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Viva Minerva

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Künstliche Erhöhung der Abmahnkosten

Gerne werden nicht nur zu hohe Streitwerte sondern auch Zusatzkosten veranschlagt.
Etwa bei Markenrechtsfragen durch die kostenpflichtige zuhilfenahme eines Patentanwaltes. Beispiel

Sowohl Abmahnkosten wie auch Zusatzkosten muss der Abmahnanwalt aber zuvor seinem Auftraggeber in Rechnung gestellt - und auch kassiert haben.

Oft sind die Streitwerte fiktiv und der Anwalt will - besonders bei Massenabmahnungen - seinen Auftraggeber nicht wirklich belasten. Möglicherweise hat der Auftraggeber die Rechnung entweder gar nicht erhalten oder ( gemäss Absprache ) gar nicht bezahlen müssen. Da lohnt eine entsprechende Aufforderung, den Nachweis zu erbringen.

In vielen Fällen ist es so, dass seitens der Auftraggeber mit den Rechtsanwaltskanzleien, die mit der Durchsetzung der Abmahnansprüche beauftragt werden, Stundenhonorarvereinbarungen getroffen werden.

Diese internen Honorarvereinbarungen werden in der Regel gegenüber dem Abgemahnten nicht offengelegt.

Nach einer Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2006 (Az.: 29 U 3143/06), steht aber bereits seit Jahren fest, dass der Rechtsanwalt nur dann auf die Zahlung der vollen Geschäftsgebühr bestehen kann, wenn diese Gebühr mit dem Auftraggeber auch tatsächlich vereinbart und von diesem in voller Höhe bezahlt wurde.

In dem Urteil heisst es wörtlich:
"... 3. Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG umfasst nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen; falls der Anspruchsberechtigte aufgrund einer mit seinen Rechtsanwälten getroffenen Honorarvereinbarung diesen weniger als die Gebühren nach RVG schuldet, ist nur das tatsächlich geschuldete Stundensatzhonorar nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erstattungsfähig...."