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Rechtliche Grundlagen - Thema Abmahnung

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Was tun nach einer Abmahnung 
Konkrete Schritte Beispiele von unberechtigten Abmahnschreiben

1. Die Abmahnung ist unberechtigt - Die Äusserungen sollen nicht gelöscht werden
Siehe Beispiele von unberechtigten Abmahnschreiben und die passenden Antworten dazu
  Auf die Abmahnung schriftlich per Einschreiben antworten. Erklären, dass man nichts abmahnfähiges getan hat und dass die Begründung in der Abmahnung falsch ist. Erläutern, warum und wieso. Möglichst per Anwalt.

(Oft fehlen Belege des Abmahnenden, die beweisen, dass seine Behauptungen eines Rechteverstosses zutreffen. Meinungsäusserungen werden als falsche Tatsachenbehauptungen abgemahnt, es wird ein Datenschutz Vergehen behauptet usw).

Das Risiko einer Einstweiligen Verfügung ist heutzutage sehr hoch. Einmal, weil das Persönlichkeitsrecht gegen die Informationsfreiheit erheblich an Gewicht gewonnen hat, (siehe Stichwort Buskeismus) andererseits, weil Gerichte nur "summarisch" prüfen, ob der Verfügungsantrag berechtigt ist. "Summarisch" bedeutet im Juristendeutsch inzwischen, dass alle Behauptungen geglaubt und nicht sonderlich hinterfragt werden.

(Eine Antwort ist wichtig, da im Fall eines Verfügungsantrags das Antwortschreiben dem Antrag beigelegt werden müsste. Dadurch könnte im Vorfeld der Verfügungsantrag vom Gericht kritischer beurteilt werden, als sonst.)
Kann auch sein, dass der Anwalt durch das Antwortschreiben Ihren Widerstandswillen erkennt und seine Chancenlosigkeit in einem nachfolgenden Verfahren erkennt. Es war halt  nur ein Nötigungsversuch, der bei Ihnen fehlgeschlagen ist. Siehe Beispiele
(letzte Bearbeitung August 2010)

Die Schutzschrift: Damit aus der Abmahnung keine einstweilige Verfügung wird, kann man eine Schutzschrift an das Gericht schicken - im Internetzeitalter muss man alle deutschen Landgerichte damit bestücken...

2. Die Abmahnung ist unberechtigt - man will aber kein Risiko - die kritisierte Äusserung wird gelöscht - Die Kosten der Abmahnung werden abgelehnt
 

Auch in diesem Fall ist eine begründete und gut fundierte Erwiderung zu empfehlen. Nachdem man erläutert hat, warum die vom Abmahner kritisierten Äusserungen zu Recht veröffentlciht wurden ist folgende Formulierung wichtig:

"... Die Löschung der beanstandeten Veröffentlichung geschieht daher ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage. Ebenfalls lehne ich jede Kostenfolge für Ihre unberechtigte Abmahnung ab. ..."

Eine eigene - selbstgefertigte Unterlassungserklärung ist nicht unbedingt nötig - macht die Sache aber sicherer. Ansonsten wie unter Punkt 3 verfahren.

Beispiele für diese Vorgehensweise
  Gravenreuth - die Abmahnung - die Erwiderung ohne Unterlassungserklärung - Ergebnis: Keine Einstweilige Verfügung

3. Die Abmahnung ist möglicherweise berechtigt - man will Kosten und Risiko minimieren
  Eine eigene - selbstgefertigte - Unterlassungserklärung (nach Beratung mit einem Anwalt) schreiben und unterzeichnen. Auf keinen Fall die vorgefertigte Unterlassungserklärung des Abmahnanwaltes unterzeichnen.

Einen Brief beilegen: In einem beiliegenden Schreiben erklären, ... dass man erst durch die Abmahnung erfahren hat, dass umstrittene Inhalte auf der Seite veröffentlicht werden. Man habe daher den Link / die Äusserung entfernt und werde den Link / die Äusserung nicht mehr veröffentlichen.

Dass man aber die Abmahnkosten nicht bezahlen wird, da ein rechtswidriges Verhalten nicht stattgefunden hat. (Man wusste ja nicht, dass die veröffentlichten Informationen unrichtig sind und hat sie vorher nach bestem Wissen geprüft. Bei Linksetzung hat man sich zu Recht auf die Richtigkeit öffentlich zugänglicher Informationen verlassen. Erst durch die Abmahnung hat man erfahren, dass die Äusserung (möglciherweise) umstritten sien könnte. ...