BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1318/07 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B. ,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt André Picker,
in Sozietät Rechtsanwälte André Picker,
Susanne Zimmermann
Königswall 1, 44137 Dortmund -
gegen a) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts
Hamm vom 27. März 2007 - 1 Ss 48/07 -, |
b) |
das Urteil des Amtsgerichts
Dortmund vom 9. November 2006 - 92 Ds 155 Js
552/05 92 - 3333/06 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 5. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 9. November
2006 – 92 Ds 155 Js 552/05 (3333/06) – und
der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.
März 2007 – 1 Ss 48/07 – verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen
werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine strafrechtliche
Verurteilung wegen Beleidigung.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Rates
der Stadt D. . Während einer Ratssitzung am
15. Dezember 2005 hielt er eine Rede zur kommunalen
Integrationspolitik. Darin äußerte er
sich über die seiner Auffassung nach problematischen
Verhältnisse in einem D. Stadtteil mit großem
ausländischen Bevölkerungsanteil. Hierbei
erwähnte er, dass er selbst früher dort
das Gymnasium besucht habe und sich der Stadtteil
während seiner Schulzeit in einem besseren Zustand
befunden habe als heute. Diese Ausführungen
unterbrach ein anderes Ratsmitglied, der Zeuge M.
, durch einen Zwischenruf. In Erwiderung hierauf
bezeichnete der Beschwerdeführer den Zeugen
als „Dummschwätzer“. Nach der – von
dem Zeugen im Ausgangsverfahren bestrittenen – Darstellung
des Beschwerdeführers hatte der Zwischenruf
sinngemäß den folgenden Inhalt: „Der
B. war auf einer Schule? – Das kann ich gar
nicht glauben!“.
3
Gegen den Zeugen M. war seinerzeit ein Strafverfahren
anhängig, in dem ihm vorgeworfen wurde, seinerseits
den Beschwerdeführer in einer Stadtratssitzung
vom 3. Februar 2005 „du Arsch“ genannt
zu haben. Das Verfahren wurde gem. § 153a
Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem der Zeuge den Vorwurf
eingeräumt hatte.
4
2. Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Beschwerdeführer
am 9. November 2006 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu je 60 €, nachdem
dieser einer Verfahrenseinstellung nach § 153a
Abs. 2 StPO nicht zugestimmt hatte. Zur Begründung
führte es aus: Bei der Bezeichnung des Geschädigten
als „Dummschwätzer“ handele es
sich objektiv um ein herabsetzendes Werturteil, das
vom Beschwerdeführer auch subjektiv zum Zweck
der Herabsetzung verwendet worden sei. Die Tat sei
weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Insbesondere
lägen weder die Voraussetzungen der Notwehr
noch die des § 193 StGB vor. Der Beschwerdeführer
habe nicht von seiner durch Art. 5 Abs. 1 GG
geschützten Meinungsfreiheit im Rahmen öffentlicher
politischer Meinungsbildung Gebrauch gemacht, sondern
eine persönlich motivierte Diffamierung geäußert.
Auch § 199 StGB sei nicht anwendbar. Zwar
hat das Amtsgericht als wahr unterstellt, dass der
Zwischenruf des Zeugen M. den von dem Beschwerdeführer
behaupteten Inhalt gehabt habe, und angenommen, dass
der Beschwerdeführer hierdurch zu seiner Tat
provoziert worden sei. Hierdurch sei aber der Strafzweck
nicht schon erreicht, da der Beschwerdeführer
keinerlei Unrechtseinsicht gezeigt habe. Allerdings
sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer im Eifer des Gefechts
einer offenbar emotional geführten Stadtratsdebatte
gehandelt und auf eine Provokation des Geschädigten
reagiert habe.
5
Gegen das amtsgerichtliche Urteil wandte sich der
Beschwerdeführer unmittelbar mit dem Rechtsmittel
der Revision, mit der er unter anderem geltend machte,
dass das Amtsgericht bereits zu Unrecht und unter
Missachtung des Sinnzusammenhangs der inkriminierten Äußerung
den Tatbestand einer Beleidigung bejaht habe; mindestens
sei die Äußerung gem. § 193
StGB gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf
die Revision mit Beschluss vom 27. März 2007
gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet,
da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Beschwerdeführers ergeben habe.
