"Er hat einfach nicht aufgehört"
Peter Mühlbauer 18.09.2007
Interview mit Johannes Eisenberg, dem Rechtsanwalt, der gegen den Freiherrn
von Gravenreuth eine Gefängnisstrafe erwirkte
Johannes Eisenberg hat als Anwalt schon einige ungewöhnliche Erfolge
erzielt: 1985 verteidigte (1)
er den Chaos Computer Club, der in seiner Zeitschrift Datenschleuder
aus einer medizinischen Dissertation über die Gefahren von Masturbationspraktiken
berichtet hatte, gegen den Staubsaugerhersteller Vorwerk. Auch in der
Folgezeit vertrat er den CCC verschiedentlich erfolgreich, so etwa gegen
die rechte Zeitung "Junge Freiheit" oder Angehörige des CCC in Strafverfahren
wegen angeblicher datenrechtlicher Verstöße. 2006 erreichte
er, dass die Bild-Zeitung eine Gegendarstellung als Titelstory (2)
bringen musste. In der letzten Woche erwirkte er gegen den Freiherrn
von Gravenreuth eine Gefängnisstrafe (vgl. Anwalt
Gravenreuth zu Haftstrafe verurteilt (3)).
Herr Rechtsanwalt
Eisenberg – Sie werden im Netz gerade als eine Art "Drachentöter" gefeiert,
weil es ihnen gelang, den Freiherrn von Gravenreuth "hinter Gitter zu
bringen". Wie ist Ihnen das gelungen – und wieso hat das vorher
noch niemand geschafft?
Johannes Eisenberg: Ich weiß nicht, ob ich als 'Drachentöter'
gefeiert werde. Ich hab' das noch nirgendwo gelesen. Und den Herrn Gravenreuth
hab ich auch nicht hinter Gitter gebracht – er ist nur zu einem
halben Jahr Gefängnis ohne Bewährung verurteilt worden, weil
er die Domain der taz pfänden ließ, läuft aber weiter
frei rum und kann weiter sein Unheil anrichten.
In dem Fall, welcher der Auslöser war, ging es um eine Bestätigungsaufforderungs-E-Mail
im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens (4).
Die taz bietet einen Newsletter an, der sich auch mit den dem Grundrecht
der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit unterliegenden Mitteilungen
um das Verlagsgeschäft der taz herum beschäftigt. Und damit
nicht Schindluder damit getrieben wird, schickt die taz jedem, der als
Besteller bei ihr bekannt wird, zunächst einmal eine Aufforderung,
um zu bestätigen, dass der den Newsletter wirklich haben will. Wenn
der Empfänger diese Aufforderung nicht zurückmailt, dann kriegt
er das Newsletter nie. Das ist es mit dieser einmaligen Frage zu Ende.
Dieses Verfahren ist völlig in Ordnung und wird beispielsweise
auch vom Bundesaußenministerium, dem Bundeskanzleramt, von verschieden
Gerichten oder anderen 'ehrbaren' Institutionen verwendet, bei der Versendung
von Newslettern; und eben auch von der taz. Im Übrigen hat auch
der deutsche Werberat, der sich mit der Frage ethisch beanstandungsfreien
E-Mail-Verkehrs beschäftigt, dieses Verfahren gepriesen. Wenn jemand
sagt, er hat ein E-Mail nicht bestellt, dann war ja kein Dritter dabei.
Da muss man dem das glauben oder nicht.
Und das Merkwürdige an dem Rechtsanwalt Gravenreuth ist, dass
er nach eigenen Behauptungen sehr viele unbestellte E-Mails erhält.
Ich zum Beispiel bin ja auch nicht gerade der Beliebteste und erhalte
vielleicht am Tag zwei oder drei unbestellte E-Mails, wovon die meisten
von meinem Spamfilter herausgefiltert werden. Das heißt, ich krieg'
vielleicht in der Woche eine unerwünschte E-Mail. Wenn mir jemand
einen Schabernack streichen will, dann würde ich mich ähnlich
gut eignen wie Herr Gravenreuth.
