Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 15. Dezember 2006

Rolf Schälike - 16.12.2006

  • Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

Erste Verhandlung gegen Veröffentlichungen in www.buskeismus.de      

Die ersten Verhandlung gegen Veröffentlichungen in dieser Site erfolgt am kommenden Dienstag vor dem Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, auch Pressekammer genannt.

Dienstag, 19.12.06
Berlin, Tegeler Weg 17-21
11:30, Saal I/143
27 O 1154/06
Rechstanwalt Jipp, Hamburg
RA Kanzlei Dr. Schertz, Berlin
RA Dominik Höch, Berlin

Rolf Schälike, Hamburg
RA Christoph Sperling, Hamburg
RA Wolff-Marting, Berlin

Es geht darum, wer die Kosten einer Einstweiligen Verfügung zu tragen hat, wenn ein Anwalt in eigener Sache einen anderen Anwalt mit der Abmahnung und dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beauftragt, wobei auf die erste Abmahnung hin fristgerecht und strafbewehrt eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

Die Anwälte auf der Klägerseite sind als harte juristisch versierte Abmahnanwälte bekannt. Sie arbeiten professionell. Keinesfalls von zu Hause aus.

Wir werden versuchen, Paroli zu bieten.

30.12.06: Hat beim ersten Versuch nicht geklappt. Der Vorsitzende Richter Mauck entschied aus Basis eines Schriftsatzes, den wir nicht kannten und der Klägervertreter, Anwalt Dominik Höch behauptete, die Unterlassungserklärung wäre unwirksam, obwohl er Bezug nehmend auf die Unterlassungserklärung schon Vertragsstrafe über 1000,00 EUR einforderte. Verstehe das, wer wolle.

Abgeschlossen ist die Sache noch nicht.

 

Prof. Habermas vs. HVG Hanseatische Gesellschaft für Verlagsservice mbH

324 O 835/06

In dieser Sache gab es schon vor knapp einem Monat einen Prozess von Prof. Habermas gegen den Rowohlt-Verlag. Wir berichteten (324 O 815/06). Auf der Kläger- und Beklagtenseite standen die gleichen Anwälte.

Es ging heute nicht um den verbotenen Text. Wir erfuhren ohne Widerspruch seitens des Klägers, dass die Bücher kurz nach der Abmahnung zurückgezogen wurden und danach mit geschwärztem Text neu in den Handel kamen. Das war dem Kläger nicht genug. Die wichtigsten Kettenglieder im Buchversand mussten verklagt werden und zahlen.

Nicht unbedeutend ist zu wissen, dass die Klägerkanzlei RA Senfft pp. mit Anwalt Joachim Kersten Rechtsgeschichte schrieb, in dem sie Akteure des DDR-Unrechtsstaates vertrat.

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske leitete ein:

Wir sind in der Kammer heillos zerstritten, jedoch über das Ergebnis uns einig: die Einstweilige Verfügung soll bestätigt werden.

Früher war eine Unterlassung unabhängig vom Verschulden. Die Antragsgegner brauchten nicht zu wissen, was im Buch steht.

Im Wettbewerbsbereich stellt sich die Frage nach den Prüfpflichten. Es geht um die Wahrung berechtigter Interessen.

Ein leichtes Korrektiv, was auch immer. Begehungsgefahr ... .

Früher brauchten wir die konkrete Begehungsgefahr.

Die Erklärung des Antragsstellers - Anlage Ast 6 - besagt, dass ein Ergebnis nötig sei. Das hat eine Begehungsgefahr ausgelöst.

Beklagtenanwalt Hans-Jürgen P. Groth:

Die HGV ist ein reines Abrechnungszentrum gegenüber dem Verlag... .

Es ist ein ausgelagertes Abrechnungszentrum. Das kann nicht Störer sein.

Den Prozess führte für den Kläger Referendar Herr Wollf:

HVG hat Lager, ist beteiligt am Auslieferungsprozess.

Beklagtenanwalt Hans-Jürgen P. Groth:

Die Bücher liegen irgendwo. Nicht bei der HVG. Die HVG optimiert die Auslieferung.

Keine eigenen Tätigkeiten bei der Auslieferung. Die Bücher werden nicht berührt.

Der Vorsitzende:

Was kein kundenorientiertes Ausliefern ist.

