Informations- und Meinungsfreiheit in Deutschland
   
 

Schöne kurze Filme von gestern aus dem
ergo Film Archiv



Und schöne lange Weltfilme


Das Indische Räderwerk

Eine Reise-Geschichte
den ganzen Film online sehen



Viva Minerva

Die Kinderkönigin beim Karneval in Yukatan, Mexiko
den ganzen Film online sehen



Enstation Tirunelveli
Strassenkinder in Indien
den ganzen Film online sehen



Which Time I'm Dead

Indien: wenn ich einmal tot bin
den ganzen Film online sehen


ERGO Film
Studio Produktion Übersicht unter
ergo-film.de


ERGO Film
Dokumentarfilme - Clips ankucken unter
  
ergo-film.info

ERGO FILM
Sprecherliste - eine kostenlose Hörkartei für Filmproduktionen unter

sprecher-liste.de
Kontakt Info    |   Impressum
23.10.2001 - Az. 5 U 101/01
Kammergericht Berlin: In der Interessenabwägung hat das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit Vorrang - "... Eine besondere inhaltliche Gestaltung einer Verlautbarung zur Erzielung einer größeren Öffentlichkeit steht unter dem Schutz des Art. 5 GG..."
Ölkonzern gegen Greenpeace wegen Domain Name oil-of-elf.de
Zum Urteil
Meldung bei Heise    (Archivkopie)

Das Berliner Kammergericht hat entschieden, dass Greenpeace ab sofort wieder die Domain oil-of-elf.de nutzen darf, teilte die Umweltschutzorganisation am heutigen Dienstag mit. Unter www.oil-of-elf.de hatte Greenpeace Informationen über die ihrer Meinung nach "katastrophalen Umweltverhältnisse in sibirischen Ölfördergebieten" verbreitet und die "Mitverantwortung von TotalFinaElf" angeprangert.

Der Ölkonzern TotalFinaElf hatte dagegen geklagt – das Unternehmen hatte argumentiert, dass der Domainname eine zu große Nähe zur Homepage des Konzerns habe – und vor dem Berliner Landgericht im März zunächst den Rechtsstreit gewonnen. Greenpeace will nun baldmöglichst mit der Seite "oil-of-elf.de" wieder im Internet vertreten sein. Ob TotalFinaElf gegen das Urteil in Revision gehen wird, ist derzeit noch nicht bekannt.

Die Richter des Berliner Kammergerichtes kamen zu dem Schluss, dass in diesem Streit das Markenrecht nicht berührt sei. Der Senat des Kammergerichts betonte vielmehr, dass in der Interessensabwägung das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit Vorrang habe. Dies schließe die Nennung des Namens Elf auch in einer Domain mit ein - Meldung bei Heise