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Unterlassungs-Verfahren beim LG Dresden - 2001 - Adressbuchbetrug

Es geht um das sogenannte "Henghuber" Formular. In diesem Formular wurde Gewerbetreibenden eine Eintragung in einer Internet Adressdatenbank angeboten. Die Aufmachung des Formulars war so, dass man eine Kostenpflichtigkeit nicht erwartete - eine Kostenpflichtigkeit war aber in einem Fliesstext am unteren Ende des Formulars versteckt. Die öffentliche Kritik an derartigen Formularen wurde von den Formular Versendern systematisch ( Law Hunting ) mit Einstweiligen Verfügungen bei sehr hohen Streitwerten bekämpft.  Hier eine kleine Verfahrens - Auswahl aus dem Law Hunting - das am Ende erfolglos war.
l ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung l Ein Antrag zu 5 o 3696
l
LG Entscheidung 5 o 3696-Kurzfassung l LG Entscheidung 5 o 3696 vollständig
l
OLG Entscheidung kurz in 4-u-2542 l OLG Entscheidung vollständig in 4 u 2542 (pdf
l
OLG Entscheidung in 4-u-2703 (pdf)

Wiedergabe gekürzt auf die Argumentation zum Thema "Freie Meinungsäußerung"- Landgericht Dresden - Geschäftszeichen: 5-0-3696/01 - verkündet am: 02.10.2001

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die im Rahmen dieser Tatbestände jeweils vorzunehmende Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin einerseits und des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Zugänglichmachung an einen größeren Kreis von Informationsempfängern des Verfügungsbeklagten andererseits geht jeweils zugunsten des Verfügungsbeklagten aus.

Dabei ist maßgebend, dass Tatsachenbehauptungen, die bewußt unwahr sind oder deren Unwahrheit feststeht, nicht schutzwürdig sind und ebenso kein überwiegendes Interesse an Werturteilen bestehen kann, deren Äußerung sich als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung darstellt.

1.
Vor diesem Hintergrund ist die Erwähnung bzw. der Verweis auf ein Urteil des BGH wegen Offertenschwindels mit dem Aktenzeichen 4 StR 439/00 nicht zu beanstanden. ...
...
Auch ist nach Ansicht der Kammer der dem BGH - Urteil zugrundeliegende Fall mit den Geschäftspraktiken der Verfügungsklägerin nicht derart unvergleichbar, dass schon die bloße Erwähnung des Urteils im Zusammenhang mit den Online Verlagen als völlig abwegig und willkürlich aus der Luft gegriffen betrachtet werden müßte ...

2.
Bei dem Hinweis auf "noch eine betrogene Person" ist nach Ansicht der Kammer die Grenze zur unzulässigen Meinungsäußerung nicht überschritten.
... Danach kann nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine betrogene Person schon dann vorliegen, wenn diese von dritter Seite zu etwas veranlaßt wurde, was sie nach Art oder Tragweite nicht in ihren Willen aufgenommen hatte....

3.
Auch der Antrag, geschäftsschädigende Äußerungen von dritten Personen, wie die des Rechtsanwalts Lauppe-Assmann nicht auf der Website oder anderen Medien zu veröffentlichen und zu verbreiten, ist nicht begründet.

... Zwar ist in der verbreiteten E - Mail des Rechtsanwalts Lauppe - Assmann von "Betrug" und "Bertrügerverlagen" die Rede, dennoch stellt auch dies ersichtlich eine Meinungsäußerung und das Aufstellen rechtlicher Schlußfolgerungen aus einem zugrundeliegenden Verhalten dar.

... Da die Klägerin das Formular trotz Bekanntwerdens von Beanstandungen in der Folgezeit nur unwesentlich verändert weiter verwendete, kann auch von einer bewußten und planmäßigen Irreführung und gewollten Verschleierung der mit Unterschriftsleistung entstehenden Verbindlichkeiten ausgegangen werden. Eine rechtliche Wertung dieses Verhaltens als Betrug liegt deshalb tatsächlich nahe, so dass ein entsprechender Vergleich nicht als reine Schmähkritik zu werten ist und die Verbreitung einer solchen Äußerung Dritter nicht zu beanstanden ist.

Hier gibt es noch das vollständige Urteil


K
ommentar:

Oft wird versucht, eine Meinungsäußerung als (falsche) Tatsachenbehauptung zu deklarieren. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind leicht zu verbieten. Aber meist liegt gar keine Tatsachenbehauptung vor. Das muß sorgfältig analysiert werden.

Für die Zulässigkleit einer Meinungsäußerung gilt das Motto: "Wo Rauch ist, da ist auch Feuer" - der Rauch allerdings - also die zugrundeliegende Tatsache - muß auch bei Meinungen nachgewiesen werden. Leere "kritische" Äusserungen - ohne sachlichen Hintergrund - können sonst als reine Schmähkritik ausgelegt werden.