Beklagtenanwalt Hans-Jürgen P. Groth:

Die Buchhaltung bestellt. Wir haben das Fakturierungssystem. Auslieferer ist ein anderer. Bei dem liegen auch die Bücher.

Im Internet finde ich zu HGV Folgendes, und Vergleiche mit der Bahn kommen mir in den Sinn:

Die HGV Hanseatische Gesellschaft für Verlagsservice mbH ist ein richtungsweisendes Serviceunternehmen für Buch- und Zeitschriftenverlage mit Sitz in Hamburg.
Wir bieten Ihnen Dienstleistungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette eines Buchverlages. Dazu gehören
IT-Service
Kundenservice
Finanzservice
Produktionsservice
Zur Zeit überarbeiten wir unseren Marken- und Webauftritt. Wenn Sie mehr über uns erfahren möchten, rufen Sie uns unter (040) 840008-0 an. Beachten Sie bitte, dass E-Mails an die Adresse info[-AT-]hgv-online.de nicht zugestellt werden. Bitte rufen Sie uns an. Wir nennen Ihnen dann einen Ansprechpartner mit einer konkreten E-Mailadresse.

Referendar Herr Wollf:

Wenn Sie nicht tätig werden, passiert nichts. Das ist eine nachgeschaltetes Unternehmen.

Wie ist es denn mit der Bahn, welche verbotene Bücher befördert oder sogar Bomben, ohne es zu wissen. Gar die Straßenbahn oder ein Taxifahrer. Wenn es diese nicht gebe, würde nichts passieren.

Richter Dr. Korte, nachdem er erfahren hat, dass der Verlag auch selbst ausliefern kann:

Klingt bei mir so: Ein Zeitungsbote hat etwas nach Hause getragen. Kann auch der erlag selbst tun.

Beklagtenanwalt Hans-Jürgen P. Groth:

Wir reden nicht über den Boten, sondern über den, welcher die Zettel verteilt an die Boten.

Referendar Herr Wollf:

Damit sind Sie in der Vertriebskette eingeschaltet. Sie können etwas machen oder nicht.

Beklagtenanwalt Hans-Jürgen P. Groth:

Wir erbringen Dienstleistungen im Namen des Verlages. Es besteht keine Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und uns.

Referendar Herr Wollf:

Der Verlag kann sich nicht berufen, dass er nichts tun kann.

Beklagtenanwalt Hans-Jürgen P. Groth:

Wir sind eine reine konzeninterne Abrechnungsstelle.

... .

Klägeranwalt Joachim Kersten:

Sie können doch dem Verlag sagen, ich darf nicht [ausliefern]. Sie können handeln.

Geschäftsführer des Beklagten Herr Klaus von Cleff:

Wir haben einen Anruf vom Rowohlt erhalten, wir dürfen nicht mehr ausliefern.

Warum sollen wir eine Unterlassungserklärung abgeben?

Referendar Herr Wollf:

Sie haben gesagt, dass Sie keine Unterlassungserklärung abgeben.

Beklagtenanwalt Hans-Jürgen P. Groth:

HGV ist nicht Störer, deswegen keine Unterlassungserklärung abgegeben.

Richter Dr. Korte:

Wenn Rowohlt Ihnen das gesagt hat, dann sind Sie doch ... .

Geschäftsführer des Beklagten Herr Klaus von Cleff:

Der Titel wurde gesperrt, um keine Reklamationen zu erhalten. Nach einer Woche hatte der Handel den Titel erhalten ohne dieser Passsage.

Da gebe ich doch keine Unterlassungserklärung ab, wenn ich nicht Störer bin.

Noch dazu, wenn im Anschreiben Rowohlt angegeben wurde.

Klägeranwalt Joachim Kersten:

Ich hätte auch nicht abgemahnt, wenn Sie gesagt hätten, wir liefern nicht aus.

Hätte gar nicht gesagt. Bin schon katholisch.

Sie sind der Auslieferer. Habe viele Buchhändler gefragt.

Der Vorsitzende leidvoll:

Immer müssen wir entscheiden.

Geschäftsführer des Beklagten Herr Klaus von Cleff:

Bloß die Art, dass ich als Störer gesehen werde. Der Kläger möchte sich an einem Fall festmachen, und irgendwann sind es andere Titel.

Wie liefern 4.500 Titel aus.