Aber merkwürdig ist doch: Wenn von der Bild-Zeitung, von den Grünen,
von anderen politischen Parteien oder von irgendeinem anderen Verlag
ein Newsletter angeboten wird, landen die wundersamer Weise stets – angeblich
unbestellt - bei Herrn Gravenreuth und der mahnt diese angeblichen Spam-Versender
gebührenträchtig ab. Dafür will er dann 600 bis 800 Euro
kassieren. Da ist man darauf angewiesen, ihm zu glauben, dass er's nicht
bestellt oder sich über einen Dritten hat zusenden lassen.
Wenn man nun in unserem konkreten Falle sieht, dass er - nach Auffassung
des Amtsgerichts - in betrügerischer Weise versucht hat, sich der
Domain der taz zu bemächtigen, bzw. ein zweites Mal eine Zahlung
auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu erpressen, dann frage ich mich,
warum man ihm glauben soll, dass es die Wahrheit ist, dass er nicht die Übersendung
der E-Mail selbst veranlasst hat. Mit anderen Worten: Bei Gravenreuth
gehe ich davon aus, dass die Beweislast, dass ein E-Mail unbestellt kommt,
bei ihm liegt, getreu dem altdeutschen Rechtsatz: Wer einmal lügt,
dem glaubt man nicht, auch wenn er mal die Wahrheit spricht.
So haben wir auch für die taz argumentiert, denn ein Mann wie
Gravenreuth kann nicht damit gehört werden, dass ihm unaufgefordert
E-Mails zugesandt wurden, sondern der muss das beweisen - jedenfalls
in einem Fall, in dem er erwiesenermaßen versucht hat in betrügerischer
Weise gegen den Versender der angeblich unbestellten E-Mails vorzugehen.
Dem ist das Landgericht nicht gefolgt, sondern es hat aus Rechtsgründen
die einstweilige Verfügung seinerzeit aufgehoben, weil es der Auffassung
war, dass das von der taz verwandte "Double Opt-In" - Verfahren völlig
in Ordnung sei.
Anders kann man's nicht machen und wer, wie der Rechtsanwalt Gravenreuth,
ein E-Mail-Account unterhält, muss es hinnehmen, dass ihm diese
E-Mail-Aufforderungsbestätigungen zugesendet werden. Das ist sein
allgemeines Lebensrisiko, dass er tragen muss, ohne die Absender mit
Abmahnungen und Gebührenansprüchen behelligen zu dürfen.
Das ist sozusagen das sozialadäquate Risiko der Unterhaltung eines
solchen Accounts. Es verstößt auch keinesfalls gegen die Persönlichkeitsrechte
des Herrn Gravenreuth, wenn man ihm in dieser dezenten Weise um die Bestätigung
des Newsletter-Abonnements bittet. Wenn er dazu schweigt und nichts macht,
kriegt er ja nie wieder etwas davon. So hat es die taz gesehen, und so
hat es das Landgericht Berlin gesehen.
In diesem Zusammenhang gibt es noch einen weiteren Aspekt: Als Herr
Gravenreuth das Verfahren begann, hat er zunächst einmal selber
eine Wertvorstellung entwickelt. Er hat gefragt, was ist das eigentlich
wert, dass er diese eine E-Mail bekommen hat. Das hat er mit 10.000 Euro
bemessen. Danach hat er seine Gebühren geltend gemacht. Als sich
dann das Kriegsglück wendete und sich die taz mit beachtlichen Argumenten
nicht nur gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und die Pfändung
ihrer Domain wandte, sondern auch in der Sache obsiegte, da sagte plötzlich
der Rechtsanwalt Gravenreuth, dass die vermeintliche Spam-Mail doch nicht
10.000 Euro wert sei. Es wäre ja nur eine geringfügige Belästigung
gewesen und man solle doch bitte den Streitwert heruntersetzen.
Klar, er musste zu diesem Zeitpunkt den Prozess gegen die taz selbst
bezahlen und dann waren ihm die durch seine hohe Streitwertangabe selbst
begründeten Kosten auf einmal zu hoch. Solange er glaubte, selber
kassieren zu dürfen, war ihm die Sache 10.000 Euro wert und später
fiel ihm ein, dass es ja jetzt, wo er selber zahlen sollte, viel weniger
wert sein könnte. Dieses Verhalten zeigt wiederum, dass der Verdacht,
dass das ein Abmahngeschäft ist, welches auch betrieben wird, um
Gebühren-Tatbestände zu schaffen, nicht von der Hand zu weisen
ist. Anders kann man sich nicht erklären, dass vor Tische der Wert
10.000 ist und wenn man dann verloren hat, dieser plötzlich viel
niedriger sein soll.
