Informations- und Meinungsfreiheit in Deutschland
   
 

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Beispiele - Was tun nach einer Abmahnung

Die Gravenreuth Abmahnung - Die kritisierten Äusserungen wurden gelöscht ohne Anerkennung einer Rechtslage - die Kostenfolge wurde daher abgelehnt  - eine Einstweilige Verfügung erfolgte nicht.
Abmahnung durch Ra Gravenreuth   -   Antwort auf die Abmahnung

Herrn RA Gravenreuth
Marktstr. 14
80802 München

Vorab per Fax: 089 597015

Berlin, den  31. 03. 2008

Sehr geehrter Herr Gravenreuth,

Mit Schreiben vom 20. 03. 2008 teilen Sie mit, daß Sie durch Zufall auf meine Internet Plattform „rechtundgerechtigkeit“ gestossen sind, auf der ich Dokumente und Kommentare  zum Thema Informations- und Meinungsfreiheit veröffentliche.

Einen Themenschwerpunkt bildet dort das Thema „Abmahnung“ – und da Sie eine traurige Berühmtheit in diesem Themenkomplex erlangt haben, konnte es nicht ausbleiben, dass auch Sie und Ihre Methoden dort beschrieben werden.

Sie sind im Zusammenhang mit dem Thema „Abmahnung“ eine „berühmt-berüchtigte“ Person. Sie brauchen nur einmal Ihren Namen „Gravenreuth“ bei Google einzugeben. Daraus erkennen Sie:

Eine Berichterstattung über Ihre Aktivitäten ist von besonderem öffentlichen Interesse.

Ich berichte auf meinen Seiten über Sie anlässlich eines Strafverfahrens, dass gegen Sie angestrengt wurde. In diesem Strafverfahren wurden Sie verurteilt wegen betrügerischer Machenschaften.

„Lügen und Betrügen wachsen auf einem Holz“, sagt der Volksmund. Und dem schliesse ich mich an, wenn ich schreibe „Abmahn Anwalt Gravenreuth als Lügner und Betrüger enttarnt“ – denn jedem Betrug wohnt eine Lüge inne. Lügen und Betrügen sind dem Wortsinne nach dasselbe.

Bei der Überschrift
„Abmahn Anwalt Gravenreuth als Lügner und Betrüger enttarnt“
handelt es sich um eine klassische Meinungsäusserung, denn wenn sogar ein Richter genügend Grund sieht, Sie wegen Betrugs zu verurteilen – wie sollte ich dann nicht auch der Ansicht sein dürfen, dass Sie ein Lügner und Betrüger sind.

Sogar unabhängig davon, ob Sie letztendlich strafrechtlich verurteilt werden oder nicht, kann ich Sie als Betrüger bezeichnen – solange  ich plausible Gründe dafür habe, Sie für einen Betrüger zu halten und diese Einschätzung nicht gänzlich aus der Luft gegriffen ist.

Aber das wissen Sie sicher genauso gut wie ich. Sie können es auch in meiner Urteilssammlung nachlesen unter
http://www.rechtundgerechtigkeit.de/online/HS-Uebersicht_Prozesse.html

In Ihrem Schreiben weisen Sie noch auf eine weitere Äusserung hin, für die Sie Unterlassung fordern. Nämlich dass Sie die belästigende mail „wohl selber bestellt“ hätten.

Es handelt sich hierbei um eine Schlussfolgerung, der eine Menge Tatsachenmaterial zugrunde liegt. Schlussfolgerungen sind Meinungsäusserungen. Auch diese Äusserung ist nicht aus der Luft gegriffen und daher von Ihnen hinzunehmen.

Ich weise nochmals daraufhin, dass Sie im Zusammenhang mit ihrem Geschäftsgebaren in die öffentliche Kritik geraten sind und daher eine Berichterstattung dulden müssen, die sehr kritisch, ja sogar scharf und verletzend sein kann.

Eine Berichterstattung über ihre aktuellen wie auch über frühere Tätigkeiten ist von besonderem öffentlichen Interesse.

Von daher sehe ich eigentlich keinen Grund, meine Veröffentlichungen zu ändern.

Dennoch habe ich mich entschlossen, als Geste des guten Willens und aus prozessökonomischen Gründen den Wortlaut meiner Veröffentlichung zu ändern.

Dies tue ich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage.
Ebenfalls lehne ich jede Kostenfolge für Ihre unberechtigte Abmahnung ab.

Mit freundlichen Grüssen