Markennamen als Adword Werbung bei Google sind
erlaubt
In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der
u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung
der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter
("Keywords") im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten
Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst.
In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der
Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er
dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.
In den Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung
unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung
darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also
eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine
dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber
gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe
dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste
räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des
Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen
erscheint. In den entschiedenen Fällen enthielt die
Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen
noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder
auf die von diesem angebotenen Produkte.
Im ersten Verfahren – I ZR 125/07 – hatte
die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber
Google das Schlüsselwort "bananabay" angegeben. "Bananabay" ist
für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung
ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke
geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte
Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer
fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren
oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch
sind, für die die fremde Marke Schutz genießt,
hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem
solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der
geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine
Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt.
Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem
europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof
das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof
diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag
vorzulegen.
Im zweiten Verfahren – I ZR 139/07 – standen
sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das
Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin
ist die Marke "PCB-POOL" geschützt. Der Beklagte hatte
bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben "pcb" angemeldet,
die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung
für "printed circuit board" (englisch für Leiterplatte)
verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von "pcb" hatte
zur Folge, dass auch bei Eingabe von "PCB-POOL" in die
Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock
neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des
Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem
Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen.
Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer
beschreibenden Angabe (hier "pcb") auch dann nicht untersagen,
wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die
Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke
begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem
Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung
angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem
Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren
I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof
vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.
Am dritten Verfahren – I ZR
30/07 – war ebenfalls die Klägerin des zweiten
Verfahrens – sie führt die Unternehmensbezeichnung "Beta
Layout GmbH" – beteiligt. Hier ging es darum, dass
ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort
die Bezeichnung "Beta Layout" angemeldet hatte. Auch in diesem
Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google
als Suchwort "Beta Layout" eingab, neben der Trefferliste
ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte
des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof
die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt,
das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen
entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung
verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung
der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr.
Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten
Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige
von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche
Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung
des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz
der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz
nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht,
kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof nicht in Betracht.
Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR
125/07 – Bananabay
LG Braunschweig – Urteil vom 7.
März 2007 – 9 O 2382/06
OLG Braunschweig – Urteil vom 12.
Juli 2007 – 2 U 24/07 – MMR 2007, 789
Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR
139/07 – pcb
LG Stuttgart – Urteil vom 13. März
2007 – 41 O 189/06
OLG Stuttgart – Urteil vom 9. August
2007 – 2 U 23/07 – WRP 2007, 649
Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR
30/07 – Beta Layout
LG Düsseldorf – Urteil vom
7. April 2006 – 34 O 179/05
OLG Düsseldorf – Urteil vom
23. Januar 2007 – 20 U 79/06 – WRP 2007, 440
Karlsruhe, den 22. Januar 2009
siehe Pressestelle des Bundesgerichtshofes |