Hinzufügen möchte ich noch (und damit Fragen Ihrer Leser
beantworten), dass die taz die 663.- Euro bezahlen musste, weil Herr
Gravenreuth zunächst eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege
erwirken konnte, zu der das Landgericht Berlin die taz gar nicht angehört
hatte. Die einstweilige Verfügung ist sofort vollstreckbar. Demzufolge
sind auch die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sofort vollstreckbar.
Selbst wer dagegen Widerspruch einlegt, läuft Gefahr der Pfändung,
etwa seiner Domain, wenn er da nicht zahlt. Deswegen hat die taz diese
663 Euro zur Vermeidung weiteren Schadens zunächst bezahlt. Dann
hat sie allerdings Widerspruch eingelegt. Dennoch musste sie den Betrag
erst einmal bezahlen, auch wenn das Gericht später die einstweilige
Verfügung aufgehoben hat und Herr Gravenreuth die 663 Euro, zuzüglich
der Anwaltskosten der taz, wieder zurückzahlen musste.
Wenn sich die taz nicht hätte wehren können, dann wäre
die Domain weg gewesen
Die Richterin
soll zu Gravenreuth gesagt haben: "Die Allgemeinheit muss vor Ihnen geschützt
werden." Ist der Satz tatsächlich so gefallen und wie sehen Sie
die Chancen, dass das Urteil in der nächsten Instanz Bestand hat?
Johannes Eisenberg: Also die die Verhandlung gegen Gravenreuth sehr
kompetent und ausgeschlafen führende Amtsrichterin Dr. Nissing musste
ihr Urteil und die Nichtaussetzung zur Bewährung begründen.
Die strafzumessungsrechtliche Situation war so, dass Gravenreuth bereits
zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Geldstrafe verurteilt worden
ist. Zudem gab es eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung aus
dem Januar 2006 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. Gravenreuth
war aber kein Bewährungsbrecher, dem eine Chance der Bewährungsaussetzung
regelmäßig zu versagen wäre. Er war zuvor noch nicht
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Die hiesige Tat hatte er im Jahr 2006 begangen. Aus Sicht der Richterin
Dr. Nissing lag es daher nahe, zu erörtern, ob nicht die Strafe
zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Üblicherweise
erhält man bei der ersten Freiheitsstrafe dieser Art eine Strafaussetzung
zur Bewährung, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich allein
schon die Verurteilung zur Warnung gereichen lässt und fortan ein
straffreies Leben führt. Also zuerst kommt die Geldstrafe, dann
die Bewährungsstrafe und erst dann die wirkliche Freiheitsstrafe.
Die Begründung der Richterin sah aber so aus, dass sie aufgrund
der Tat selbst, aber auch aufgrund des Verhaltens nach der Tat nicht
erwartet, dass er sich fortan straffrei führt, ohne dass eine Freiheitsstrafe
auf ihn einwirkt. Das sei auch aus seinem Verteidigungsverhalten und
der an den Tag gelegten Hartnäckigkeit ableitbar. Er hatte es nicht
damit bewenden lassen, die Pfändung der Domain am 13. Juli 2006
zu beantragen, sondern er wollte auch später noch ein zweites Mal
das besagte Geld von der taz, obwohl er mitgeteilt bekommen hatte, dass
die 663 Euro längst bezahlt wurden und die taz ihm das am 10. Juli
2006 noch einmal ausdrücklich geschrieben hat, was er unstreitig
in Briefform am 14. Juli 2006 erhalten hatte.
Nachdem die taz folglich nicht ein zweites Mal gezahlt hatte, hat er
beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg sogar im Oktober 2006 noch beantragt,
die Domain www.taz.de mit der berühmten Marke zu verwerten, also
zu versteigern. Und erst da sind wir ja dann auch richtig unruhig geworden
und haben uns gedacht, 'das kann ja wohl nicht wahr sein!'. Bis dahin
habe ich immer geglaubt: 'Mensch, der wird doch irgendwann mal ein Einsehen
haben und aufhören'. Gravenreuth hatte das Aktenzeichen und das
Datum des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf dem Überweisungsträger,
und die Erklärung der taz vom 10. Juli 2006, dass sie auf diesen
Kostenfestsetzungsbeschluss gezahlt hat. Auch die gezahlte Summe entsprach
genau dem geforderten Betrag. Aber nein, er hat einfach nicht aufgehört.
