Urteil des Kammergerichts Berlin vom 10. 09. 2009 - Az 9 w 158
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Kommentar zum Urteils:
Der Autor darf eine gerichtlich verbotene Äusserung zitieren, er
darf jedoch nicht den Eindruck erwecken, als wolle er die verbotene
Äusserung in Zukunft wiederholen oder sich über das Äusserungsverbot
hinwegsetzen.
Geht es um eine Dokumentation, einen Bericht oder eine Reportage,
die im Zusammenhang mit der verbotenen Äusserung steht,. so kann
diese Äusserung zitiert werden. Auch im Rahmen einer Urteilskritik
- denn auch Urteilskritik ist Teil der freien Meinungsäusserung
und bedeutet nicht gleich, dass man ein Urteil nicht akzeptiert.
Wer also ein Äusserungsverbot als Zensurmassnahme kritisiert, hat
damit noch lange nciht erklärt, dass er die verbotene Äusserung in
Zukunft verbreiten wolle. Siehe auch
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