In vielen Fällen ist es so,
dass seitens der Auftraggeber mit den Rechtsanwaltskanzleien,
die mit der Durchsetzung der Abmahnansprüche beauftragt
werden, Stundenhonorarvereinbarungen getroffen werden.
Diese
internen Honorarvereinbarungen werden in der Regel gegenüber
dem Abgemahnten nicht offengelegt.
Nach einer Entscheidung des OLG München aus dem
Jahr 2006 (Az.: 29 U 3143/06), steht aber bereits
seit Jahren fest, dass der Rechtsanwalt nur dann auf die
Zahlung der vollen Geschäftsgebühr bestehen kann, wenn
diese Gebühr mit dem Auftraggeber auch tatsächlich
vereinbart und von diesem in voller Höhe bezahlt wurde.
In dem
Urteil heisst
es wörtlich:
"... 3. Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen nach § 12 Abs.
1 Satz 2 UWG umfasst nur die tatsächlich entstandenen
Aufwendungen; falls der Anspruchsberechtigte aufgrund
einer mit seinen Rechtsanwälten getroffenen
Honorarvereinbarung diesen weniger als die Gebühren
nach RVG schuldet, ist nur das tatsächlich geschuldete
Stundensatzhonorar nach § 12 Abs.
1 Satz 2 UWG erstattungsfähig...." |