Der Vorsitzende immer noch leidvoll:

Müssen wir entscheiden. Kosten teilen?

Klägeranwalt Joachim Kersten:

Nein.

Der Vorsitzende:

Sie müssen schon die Einstweilige Verfügung abgeben.

... .

Die Entscheidung wird verkündet im Tenor am Dienstag, 19.12.06, 12:00 in der Geschäftsstelle.

19.12.06: Urteil. Die Einstweilige Verfügung wird bestätig.

Das Unternehmen bearbeitet Bestellungen von Buchhändlern und Zwischenbuchhändlern und haftet somit als Störerin für die Verbreitung des Buches.
Es ging um die Aussage die Person war "dem Regime mit allen Fasern seiner Existenz verbunden gewesen" und ein von dieser Person verfasstes Schreiben bedeutete "ein leidenschaftliches Bekenntnis zum Führer und die unerschütterliche Erwartung des Endsieges".  Es sind zwar Meinungsäußerungen, jedoch auch eine unzulässige Schmähkritik. Diese Äußerungen sind geeignet, die Person in ihrem öffentlichen Ansehen schwer herabzuwürdigen, da sie den Anschein erwecken, die Person sei ein glühender Anhänger des Nazi-Regimes gewesen.
GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 1004 Abs. 1 analog

27.03.07 (Berufung Hans OLG -  7 U 8/07): Der Berufung wurde stattgegeben. Die Störerhaftung wurde nicht bestätigt.

 

Kommentar:

Was bedeutet die Entscheidung der Pressekammer Hamburg?

Gibt HVG eine Unterlassungserklärung ab, und sollte der Verlag trotzdem Bücher drucken bzw. liefern mit der verbotenen Passage, hat HVG Ordnungsgeld zu zahlen.

Damit entsteht eine Prüfungspflicht (theoretisch jedes Buch lesen) für die HVG, oder die HVG muss sich dagegen versichern bzw. in seine Verträge mit den Verlagen entsprechende Passagen aufnehmen.

Die Entscheidung der Pressekammer erwies sich wieder einmal als eine gute Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Juristen, unterstützt durch den deutschen Soziologen und Philosophen Jürgen Habermas.

 

Fußballer-Wettskandal bringt Geld in die Kasse der Anwälte - 3 x Agostino vs. tz München GmbH & Co. KG;  Morgenpost; Berliner Zeitung 

In allen drei Fällen wurde der Fußballer Paul Agostino von 1860 München vertreten von den Anwälten Dominik Höch und Dr. Stefan Krumow der Abmahnkanzlei Dr. Schertz. Es ging um die Berichterstattung, dass der Fußballer in Wettmanipulationen verwickelt sei und ein Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft.

324 O 445/06

Die tz München GmbH & Co. KG Zeitung hat schon am nächsten Tag sich vorbildlich entschuldigt und alles zufriedenstellend richtig gestellt.

Verhandelt wurde nur über die Höhe der Entschädigung und die Kostenaufteilung.

Der Vorsitzende:

Na ja. Man hat sich nicht vergleichen können. Warum nicht?

Klägeranwalt Höch:

Es bestand beim Antragsgegner keine Bereitschaft.

Der Vorsitzende:

Kommen jetzt zum Vorschlag. 20.000,00 und Kostenaufteilung.

Beklagtenanwalt:

20.000, Gerichtskosten und Kostenaufteilung.

Klägeranwalt Höch:

Den weisen Worten von Dr. Schertz nicht folgen ... .

Es gab nie einen Vorwurf der Wettmanipulation.

Der Vorsitzende:

Wir können uns ja ´rantasten. Es ist ein ganz anderer Vorwurf.

Passivlegitimation des Beklagten zu 2 oder 3. Herr xxx war nicht Verfasser, hat nur recherchiert.

Klägeranwalt Höch:

Die Hartnäckigkeit hat die Kammer zu berücksichtigen.

Der Vorsitzende:

Die [Beklagten] waren immer freundlich zu 1860. Sie [Kläger] sind mit 250.000 rein gegangen.

Wenn Max Breitner hinten ´runter fällt

Beklagtenanwalt:

Es ist ein Gang nach Canossa.

Sie, Herr Vorsitzender, machen das lange. Wir auch.