6
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG durch
die strafrechtliche Verurteilung. Die Entscheidungen
der Strafgerichte ließen schon nicht erkennen,
dass sie bei der Auslegung und Anwendung des § 185
StGB in der gebotenen Weise zwischen dem Grundrecht
einerseits und dem der Strafnorm zugrunde liegenden
Rechtsgut abgewogen hätten. So seien die konkreten
Umstände, unter denen die tatbestandsmäßige Äußerung
erfolgt sei, nicht hinreichend berücksichtigt
worden. Es sei weder ausreichend beachtet worden,
dass der Beschwerdeführer den Begriff „Dummschwätzer“ im
Sinne eines Gegenschlages in Reaktion auf die provozierende Äußerung
des anderen Ratsmitglieds verwendet habe noch dass
dies im Rahmen einer öffentlichen und emotional
geführten Stadtratsdebatte über die Öffentlichkeit
wesentlich berührende Fragen geschehen sei.
7
4. Die nordrhein-westfälische Landesregierung
und der Präsident des Bundesgerichtshofs hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
8
5. Dem Bundesverfassungsgericht hat die Verfahrensakte
155 Js 552/05 V der Staatsanwaltschaft D. vorgelegen.
II.
9
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen,
weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c
Abs. 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
in einer die Entscheidungszuständigkeit der
Kammer begründenden Weise offensichtlich begründet
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
11
a) Die inkriminierte Äußerung fällt
in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit.
Sie ist durch die Elemente der Stellungnahme, des
Dafürhaltens und des Meinens geprägt und
deshalb als Werturteil anzusehen. Die polemische
oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht
diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich
des Grundrechts (vgl.BVerfGE 54, 129 <138 f.>;
93, 266 <289>; stRspr).
12
Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt
allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr findet es
seine Schranken unter anderem in den Vorschriften
der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem der hier
angegriffenen Verurteilung zugrunde liegenden § 185
StGB (vgl.BVerfGE 93, 266 <290 ff.> ).
Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist
grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht
ist auf die Klärung beschränkt, ob das
Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Freiheitsrechts
verkannt hat (vgl.BVerfGE 7, 198 <208 f.>;
93, 266 <292> ; stRspr). Steht ein Äußerungsdelikt
in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die
der Meinungsfreiheit des sich Äußernden
einerseits und der persönlichen Ehre des von
der Äußerung Betroffenen andererseits
droht (vgl.BVerfGE 93, 266 <293> ). Das Ergebnis
dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht
vorgegeben, sondern hängt wesentlich von den
Umständen des Einzelfalls ab. Doch ist in der
Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt
worden, die Kriterien für die konkrete Abwägung
vorgeben. Hierzu gehört insbesondere die Erwägung,
dass bei herabsetzenden Äußerungen, die
sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen,
die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter
den Ehrenschutz zurückzutreten hat (vgl.BVerfGE
82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>;
93, 266 <294>; 99, 185 <196> ; BVerfGK
8, 89 <102>). Wegen seines die Meinungsfreiheit
verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht
den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff
der Schmähkritik aber eng definiert. Danach
macht auch eine überzogene oder ausfällige
Kritik eine Äußerung für sich genommen
noch nicht zur Schmähung. Erst wenn nicht mehr
die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits
auch polemischer und überspitzter Kritik – die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat
eine solche Äußerung als Schmähung
regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht
des Betroffenen zurückzustehen (vgl.BVerfGE
82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93,
266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR
1917/04 -, NJW 2005, S. 3274).
13
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird
das angegriffene Urteil des Amtsgerichts nicht gerecht.
14
Zwar begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken,
dass das Gericht die Bezeichnung des Zeugen als „Dummschwätzer“ als
ein ehrverletzendes Werturteil eingeordnet hat. Zu
Unrecht hat es aber von einer Abwägung zwischen
dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen M. und dem
Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers
abgesehen. Das Amtsgericht geht hierbei offenbar
davon aus, dass die Äußerung des Beschwerdeführers
als Schmähkritik im oben bezeichneten Sinn einzustufen
sei. Die sehr knappe rechtliche Würdigung in
dem angegriffenen Urteil setzt sich mit diesem Rechtsbegriff
freilich nicht ausdrücklich auseinander; die
Urteilsausführungen, wonach kein Fall des § 193
StGB vorliege, da es nicht um eine Ausübung
der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten
Meinungsfreiheit im Rahmen öffentlicher politischer
Meinungsbildung gehe, sondern allein um die persönlich
motivierte Diffamierung des Geschädigten, legen
aber der Sache nach die Annahme einer Schmähkritik
zugrunde und können nur Bestand haben, wenn
sie den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügen.