Und das war unter anderen einer der Gründe für das Urteil
der Richterin. Denn obwohl es sich hier 'nur' um einen versuchten Betrug
handelte, und nur um ca. 660.- €, war es nicht so, dass der Betrug
deshalb im Versuchsstadium stecken blieb, weil RA Gravenreuth ein Einsehen
und aufgehört hatte. Nein, ihm ist durch das Landgericht Berlin
durch einstweilige Verfügung vom 27. Oktober 2006 untersagt worden,
die Domain weiter zu verwerten. Sonst hätte er weitergemacht.
Er kannte vor dem 27. Oktober 2006 alle Argumente dagegen und hörte
nicht auf. Das war der Grund, weshalb das Gericht gesagt hat, 'nein,
nein, Moment mal, da ist er an die Falschen geraten'. Wenn sich die taz
nicht hätte wehren können, dann wäre die Domain weg gewesen.
Und es ging auch nicht um einen geringen Schaden. Denn die Vermögensgefährdung
im Falle der erfolgreichen Verwertung der Domain hätte einen sehr
viel höheren Vermögensschaden für die taz bedeutet, nämlich
den Verlust der die Marke und den Namen enthaltenden Domain www.taz.de.
Dazu gab es noch ein Aperçu am Rande dieses Prozesses: Die Richterin
Dr. Nissing wollte darauf hinaus, dass Gravenreuth schon wusste, dass
er sich nicht mit Müller, Meier oder Fritz angelegt hatte, sondern
mit der taz, und dass auch die Domain etwas wert war. Dazu sagte die
Richterin sinngemäß zu ihm: 'Also diese taz-Domain, die ist
doch nicht so wie die von Müller ...' Daraufhin antwortete Herr
Gravenreuth: 'Moment mal! Die von Müller-Milch wäre schon was
wert ...' Dazu unterbrach Frau DR. Nissing ihn und erklärte: 'Ach,
dann sind wir uns einig, wenn die taz-Domain etwa den Wert der Müller-Milch-Domain
hat, dann wussten Sie also, um was es sich da handelte.' Durch seine
spontane Abwehrreaktion war der Richterin klar geworden, dass Herr Gravenreuth
den Wert des Pfandgutes, der Domain 'www.taz.de' genau kannte. Das war
nach meinem Eindruck ein entscheidendes Argument, dass er um eines vergleichsweise
geringen Betrages Willen versucht hat, sich dieses werthaltigen Namens
zu bemächtigen, und durch den Druck, den er damit aufbaute, zu erreichen,
das Geld ein zweites Mal zu erhalten.
Schauen, dass von Herrn Gravenreuth für die Rechtssuchenden zukünftig
nicht neue Gefahren ausgehen...
Wie schätzen
Sie denn die Wirkung des Urteils auf die berufliche Zulassung von Herrn
Gravenreuth ein?
Johannes Eisenberg: Nun, ich bin selber lange Jahre Mitglied des Vorstands
der Berliner Rechtsanwaltschaftskammer gewesen und habe im Rahmen dessen
die Berufsaufsicht über die Berliner Anwälte ausgeübt.
Deshalb bin ich mit den Einzelheiten des Berufsrechts , aber auch der
Ausübung der Berufsaufsicht vertraut, allerdings nicht für
einen in München ansässigen Kollegen zuständig gewesen.
Die Rechtsverteidigung von Herrn Gravenreuth sah so aus, dass er sagte,
dass er überfordert sei, dass sein Büro schlecht organisiert
sei, dass er nur über äußerst bescheidene Rechtskenntnisse
verfügt habe und dass er es daher nicht besser wusste. Unter anderem
hat er auch noch geltend gemacht, dass ihm Fax- und Posteingänge,
aufgrund des Chaos in seinem Büro, nicht zeitnah vorgelegt worden
seien.
