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Der Streitwert - Ersatzstrafe , Abschreckungssignal oder gerechter Kostenfaktor ? |
§ 48
Abs. 2 GKG (2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs
und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse
der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen.
Vor allem die Formel, dass der Streitwert "nach Ermessen" zu bestimmen sei, zeigt, dass es kaum objektive Kriterien gibt, nach denen ein Streitwert festgelegt werden kann. Das führt zu erheblichen Verzerrungen in der Rechtsprechung.
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Während einige Gerichte versuchen, einen objektiven Streitwert zu erkennen, versuchen andere, die "Ermessensgrundlage" mit ganz eigenen Wertungen zu füllen.
Hamburg:: Der wegen seiner besonders rigiden Rechtsprechung in Sachen Äusserungsrecht bekannte Gerichtsstandort Hamburg etwa (Buskeismus) vertrat die Auffassung, dass der Streitwert als Abschreckung für andere potentielle Rechtsverletzer besonders hoch angesetzt werden müsse. OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004, Az. 5 W 3/04 §§ 25 GKG; 2 ZPO
Auch das KG Berlin hat diesen Gesichtspunkt bereits in der Streitwertbemessung berücksichtigt.
Was natürlich den als Abschreckungsbeispiel dienenden Beklagten besonders hart trifft, muss er doch stellvertretend eine härtere Bestrafung erdulden. Ob sich das mit dme Grundsatz verträgt, dass jedermann vor Gericht gleich behandlet werden muss, scheint fraglich.
Vo einer Abschreckungsaufgabe wird auch im Gesetz nicht gesprochen..
Es gibt aber auch gegenteilige Gerichtsentscheide:
OLG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2009, Az. 6 W 12/09 § 68 GKG Das OLG Schleswig hat in diesem Beschluss entschieden, dass sich der Streitwert lediglich nach Art und Umfang des geschützten Rechts sowie dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsinhabers bestimmt. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde damit begründet, dass Abschreckung und Nachahmungsgefahr ebenfalls miteinberechnet werden müssten. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht ausdrückllich nicht an.. |
- Missbrauch des Streitwertes als Mittel der Rechtsabschneidung
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Der Streitwert kann auch als eine K.O. Waffe in der "legalen Selbstjustiz" eingesetzt werden .
Je höher der Streitwert, desto höher
die Kosten.
Da beispielsweise bei einer Einstweiligen Verfügung zunächst
der Beklagte ("Verfügungsempfänger") für die
Kosten aufkommen muss, wird dieser gleich zu Beginn des Verfahrens
bis an die Grenzen seiner Möglichkeiten strapaziert. Denn den Streitwert setzt der Kläger fest. Das Gericht korrigiert allenfalls unwesentlcih nach unten - etwa von 100.000 Euro nach 75.000 Euro...
Bei
100.000 Euro Streitwert beläuft sich das Prozesskostenrisiko auf
etwa 10.000 Euro pro Instanz .
4 Instanzen kann der Kläger
in einem Verfügungsverfahren durchziehen.
So sorgt der Streitwert für eine Ungleichheit der Waffen - was dem Grundsatz der Gleichheit vor dme Gesetz widerspricht.
:
Eine klagende Firma kann die Kosten
absetzen.
Ein
Privatmann, ein Foren- oder Blogbetreiber, der aus seiner Äusserungsfreiheit
kein Geschäft gemacht hat, kann die Kosten nciht absetzen kann.
Siehe Artikel Law Hunting - Wie
man Recht und Gesetz einsetzen kann, auch wenn man das Recht nicht
auf seiner Seite hat. |
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<<<___ Das Pressegericht Hamburg - beliebt, berühmt, berüchtigt ___ >>>
Denn wer viel hat, hat auch
die Macht !
Und wer die Macht hat, wer die Macht hat, hat das
Recht !
Und wer das Recht hat, und
wer das Recht hat, und wer das Recht und wer das Recht und wer
das Recht hat
- beugt es auch, denn über
allem herrscht Gewalt !
Oh, oh, oh, Oh hätt ich meiner Tochter,
meiner Tochter, meiner Tochter nur geglaubt !
...
Carl Orff - "die Kluge"
Und
hier das Ganze mit Musik |
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