15
Dies ist hier auf der Grundlage der Feststellungen
in dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts indes
nicht der Fall. Weder der Bedeutungsgehalt der dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerung
noch der vom Amtsgericht festgestellte Kontext tragen
die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung
des Zeugen M. .
16
Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage
als Schmähkritik und der damit begründete
Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit
und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung
von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl.BVerfGE
93, 266 <303> ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR
1917/04 -, NJW 2005, S. 3274 <3274 f.>).
Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden,
wenn es sich um eine Äußerung handelt,
deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass
sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße
Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher
unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets
als persönlich diffamierende Schmähung
aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise
bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter
- etwa aus der Fäkalsprache - der
Fall sein kann.
17
Für eine solche Konstellation ergibt sich nach
den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch nichts.
Zwar handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer
verwendeten Begriff „Dummschwätzer“ um
eine Ehrverletzung, nicht aber um ein solche, die
ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von seinem
Verwendungskontext die mit ihm bezeichnete Person
stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen
Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der
freien Kommunikation ausschließt. Vielmehr
knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an
ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen
verbale Äußerungen. Dies schließt
es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung
eines anderen als „Dummschwätzer“ im
Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen,
etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt
werden soll, dass es sich bei dem Betroffenen um
einen Menschen handele, der ausschließlich
Dummheiten zu äußern in der Lage sei und
daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen
Auseinandersetzung von vornherein ausscheide. Anders
liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur
als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext
einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt,
wenn also der Gemeinte als „Dummschwätzer“ tituliert
wird, weil er nach Auffassung des Äußernden
(im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen
getroffen hat. Welche der beiden Verwendungsweisen
vorliegt, hängt aber gerade von den Umständen
des Einzelfalles ab.
18
Feststellungen zu Anlass und Kontext der inkriminierten Äußerung
hat das Amtsgericht nur in einem sehr geringen Umfang
getroffen, nämlich lediglich dahingehend, dass
das Schimpfwort „anlässlich“ einer
Sitzung des Stadtrates der Stadt D. gefallen sei
und der Zeuge M. zuvor geäußert habe,
er könne gar nicht glauben, dass der Beschwerdeführer
eine Schule besucht habe. Diese Umstände tragen
aber gerade nicht die Annahme einer sachfernen Diffamierung
der Person des Zeugen, sondern sprechen vielmehr
dafür, in der Äußerung eine – wenn
auch ausfällige – Kritik an dessen Verhalten,
nämlich dessen vorangegangener, ihrerseits herabwürdigender
Bemerkung über den Beschwerdeführer zu
sehen.
19
Infolgedessen durfte das Amtsgericht den Beschwerdeführer
aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen
nicht wegen Beleidigung verurteilen, ohne eine Abwägung
zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht
des Zeugen vorzunehmen. Hält ein Gericht eine Äußerung
fälschlich für eine Schmähkritik mit
der Folge, dass eine Abwägung unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt,
so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher
Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt,
wenn diese darauf beruht (vgl.BVerfGE 82, 272 <281>;
93, 266 <294>).
20
c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts, die Revision
zu verwerfen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen
lasse, enthält keine eigenständige Begründung
und teilt daher die Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtlichen
Urteils.
21
d) Die Entscheidungen beruhen auch auf dem aufgezeigten
verfassungsrechtlichen Fehler. Es ist nicht auszuschließen,
dass die Gerichte bei der erforderlichen erneuten
Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache
kommen werden. Sollte das Amtsgericht hierbei weiterhin
keine tatsächlichen Umstände feststellen,
die die Annahme einer absolut verbotenen Schmähkritik
rechtfertigen können, so wird es in die dann
erforderliche Abwägung insbesondere einzustellen
haben, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer
ein Recht zum verbalen Gegenschlag zustand (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 31. Januar 2001 - 1 BvR 1161/96 -),
wofür es darauf ankommen kann, in welcher zeitlichen
Nähe die Äußerungen des Zeugen M.
und des Beschwerdeführers standen und inwieweit
der Zwischenruf des Zeugen seinerseits durch die
vorangegangenen Bemerkungen des Beschwerdeführers
veranlasst war. Zudem kann – auf der Grundlage
näherer tatsächlicher Feststellungen – der
Zusammenhang des Wortwechsels mit den Themen der
Stadtratsdebatte und damit zu die Öffentlichkeit
wesentlich berührenden Fragen zu würdigen
sein (vgl.BVerfGE 7, 198 <212>; 61, 1 <11>).
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht
auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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