Dazu kann ich zwei Sachen sagen. Sein ganzes Geschäft beruht darauf,
dass er Leute abmahnt und dabei extrem kurze Fristen setzt, d.h. teilweise
Fristen von gerade einmal 24 Stunden. Wer so als Anwalt arbeitet (das
kann ich selber sagen, weil auch ich vergleichbare Abmahnungen versende),
der muss, bevor er zu Gericht rennt, sicherstellen, dass er die Reaktion
des Gegners kennt. Denn wenn er die nicht kennt und beispielsweise (obwohl
dieser sich unterworfen hat) einen Antrag auf einstweilige Verfügung
stellt, der kriegt alle Kosten. Und da es Herrn Gravenreuth vor allem
darum geht, Kosten zu vermeiden und Gebühren zu erheben (das war
das entscheidende Argument des die Anklage gegen ihn vertretenden Oberstaatsanwalt
Jahntz, der ihm schlicht nicht glaubte, dass er das Telefax-Schreiben
der taz, in dem diese ihm am 10. Juli 2006 noch einmal mitteilte, dass
der Kostenfestsetzungsbeschluss bezahlt sei, nicht kannte), lag es im
Eigeninteresse, alle eingehenden Faxschreiben zu kennen.
Gravenreuth hatte den Zugang des Telefaxes bestritten in einem Schreiben
am 14. Juli 2006. Anlässlich der von Oberstaatsanwalt Jahntz veranlassten
Durchsuchung seiner Kanzlei wurde eben dieses "Original-Telefax" in
Gravenreuths Handakte von der Polizei gefunden. Auch das also stellte
sich als Falsch heraus. Also: Wer dieses Geschäft betreibt, wird
es sich in jedem Fall so einrichten, dass er diese Risiken vermeidet
und alle Faxschreiben sofort kennen lernt. Deswegen halte ich es für
ganz unwahrscheinlich, dass der seine Telefaxeingänge nicht in Griff
hat, sondern genau weiß, wann welche Schreiben eingehen.
Als die taz ihn am 10. Juni davon in Kenntnis setzte, dass sie den
Kostenfeststellungsbeschluss schon bezahlt hatte, schickte er am 12.
Juni den Antrag auf Pfändung der taz-Domain ab und schrieb der taz
dann am 14. Juni zurück, dass er das Schreiben vom 10. Juni nicht
erhalten hätte. Damit bereitete er vor, später sagen zu können,
dass er nicht wusste, dass die taz diese Leistungsbestimmung vorgenommen
hatte.
Zu den Auswirkungen auf die Zulassung von Herrn Gravenreuth kann ich
mangels Zuständigkeit und Detailkenntnis nichts konkret sagen. Aber
soviel allgemein:
in Rede steht eine Verurteilung wegen 60 Urkundenfälschungen,
die alle Berufsrechtbezug hatten. Die Verurteilung erfolgte im Jahr 2000
und 2001. Tatzeitpunkt war 1993.
Auch die hiesige Tat hat mit der Berufsausübung zu tun. Sie ist
in Ausübung der besonderen Kenntnisse des Anwaltsberufes und als
Anwalt erfolgt, da als Anwalt den Domainpfändungs- und Verwertungsantrag
gestellt hatte. Er hat es zwar auch für sich als vermeintlichen
Gläubiger gestellt, aber er hat sich auch nicht von einem anderen
Anwalt vertreten lassen. Die – ebenfalls nicht rechtskräftige
- Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe, die es zudem in jüngerer
Zeit in München gegeben hat, mit der unterlassenen Auskehrung von
Fremdgeld, hatte ebenfalls direkten Berufsbezug. Und es gibt noch eine
weitere Anklage, die auch Berufsbezug hat.
Wenn man das so in der Gesamtschau anguckt, dann meine ich schon, dass
man prüfen muss, ob man den Mann ab sofort als Anwalt noch weiter
tätig werden lassen darf. Denn es ist nicht ein einmaliges berufsbezogenes
Versagen und man kann auch nicht sagen, dass es neben der strafrichterlichen
Sanktion keinen berufsrechtlichen Überhang gibt, also keine spezifischen
Gefahren für die Allgemeinheit, die sich gerade aus der Anwaltszulassung
und den sich daraus ergebenden Rechten des Herrn Gravenreuth ergeben.
