Rechtliche Grundlagen - Thema Abmahnung |
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1. Die Abmahnung ist unberechtigt - Die Äusserungen
sollen nicht gelöscht werden
Siehe Beispiele von unberechtigten Abmahnschreiben und die passenden Antworten dazu |
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Auf die Abmahnung schriftlich per Einschreiben antworten. Erklären,
dass man nichts abmahnfähiges getan hat und dass die Begründung
in der Abmahnung falsch ist. Erläutern, warum und wieso.
Möglichst per Anwalt.
(Oft fehlen Belege
des Abmahnenden, die beweisen, dass seine Behauptungen eines Rechteverstosses
zutreffen. Meinungsäusserungen
werden als falsche Tatsachenbehauptungen abgemahnt, es wird ein Datenschutz
Vergehen behauptet usw).
Das Risiko einer
Einstweiligen Verfügung ist heutzutage sehr hoch. Einmal, weil das Persönlichkeitsrecht
gegen die Informationsfreiheit erheblich an Gewicht
gewonnen hat, (siehe Stichwort Buskeismus) andererseits, weil Gerichte nur "summarisch" prüfen,
ob der Verfügungsantrag berechtigt ist. "Summarisch" bedeutet im Juristendeutsch
inzwischen, dass alle Behauptungen geglaubt und nicht sonderlich hinterfragt werden.
(Eine Antwort ist wichtig, da im Fall eines Verfügungsantrags das Antwortschreiben dem Antrag beigelegt werden müsste. Dadurch könnte im Vorfeld der Verfügungsantrag vom Gericht kritischer beurteilt werden, als sonst.)
Kann
auch sein, dass der Anwalt durch das Antwortschreiben Ihren Widerstandswillen erkennt und seine Chancenlosigkeit
in einem nachfolgenden Verfahren erkennt. Es war halt nur
ein Nötigungsversuch, der bei Ihnen fehlgeschlagen ist. Siehe Beispiele
(letzte Bearbeitung August 2010)
Die Schutzschrift: Damit
aus der Abmahnung keine einstweilige Verfügung wird, kann man eine Schutzschrift
an das Gericht schicken - im Internetzeitalter muss man alle deutschen Landgerichte
damit bestücken... |
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2. Die Abmahnung ist unberechtigt - man will aber
kein Risiko - die kritisierte Äusserung wird gelöscht - Die Kosten
der Abmahnung werden abgelehnt |
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Auch in diesem Fall ist eine begründete und gut fundierte
Erwiderung zu empfehlen. Nachdem man erläutert hat, warum die vom Abmahner
kritisierten Äusserungen zu Recht veröffentlciht wurden ist folgende Formulierung
wichtig:
"... Die Löschung der beanstandeten Veröffentlichung
geschieht daher ohne Präjudiz
für
die Sach- und Rechtslage.
Ebenfalls lehne ich jede Kostenfolge für Ihre unberechtigte
Abmahnung ab. ..."
Eine eigene - selbstgefertigte
Unterlassungserklärung ist nicht unbedingt nötig - macht die Sache
aber sicherer. Ansonsten wie unter Punkt 3 verfahren. |
Beispiele für diese Vorgehensweise |
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Gravenreuth -
die Abmahnung - die Erwiderung
ohne Unterlassungserklärung - Ergebnis: Keine Einstweilige Verfügung |
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3. Die Abmahnung ist möglicherweise berechtigt
- man will Kosten und Risiko minimieren |
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Eine eigene - selbstgefertigte - Unterlassungserklärung
(nach Beratung mit einem Anwalt) schreiben und unterzeichnen. Auf keinen
Fall die vorgefertigte Unterlassungserklärung des Abmahnanwaltes unterzeichnen.
Einen Brief
beilegen: In einem beiliegenden Schreiben erklären,
... dass man erst durch die Abmahnung erfahren hat, dass umstrittene Inhalte
auf der Seite veröffentlicht werden. Man habe daher den Link / die Äusserung
entfernt und werde den Link / die Äusserung nicht mehr veröffentlichen.
Dass man aber die Abmahnkosten nicht bezahlen wird, da ein rechtswidriges Verhalten
nicht stattgefunden hat. (Man wusste ja nicht, dass die veröffentlichten
Informationen unrichtig sind und hat sie vorher nach bestem Wissen geprüft. Bei
Linksetzung hat man sich zu Recht auf die Richtigkeit öffentlich
zugänglicher
Informationen verlassen. Erst durch die Abmahnung hat man erfahren, dass die Äusserung
(möglciherweise) umstritten sien könnte. ... |
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