- Beleidigung vor Gericht
ist grundsätzlich nicht straffähig - hier sieht das
Gericht die einschüchternde Wirkung der Strafbarkeit von
Beleidigungen sehr deutlich als Rechtsbeschneidung
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LANDGERICHT BERLIN - Aktenzeichen:
19 O 150/09 - Verkündet am: 12.06.2009
Zusammenfassung:
Ehrkränkende Äußerungen, die in einem Gerichtsverfahren
vorkommen, können nicht durch Unterlassungsklagen verfolgt
werden. In einem Gerichtsverfahren soll alles vorgetragen werden
dürfen, was zur Wahrung der Rechte der Parteien für
wichtig gehalten wird, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen
verletzt wird.
Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem
Gerichtsverfahren geprüft werden. |
Aus der Urteilsbegründung:
... Die Beklagte hat wegen des Inhalts des Schrifsatzes vom 17.
November 2008 keinen Anspruch auf Unterlassung gegenüber
der Klägerin.
Dem steht schon entgegen, dass der Schriftsatz zu einem laufenden
Gerichtsverfahren gehört.
Nach ständiger Rechtsprechung
des BGH (vgl. NJW
2005, 279 m.w.N.) können ehrkränkende Äußerungen,
die der Rechtsverfolgung oder - verteidigung in einem Gerichtsverfahren
dienen, in aller Regel nicht durch Unterlassungsklagen abgewehrt
werden.
Das Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch
eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran
Beteiligten beeinträchtigt werden.
Vielmehr sollen
die Parteien und ihre Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren
alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der
Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die
Ehre eines anderen berührt wird.
Ob das Vorbringen wahr
und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung
unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden.
Mit den
schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen
eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre
es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts
des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung
von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem
anderen Gericht unterlaufen werden könnten
(BGH a.a.O.;
NJW 1992, 1329).... |
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