TeleMedienGesetz (TMG) verlangt von "redaktionellen Angeboten" ein "Maximalimpressum"
   
Informations- und Meinungsfreiheit in Deutschland
   
 
TeleMedienGesetz (TMG) verlangt von "redaktionellen Angeboten" ein "Maximalimpressum"  
 

2012
Schon die Tatsache, daß die Presse im Telemediengesetz besonders behandelt wird - und schärfer gefordert wird, als ein (möglicherweise dubioses) Wirtschaftsunternehmen - zeigt, wie sehr es den Gesetzgebern ( = Politikern) auf eine erfolgreiche Kontrolle von "journalistisch-redaktionellen Angeboten" ankommt.

Das "Maximalimpressum" - welches von von redaktionellen Seiten abverlangt wird - hebt denn auch ganz deutlich auf die gerichtliche Haftung von Äußerungen ab. So wird betont nach vollständigen - ladungsfähigen - Anschriften und der Straffähigkeit des Äußernden verlangt. Was alles in einem "Maximalimpressum stehen muß

Das Maximalimpressum:

- Namen (ausgeschriebener Vor- und Nachname) und Anschrift (ladungsfähige Postadresse, Postfach ungenügend), bei juristischen Personen auch die Rechtsform sowie Namen (s.o.) des Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

- Telefonnummer (nciht internetbasiert, neben der Emailadresse (als Angabe, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dme Anbieter ermöglicht)),

- Angaben zur ständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Dienst im ahmen einer Tätigkeit, die der behördlichen Zulassung bedarf, angeboten oder erbracht wird,

- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

- in Fällen, in denen Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes oder eien Wirtschaft-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabeordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer sowie

- Namen (s.o.) und Anschrift (s.o.) einer veranwtortlichen Person im Sinne des § 55 Abs. 2 RStV

§ 55 Abs. 2 RStV

Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach § 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlcih ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,

2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlciher Ämter verloren hat,

3. voll geschäftsfähig ist, und

4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

 
Zeitgeister - Deutschland life
Kinderbüchern
unter den Deckel gekuckt

"Fibel, Fibel":
Rockmusik
zur Wendezeit

Herbst in Peking


11 Jahre Haft in China
- nur 11 Monate Haft in Deutschland

Wenn Bürger Behörden und Politiker kritisieren......
ist die Vorgehensweise in China zweifelsohne härter als in Deutschland
...... dennoch gibt es Gemeinsamkeiten..........
z.B. statt mehrjähriger Haftstrafe "nur" 11 Monate Ordnungshaft ......


zum Beispiel der Fall Niehenke
Schöne Filme
Das Indische Räderwerk
Eine Reise-Geschichte
den ganzen Film online sehen
Which Time I'm Dead
Indien: wenn ich einmal tot bin
den ganzen Film online sehen
Enstation Tirunelveli
Strassenkinder in
Indien

den ganzen Film online sehen
Viva Minerva
Die Kinderkönigin beim Karneval in Yukatan, Mexiko
den ganzen Film online sehen
Kontakt    |   Impressum