Informations- und Meinungsfreiheit in Deutschland
 
Der Tatsachenkern
und die mehrdeutige Äusserung

Die problematischste Form der "falschen Tatsachenbehauptung" ist der Rückgriff auf einen sogenannten  "Tatsachenkern".

Argumentiert der Anwalt oder Richter mit einem "Tatsachenkern", dann geht er meistens davon aus, dass die Äusserung zwar eine Meinungsäusserung ist, aber jeder Meinungsäusserung muss ja irgendein Tatsachenmaterial zugrunde liegen, das zu der Meinung geführt hat. Das ist der Tatsachenkern einer Meinung.

Hier sind der willkürlichen Interpretation einer Meinungsäusserung Tür und Tor geöffnet.

Man kann einen Begriff aus dem Zusammenhang lösen und seine Bedeutung analysieren - oder den Zusammenhang nutzen, um die Begriffsbedeutung in eine bestimmte Richtung zu schieben -

Sprache und Kommunikation sind keine Rechenaufgaben und bestehen nicht aus aneinandergereihten Definitionen -

Missverständlichkeit ist die Voraussetzung dafür, dass Sprache oder "Verstehen" überhaupt funktioniert - das weiss jeder Kommunikationswissenschaftler.

Diese unabdingbare Eigenschaft der Sprache haben inzwischen die Maulkorb Spezialisten erkannt - und nutzen sie.

Es wird um die Deutung der Bedeutung einer Äusserung gestritten. Heraus kommt eine persönliche Meinung, die sich der Richter bildet. Er ist der enzige, der sich tatsächlich eine freie Meinung leisten kann - denn er entscheidet, welche Deutung seiner Ansicht nach die richtige ist.

Er beruft sich dabei auf den rechtlichen Grundsatz, dass es nicht darauf ankommt, was der Autor der Äusserung gemeint hat, sondern wie ein durchschnittlicher Leser diese Äusserung verstehen - oder missverstehen kann.

Der durchschnittliche Leser - das ist natürlich der Richter - denn Gutachten oder Erhebungen bei den Lesern gibt es natürlich nicht. Dass aber ein Richter kein durchschnittlicher Leser sein kann - dass die stundenlange sophistische Analyse eines Begriffs nicht vom durchschnittlichen Leser geleistet werden kann - dass also die Bewertung einer Äusserung durch ein Gericht sehr leicht falsch, weil weltfremd sein kann - das versteht sich von selbst.

Hat der Richter sich darauf verständigt, dass er in der Meinungsäusserung einen falschen Tatsachenkern sieht, dann ist der Rest einfach:

Falsche Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich zu verbieten und zu bestrafen.

Diese Art des Herbeideutens einer "falschen Tatsachenbehauptung" - die erst durch Deutelei und Krümelpickerei entsteht - ist naturgemäss umstritten denn es handelt sich um "missverständliche" oder zumindest "mehrdeutige Äusserungen".

Hilfreiche Hnweise
Mehrdeutige Äußerungen:
Dem Misssbrauch und der Willkür bei der Deutung von Äusserungen hat das Bundesverfassungsgericht versucht, eine Bremse zu verpassen.
Beschluss vom 19. Dezember 2007 1 BvR 967/05 - Anforderungen für die Verurteilung auf Abdruck einer Gegendarstellung bei mehrdeutigen Äußerungen

 

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