die Meldung aufgreift.
Die Verfassungsrichter erinnern daran, dass keine Sorgfaltsanforderungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen postuliert werden dürfen, welche die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen könnten.
Denn solche Anforderungen könnten "auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken".
Dem Hamburger Gericht ist der Zeigefinger bereits mehrfach vom
Verfassungsgericht unter die Nase gehalten worden. ( >>>)
Bisher allerdings
haben sich die Hamburger Richter nicht als irgendwie lernfähig
erwiesen. Unter Buskeismus.de kann
man verfolgen, ob in den nächsten Jahrzenhnten der stete Tropfen
doch noch den einen oder anderen Hamburger Stein höhlen kann...
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