Klägeranwalt Höch:

Was ich verstanden haben aus den Ausführungen von Dr. Schertz, gab es das Ermittlungsverfahren .. .

Der Vorsitzende:

Es steht mit dem Ermittlungsverfahren 1:0 für den Kläger.

Die bringen aber Max Breitner. Das steht es 1:1

Justiziar der Beklagten:

Es gab ein Ermittlungsverfahren. Namen brauche ich hier nicht zu nennen.

Um den brauchen Sie sich nicht mehr zu kümmern.

Der Zeuge sagte, er weiß nicht, ob Spieler manipulierten.

Diese Spieler hatten Geld gesetzt auf manipulierte Spiele.

Klägeranwalt Höch:

Haben immer noch nichts eingesehen.

Richter Dr. Korte:

Jetzt streiten Sie sich wieder.

Der Vorsitzende:

24.000. Wir sind die Zivilkammer 24.

Beklagtenanwalt:

20.000.

Klägeranwalt Höch:

Darf ich telefonieren?

Der Vorsitzende:

In der zweiten Instanz wird es teuer. 24.000 und heute.

Die Anwälte Höch und Dr. Krumow gehen hinaus zum Telefonieren. Die Richter rechnen in der Zwischenzeit: 260.000, 267.000 ... .

Beklagtenanwalt:

Lieb wäre es mir, nur der Beklagte zu 1 zahlt, wegen der Steuern.

Der Vorsitzende:

Kosten? Beklagte zu 1 und 2?

Beklagtenanwalt:

Gesamtschuldner.

Der Vorsitzende:

Kosten gegeneinander aufheben. Vergleichsgebühr zwischen Kläger und den anderen... .

Klägeranwälte kommen wieder herein. Anwalt Herr Höch:

Würden dem zustimmen. 24.000 als Geldentschädigung aufführen, weil ich das gerne so möchte.

Beklagtenanwalt:

Wegen der Steuerfreiheit.

Der Vorsitzende:

Nach erneuter Diskussion der Sach- und Rechtsfrage schließen die Seiten ohne Präjudiz für ihre Sach- und Rechtsstellung den folgenden Vergleich:

1. Der Beklagte zu 1 verpflichtet sich, an den Kläger 24.000 EUR Geldentschädigung zu zahlen.

2. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus der streitgegenständlichen Veröffentlichung erledigt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten als Gesamtschuldner zur Last mit Ausnahme der Kosten dieses Vergleichs.

Diese trägt der Kläger zur Hälfte, die Beklagte zur anderen Hälfte.

Beschlossen und verkündet, der Wert der Hauptsache beträgt 265.603,17 EUR.

Der Wert des Vergleichs übersteigt nicht den Wert der Hauptsache.

Wünsche ein besonders schönes Wochenende.

Kommentar:

Die Anwaltsgebühren des Vergleichs betragen für den Kläger mehr als 5.400, EUR, so dass Agostino weniger als 20.000,00 EUR erhält. Zu versteuern braucht er 24.000,00 EUR,  stimmen die Aussagen der Anwälte, nicht.

Das Gericht erhält mehr als 5.700,00 EUR. Die Anwälte erhalten jeder ca. 10.000,00 EUR.

Die tz München zahlt insgesamt ca.  40.000,00 EUR. Ein teurer Artikel.

Wieder mal eine schöne Geldquelle für einen Profifußballer sowie die Anwälte.

Das war nur der eine Prozess.

In gleicher Sache klagte die Kanzlei Dr. Schertz noch gegen andere Zeitungen.

324 O 533/06

Diese Sache betraf die Morgenpost, vertreten von Anwalt Fricke, welcher am gleichen Tag auch als Vertreter eines Klägers auftrat.

Es kam zur Zusage, bis zum 24.12.06, 18:00, mitzuteilen, ob sich die Parteien über einen Vergleich auf Basis des Kammervorschlages haben einigen können.

Der Kammervorschlag:

Der Beklagte zahlt an den Kläger 12.500,00 EUR und trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägervertreter erklären, wir können uns einen solchen Vergleich vorstellen.

Ansonsten erhielten die Parteien eine Schriftsatzfrist bis zum 12.01.07, und eine eventuell notwendig werdende Entscheidung wird verkündet am 02.02.07, 9:55 im Gerichtssaal.