Man muss aus Sicht der Münchner Rechtsanwaltskammer jetzt schauen,
ob gewährleistet werden kann, dass von Herrn Gravenreuth für
die Rechtssuchenden zukünftig nicht neue Gefahren ausgehen. Und
da, denke ich, bestehen vertiefter Prüfungsbedarf und Zweifel. Und
wenn die Prüfung ergibt, dass diese Gefahren bestehen, dann muss
man dem Manne das 'Handwerk' legen, und zwar sofort.
Er ist nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden, nicht zu einer
Freiheitsstrafe von über einem Jahr. Er verliert also nicht automatisch
seine Zulassung, aber wir haben hier doch mehrere Anhaltspunkte dafür,
dass er massiv unzuverlässig ist. Die sind bis auf die Verurteilung
im Jahre 2000 alle nicht rechtskräftig, aber es ist nicht so, dass
man als Anwaltskammer erst handeln darf, wenn die Urteile rechtskräftig
sind. Vielmehr muss man jetzt prüfen, ob gegenwärtig gewährleistet
ist, dass keine weitere Gefährdung von Rechtssuchenden oder auch
von Gerichten von ihm ausgehen. Und wenn die Gefährdung besteht,
muss eine vorläufige Regelung getroffen werden.
Also wenn ich in Berlin zu prüfen gehabt hätte, hätte
ich mir den Mann sehr genau angesehen und mich gefragt , ob ich da nicht
jetzt schon tätig werden müsste. Soweit ist das ein Jedermannsrecht.
Wer sich da betrogen fühlt, kann sich an die Rechtsanwaltskammer
München wenden. Die wird das dann sicher nach den Buchstaben der
Bundesrechtsanwaltsverordnung untersuchen.
Abmahnrecht: teilweise völlig unangemessene Gegenstandswerte
Es gibt Anwälte,
die in dem Ruf stehen, das Abmahnrecht zu benutzten, um Druck auf finanziell
wenig begüterte Parteien auszuüben und auf die Weise in einer
Art "parallelen Rechtsweg" an Geld zu kommen. Sehen Sie Handlungsbedarf,
dass das Abmahnrecht deshalb geändert werden müsste?
Johannes Eisenberg: Es gibt bereits eine ziemlich entscheidende Veränderung
aufgrund der Rechtsprechung des BGHs, die Eigenaufträge der Anwälte
in der Regel nicht mehr vergüten lässt. Einerseits muss man
sagen, dass es völlig in Ordnung ist, wenn Rechteinhaber ihre Recht
verteidigen. Seien es Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Markenrechte,
Namensrechte und so weiter - dagegen ist überhaupt nichts einzuwenden.
Allerdings ist zu prüfen, ob bei der Bemessung solcher Gebühren
nicht von den Gerichten teilweise völlig unangemessene Gegenstandswerte
zugrunde gelegt werden. Das muss auch nicht durch eine Gesetzesänderung
erreicht werden, sondern durch eine entsprechend nachhaltige Einwirkung
auf die Gerichte durch geeignete Anwälte, die auf Seiten der Betroffenen
tätig werden, und die den wirtschaftlichen Umfang der Schädigungen
darstellen, erreicht werden. Da brauchen wir keine Gesetzesänderung.
Im Übrigen meine ich, dass, wenn man das Abmahnen generell außerhalb
der Gebührenerstattung stellen würde, der Verletzer bevorzugt
und der Verletzte geschädigt würde. Dann müsste der, wenn
er sein gutes Recht gegen den Störer verteidigt, den Anwalt selber
zahlen. Das geht auch nicht.
Vielleicht ist das auch gar nicht so das Problem in diesem Fall. Das
Problem ist vielmehr das Verhältnis von Schadenshöhe zu Anwaltshonorar.
Das ist ganz oft bei den Bagatellverstößen hinterfragungswürdig.
Die massiv hohe Streitwertfestsetzung durch die Gericht ist letztlich
ein Fehler der Gerichte. Das beweist der Fall, über den ich gerade
mit Ihnen gesprochen habe, und der 'Erkenntniszuwachs' von Herrn Gravenreuth
zwischen dem Wert dieser einen E-Mail vor und nach seiner Prozessniederlage.
