Herrn RA Gravenreuth
Marktstr. 14
80802 München
Vorab per Fax: 089 597015
Berlin, den 31. 03. 2008
Sehr geehrter Herr Gravenreuth,
Mit Schreiben vom 20. 03. 2008 teilen Sie mit, daß Sie durch
Zufall auf meine Internet Plattform „rechtundgerechtigkeit“ gestossen
sind, auf der ich Dokumente und Kommentare zum Thema Informations-
und Meinungsfreiheit veröffentliche.
Einen Themenschwerpunkt bildet dort das Thema „Abmahnung“ – und
da Sie eine traurige Berühmtheit in diesem Themenkomplex erlangt
haben, konnte es nicht ausbleiben, dass auch Sie und Ihre Methoden
dort beschrieben werden.
Sie sind im Zusammenhang mit dem Thema „Abmahnung“ eine „berühmt-berüchtigte“ Person.
Sie brauchen nur einmal Ihren Namen „Gravenreuth“ bei
Google einzugeben. Daraus erkennen Sie:
Eine Berichterstattung über Ihre Aktivitäten ist von besonderem öffentlichen
Interesse.
Ich berichte auf meinen Seiten über Sie anlässlich eines
Strafverfahrens, dass gegen Sie angestrengt wurde. In diesem Strafverfahren
wurden Sie verurteilt wegen betrügerischer Machenschaften.
„Lügen und Betrügen wachsen auf einem Holz“,
sagt der Volksmund. Und dem schliesse ich mich an, wenn ich schreibe „Abmahn
Anwalt Gravenreuth als Lügner und Betrüger enttarnt“ – denn
jedem Betrug wohnt eine Lüge inne.
Lügen und Betrügen sind dem Wortsinne nach dasselbe.
Bei der Überschrift
„Abmahn Anwalt Gravenreuth als Lügner und Betrüger
enttarnt“
handelt es sich um eine klassische Meinungsäusserung, denn wenn
sogar ein Richter genügend Grund sieht, Sie wegen Betrugs zu verurteilen – wie
sollte ich dann nicht auch der Ansicht sein dürfen, dass Sie ein
Lügner und Betrüger sind.
Sogar unabhängig davon, ob Sie letztendlich strafrechtlich verurteilt
werden oder nicht, kann ich Sie als Betrüger bezeichnen – solange ich
plausible Gründe dafür habe, Sie für einen Betrüger
zu halten und diese Einschätzung nicht gänzlich aus der Luft
gegriffen ist.
Aber das wissen Sie sicher genauso gut wie ich. Sie können es
auch in meiner Urteilssammlung nachlesen unter
http://www.rechtundgerechtigkeit.de/online/HS-Uebersicht_Prozesse.html
In Ihrem Schreiben weisen Sie noch auf eine weitere Äusserung
hin, für die Sie Unterlassung fordern. Nämlich dass Sie die
belästigende mail „wohl selber bestellt“ hätten.
Es handelt sich hierbei um eine Schlussfolgerung, der eine Menge Tatsachenmaterial
zugrunde liegt. Schlussfolgerungen sind Meinungsäusserungen. Auch
diese Äusserung ist nicht aus der Luft gegriffen und daher von
Ihnen hinzunehmen.
Ich weise nochmals daraufhin, dass Sie im Zusammenhang mit ihrem Geschäftsgebaren
in die öffentliche Kritik geraten sind und daher eine Berichterstattung
dulden müssen, die sehr kritisch, ja sogar scharf und verletzend
sein kann.
Eine Berichterstattung über ihre aktuellen wie auch über
frühere Tätigkeiten ist von besonderem öffentlichen
Interesse.
Von daher sehe ich eigentlich keinen Grund, meine Veröffentlichungen
zu ändern.
Dennoch habe ich mich entschlossen, als Geste des guten Willens und
aus prozessökonomischen Gründen den Wortlaut meiner Veröffentlichung
zu ändern.
Dies tue ich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage.
Ebenfalls lehne ich jede Kostenfolge für Ihre unberechtigte Abmahnung
ab.
Mit freundlichen Grüssen
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