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Verbotene Äusserungen dürfen zitiert werden, wenn es um die Kommentierung einer zugehörigen Gerichtsentscheidung oder allgemein um eine dokumentierende Berichterstattung geht.

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 10. 09. 2009 - Az 9 w 158 / 09
Kommentar zum Urteils:
Der Autor darf eine gerichtlich verbotene Äusserung zitieren, er darf jedoch nicht den Eindruck erwecken, als wolle er die verbotene Äusserung in Zukunft wiederholen oder sich über das Äusserungsverbot hinwegsetzen.
Geht es um eine Dokumentation, einen Bericht oder eine Reportage, die im Zusammenhang mit der verbotenen Äusserung steht,. so kann diese Äusserung zitiert werden. Auch im Rahmen einer Urteilskritik - denn auch Urteilskritik ist Teil der freien Meinungsäusserung und bedeutet nicht gleich, dass man ein Urteil nicht akzeptiert. Wer also ein Äusserungsverbot als Zensurmassnahme kritisiert, hat damit noch lange nciht erklärt, dass er die verbotene Äusserung in Zukunft verbreiten wolle. Siehe auch

Weitere ähnliche Urteile liegen vor
OLG Köln vom 19. 06. 09 - Az 15 W 32 / 09