Dessen Verhalten macht deutlich, wo da der Hase im Pfeffer liegt. Da
müssten sich die Betroffenen eben nicht gegen die Sache, sondern
vor allem gegen die Höhe der Honorare wehren.
Der war ja nicht zur Besinnung zu bringen, ohne Strafanzeige
Es ist Ihnen
mit einer Strafanzeige gelungen, dem Herrn Gravenreuth eine Niederlage
zu bereiten. Würden Sie diese Vorgehensweise weiterempfehlen?
Johannes Eisenberg: Nein. Erstens: Unser Fall lag klar, er bezog sich
nicht auf die Abmahnung an sich, sondern auf den Versuch in betrügerischer
Weise ein zweites Mal die Gebühren des Rechtsstreits zu kassieren.
Zweitens: Es ging um eine berühmte Domain. Drittens: Die Strafanzeige
gelangte an einen erfahrenen, fleißigen und durchsetzungsfähigen
Staatsanwalt, den Oberstaatsanwalt Jahntz, der sofort gehandelt hat.
Es ist uns deshalb in der Sache gelungen, uns gegen Gravenreuth durchzusetzen.
Wir haben uns aber nicht auf die Strafanzeige allein verlassen, sondern
auch alle zivilgerichtlichen Register gegen den Mann gezogen und ihn
auch dort zur Strecke gebracht. Dieselbe Kammer des Landgerichts, die
zunächst die einstweilige Verfügung erlassen hat, hat sie ja
hinterher mit beachtlichen Gründen, die die taz recherchiert und
vorgetragen hat, aufgehoben. Das Urteil können Sie übrigens
auf meiner Homepage nachlesen (5).
Das ist eine mustergültige Begründung dafür, warum das "Double
Opt-In" - Verfahren beim Angebot eines Newsletters Verwendung finden
darf und warum das dem Empfänger einer solchen E-Mail durchaus zugemutet
werden kann. Er muss ja nichts weiter machen, als es nicht zu beantworten.
Also insofern haben wir uns überhaupt nicht nur auf dem Gebiet des
Strafrechts gegen ihn durchgesetzt, sondern auch in der Sache hat er
sich eine blutige Nase geholt. Ich weiß auch nicht, ob er das zur
Zeit überhaupt noch abmahnt.
Im Übrigen braucht man einen Anfangsverdacht für das Vorliegen
einer Straftat, bevor man eine Strafanzeige erstatten kann. Man kann
nicht bei jeder Abmahnung eine Strafanzeige erstatten. Das bringt nichts.
Wenn einer, wie in diesem Fall, unbelehrbar ist, dann muss man's machen.
Und noch einmal: Wir haben's ja nicht am 15. Juli gemacht, sondern am
27. Oktober; und zwar nachdem er nicht nur gepfändet hat, sondern
auch noch an die Verwertung der berühmten und werthaltigen Domain
www.taz.de geschritten ist. Der hat ja immer weiter gemacht. Der hätte
ja kalten Gemütes die Domain versteigert. Der war ja nicht zur Besinnung
zu bringen, ohne Strafanzeige. Und erst als wir das erkannt haben, und
erkannt haben, dass er sich nicht auf die übliche Abmahnerei beschränkt
hat, sind wir mit der gebotenen Härte gegen ihn vorgegangen. Damit
hat er garantiert nicht gerechnet, dass ihm mal einer so richtig massiv
entgegentritt. Der hat sich einfach, würde ich sagen, im Nachhinein
den Falschen gesucht, den er zu bescheißen versuchte.
Links
(1) http://www.niederelbe.de/noranetz/PENIS.HTM
(2) http://infopicker.com/2006/07/15/gegendarstellung-heide-simonis-auf-titelseite-bild/
(3) http://www.heise.de/newsticker/meldung/print/95843
(4) http://de.wikipedia.org/wiki/Confirmed_Opt-In
(5) http://www.eisenberg-koenig.de/entscheidung.php?rek=Kein_Unterlassungsanspruch_bei_unerw%FCnschter_Best%E4tigungsaufforderungs_e-mail_im_Double-Opt-InVerfahren&id=51
Telepolis Artikel-URL: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/26/26214/1.html
Copyright © Heise Zeitschriften Verlag
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