Eigentum
wichtiger als Informationsfreiheit !
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Juni 2012
LG
Berlin urteilt: Der Wille des Eigentümers entscheidet,
was gesagt werden darf und was nicht !
(
Urt. v. 10.05.2012, Az. 16 O (199/11).
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Graffitis
dürfen nicht abgefilmt werden, wenn die Kamera auf dem
Grundstück des Grafitti Gebäude Eigentümers
steht ...
"... denn das Eigentum kann auch
dadurch beeinträchtigt werden, dass es, ohne
beschädigt zu werden, in einer dem Willen
des Eigentümers widersprechenden Weise genutzt
wird" (Zitat aus dem Urteil).... |
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
(BGH) stelle das ungenehmigte Filmen eines Gebäudes
und die Verwertung der Bilder eine Eigentumsverletzung
dar, wenn das Gebäude von dem Grundstück aus
gefilmt werde, auf dem es sich befinde. Ein solcher Fall
liege auch im Fall des Graffiti-Films vor: In dem beanstandeten
Film seien Szenen zu sehen, in denen U-Bahnen
mit Graffiti besprüht würden, während sie
eindeutig auf einem Betriebsgelände der BVG abgestellt
waren. Die BVG habe die Herstellung dieser Aufnahmen ebensowenig
gestattet wie deren Verwendung. Ein Berechtigung zur Verwendung
der ungenehmigten Aufnahmen lasse sich weder aus dem Urheberrecht,
der Kunstfreiheit oder der Pressefreiheit ableiten. Die
entsprechenden Filmausschnitte dürften daher nicht
vervielfältigt oder verwendet werden.
Das Gericht hat den Filmproduzenten darüber hinaus
verurteilt, der BVG Auskunft über den Umfang der kommerziellen
Nutzung des Films zu erteilen (=Vorbereitung der Schdensersatz
Forderung !) |
Mehr im Netz
http://www.slashcam.de/news/single/Unlike-U----Rechtsstreit-um-unauthorisierte-Videoa-9510.html |
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/verbreitung-ungenehmigte-filmaufnahmen-von-berliner-u-bahn-graffiti-verboten/ |
http://ilovegraffiti.de/blog/2012/06/11/urteil-landgericht-berlin-verbietet-unlike-u/ |
Und hier zum Film selber auf Youtube
„UNLIKE U--trainwriting in Berlin"-die Dokumentation
von Henrik Regel & Björn Birg beleuchtet vier
Generationen von Sprühern in Berlin und taucht tief
ein in den Kosmos der Trainwriter. |
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