2012
Schon die Tatsache, daß die Presse im Telemediengesetz
besonders behandelt wird - und schärfer gefordert wird, als
ein (möglicherweise dubioses) Wirtschaftsunternehmen - zeigt,
wie sehr es den Gesetzgebern ( = Politikern) auf eine erfolgreiche
Kontrolle von "journalistisch-redaktionellen
Angeboten" ankommt.
Das "Maximalimpressum" - welches von von redaktionellen
Seiten abverlangt wird - hebt denn auch
ganz deutlich auf die gerichtliche Haftung von Äußerungen
ab. So wird betont nach vollständigen - ladungsfähigen
- Anschriften und der Straffähigkeit des Äußernden verlangt.
Was alles in einem
"Maximalimpressum stehen muß
Das Maximalimpressum:
- Namen (ausgeschriebener Vor- und Nachname) und Anschrift
(ladungsfähige Postadresse, Postfach ungenügend), bei juristischen
Personen auch die Rechtsform sowie Namen (s.o.) des Vertretungsberechtigten
und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht
werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle
in Geld zu leistenden einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag
der ausstehenden Einlagen,
- Telefonnummer (nciht internetbasiert, neben der Emailadresse
(als Angabe, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme
und unmittelbare Kommunikation mit dme Anbieter ermöglicht)),
- Angaben zur ständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Dienst
im ahmen einer Tätigkeit, die der behördlichen Zulassung
bedarf, angeboten oder erbracht wird,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind,
und die entsprechende Registernummer,
- in Fällen, in denen Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes oder eien Wirtschaft-Identifikationsnummer
nach § 139c der Abgabeordnung besitzen, die Angabe dieser
Nummer sowie
- Namen (s.o.) und Anschrift (s.o.) einer veranwtortlichen
Person im Sinne des § 55 Abs. 2 RStV
§ 55 Abs. 2 RStV
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell
gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig
oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text
oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben
nach § 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen
mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden
mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen,
für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlcih
ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlciher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist, und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. |