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Fundstuecke - "recht ungerecht " - Abschleppen in Berlin - Beleg

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http://www.ginko.de/user/kuemmel/Bussgeld/hauptteil_umsetzung.htm

Mobile Verkehrszeichen und Abschleppen in Berlin

In Berlin kennt sie jeder - die beweglichen Halteverbotschilder mit einem, im besten Fall lesbaren Zettel, wo für einen gewissen Zeitraum eine Halteverbotszone angeordnet wird. Was aber, wenn man sein Kfz ordnungsgemäß abstellt, in den Urlaub fährt und erst kurz darauf eine solche Zone eingerichtet wird? Wie soll man davon Kenntnis erlangen und vor allem, wieso soll man die Umetzungskosten übernehmen?

Bei dem Vorgang handelt es sich um das Einrichten einer kurzfristigen Halteverbotszone durch sogenannte "mobile Verkehrszeichen". In einer Großstadt wie Berlin ist es erforderlich, flexibel auf Verkehrserfordernisse reagieren zu können. Die Einrichtung kurzfristiger Halteverbotszonen dient zur Vorbereitung von Bauarbeiten, Umzügen oder auch Großveranstaltungen. Die mobilen Verkehrszeichen werden rechtzeitig drei Tage vorher aufgestellt, damit zum fraglichen Zeitpunkt das Halteverbot als bekannt anzusehen ist.

Nach Ablauf der dreitägigen Frist werden die in der Halteverbotszone parkenden Fahrzeuge umgesetzt, wenn das Fahrzeug den Verkehr derart behindert, daß zur Wiederherstellung der Straßenverkehrssicherheit das Abschleppen des Fahrzeugs erforderlich ist.

In Berlin findet sich die Rechtsgrundlage für das Umsetzen von Kfz in § 15 Abs.1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG). Demnach werden Kfz auf Anordnung der Polizei umgesetzt, indem das dem Halter obliegende Gebot des Halteverbotsschildes, nämlich sein Kfz zu entfernen, unmittelbar durch die Beamten selbst ausführt wird. Dabei entstehende Kosten sind in Berlin gemäß §§ 1 Abs.1, 3 Abs.1, 10 Abs.2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebG) in Verbindung mit der aufgrund des § 6 Abs.1 dieses Gesetzes erlassenen Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) entweder vom Veranlasser der Verkehrszeichenaufstellung, dem sogenannten Nutznießer dieser Umsetzung, oder aber vom Halter des Kfz zu erstatten.

Bislang wurde in Berlin so verfahren, daß bei Aufstellung der mobilen Halteverbotsschilder eine Liste der bereits in der eingerichteten Parkverbotszone parkenden Fahrzeuge angefertigt wurde. Nach drei Tagen wurden alle dort parkenden Fahrzeuge soweit erforderlich umgesetzt. Die Kosten der in der Liste aufgeführten Kfz wurden dem Nutznießer der Umsetzung auferlegt. Die Fahrzeughalter der nach der Verkehrzeichenaufstellung geparkten Kfz mußten selbst die Kosten tragen.

Diese Vorgehensweise wurde durch das Berliner Verwaltungsgericht für unzulässig erklärt.

Nach Auffassung des Gerichts waren auch die Fahrzeuge verkehrswidrig abgestellt, die sich vor Einrichtung der Halteverbotszone dort befanden, da sich in der Aufstellung der Halteverbotsschilder für jeden Fahrzeughalter die Verkehrswidrigkeit des Abstellens manifestiere. Ein durchschnittlicher Kraftfahrer hätte bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem beiläufigen Blick die Verkehrszeichen erfassen können. Deshalb entfalten Verkehrszeichen ihre Wirkung gegenüber jeden von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er die Verkehrszeichen wahrgenommen hat oder nicht. Es kommt lediglich auf die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme und nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Fahrzeugführer an. Unerheblich sind die Gründe, wegen derer eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht möglich war. Bei ordnungsgemäßer Aufstellung äußere das Verkehrszeichen seine Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, wobei Verkehrsteilnehmer auch derjenige sei, der sich nicht im Straßenverkehr bewegt, sondern sein Fahrzeug am Straßenrand parkt. Demzufolge kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen, wie z.B. Krankheit oder Auslandsaufenthalt, der Fahrzeughalter keine Kenntnis von der Verkehrsänderung erlangt hat. Nicht anderes gilt nach Auffassung des Gerichts für die Verkehrsteilnehmer, die ihr Fahrzeug vor Aufstellung der Schilder abgestellt haben.

Aus der Grundregel des § 1 StVO, die gleichermaßen für den fließenden wie auch für den ruhenden Verkehr gilt, folgt die Pflicht jedes Verkehrsteilnehmers, sich in zumutbaren Zeiträumen davon zu überzeugen, daß sein Fahrzeug nicht verkehrsbehindernd abgestellt ist. Angesichts der in einer Großstadt wie Berlin üblichen Verkehrssituation hat der Fahrzeughalter dies in Abständen von mindestens 72 Stunden zu tun. Diese Vorlaufzeit sollte ausreichen, auch einem Verkehrsteilnehmer der sein Fahrzeug nur "sporadisch" nutzt, diese Pflicht aufzuerlegen. Unterläßt ein Verkehrsteilnehmer diese Sorgfalt, so muß er sich zurechnen lassen, wenn sein zunächst ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug durch Anordnung entsprechender Verkehrszeichen zum verkehrswidrig abgestellten Fahrzeug wird und somit ein Umsetzen erforderlich macht.

Diese Entscheidung ist zurückzuführen auf ein Urteil des Bundesverwaltunggerichts vom vom 11.12.1996 - Aktenzeichen: 11 C 15/95. Das Urteil wurde in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1997 Seite 1021 veröffentlicht.

Die Praxis des Polizeipräsidenten von Berlin, die Kosten der Umsetzung, zumindest für die Verkehrsteilnehmer die ihr Fahrzeug zunächst ordnungsgemäß parkten dem Nutznießer aufzuerlegen wurde nunmehr dahingehend für unrechtmäßig erklärt, als er von den ihm zur Verfügung stehenden Gebührenschuldnern ausgerechnet den Nutznießer heranzog, der den verkehrswidrigen Zustand nicht herbeigeführt hatte. Dem Polizeipräsidenten sei bei der Auswahl seiner Gebührenschuldner ein Ermessen eröffnet, von dem er ermessensfehlerhaft keinen Gebrauch gemacht habe.

 
 
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