Die Ausführungen des Vorsitzenden und die Argumente der Klägeranwälte möchte ich an dieser Stelle trotzdem wiedergeben.

Der Vorsitzende:

Wir finden, dass es so gut wie überhaupt keine Rolle spielt, dass es ein Ermittlungsverfahren gab, oder dass er selbst gewettet hat.

Daraus folgt überhaupt nicht, dass er manipuliert hat.

Wäre auch noch schlimmer gegangen.

Dass er definitiv an der Manipulation beteiligt war, wurde nicht gesagt. Die Berichterstattung war zurückhaltender.

Die Morgenpost wird nur in Hamburg gelesen. Die BZ in Berlin.

Die tz München als privilegierte Quelle zu sehen, meinen wir nicht.

Die Richtigstellung war auf erster Seite. Das war Freispruch erster Klasse.

Das muss gewürdigt werden. Sonst bringen die nie wieder eine Richtigstellung.

Andererseits war der Vorwurf enorm.

Dann noch die Mahnkosten. Richtigstellungspauschale zweimal. Gegendarstellung zweimal.

Geht vielleicht nur für eine.

Vorschlag, 12.500,00 Euro an den Kläger zu zahlen.

Beklagtenanwalt Herr Fricke:

Kostenfrage?

Klägeranwalt Herr Höch:

Es soll nicht der Eindruck entstehen, der Kläger geht alle Zeitschriften durch: ich möchte Kohle, Kohle, Kohle.

Wenn ich mir die tz München ansehe. Wo ist das der Unterschied?

Da sind wir bei 24.000 verblieben.

In Hamburg íst Agostino nicht bekannt?

Er will aber wechseln. Der Vorwurf, haben Sie, Herr Buske, gesagt, sei kaum zu toppen.

Mein Vater war ein großer Fußballfan.

... .

Es geht um Herrn Fricke, wenn er sagt, er möchte ein Urteil.

Beklagtenanwalt Herr Fricke:

Sie haben gesagt, es war eine vorbildliche Richtigstellung.

Das muss honoriert werden.

Das Büro Schertz klagte auf 100.000, danach 50.000, dann ... .

Das Kostenrisiko müssen Sie auch tragen oder ihre Mandanten.

Meine Obergrenze beträgt 5.000,00 Euro.

Klägeranwalt Herr Höch:

Müssen Sie [Herr Buske] entscheiden.

Alles schon getan, bloß die Recherche fehlt.

Beklagtenanwalt Herr Fricke:

Kostenfrage .. .. Ihre Partei ist im Hauptsacheverfahren unterlegen ... .

Richter Dr. Weyhe:

2.500, kostenfrei. Hatten wir schon vorgeschlagen.

Klägeranwalt Herr Höch:

Schadet nicht. Vielleicht kommt Ihr Mandant zur Raison.

... .

Der Vorsitzende:

276, 278 folgern lassen.

Unter den Christbaum. Besondere Milde walten lassen.

Beklagtenanwalt Herr Fricke:

Es ist ein vollständig überhöhter Streitwert.

324 O 532/06

Die dritte Agostino-Sache hatte ihren Reiz.

Die Beklagte hatte laut Vortrag ihres Anwalts nur 500 Exemplare mit dem verbotenen Text ausgeliefert, in der so genannten Frühform.

Der Vorsitzende dazu:

Hier ist es so; wenn nur 500 Exemplare im Raum Berlin verbreitet wurden, erscheint uns eine Geldentschädigung nicht richtig zu sein.

Es gibt eine Richtigstellung.

Dazu der Klägeranwalt Dominik Höch:

Die BZ sagt, es waren nur 500 Exemplare.

Ich sage, das bestreite ich.

Dass die Beweislast uns trifft ... .

Ich lerne gern dazu.

... .

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann:

Sie [der Klägeranwalt] können doch nicht so tun, als ob Sie es nicht gewusst hätten [dass es nur 500 Exemplare waren], bevor Sie mit der Klage loszogen.

Klägeranwalt Dominik Höch:

Weiß ich auch nicht. Sie [Buske] müssen entscheiden.

Der Vorsitzende:

Da weise ich die Klage ab.

Der Verbreitungsgrad spielt eine entscheidende Rolle. Wenn es nicht mehr waren.

Trostpflaster wollen Sie auch nicht zahlen?

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann:

Nein.

Der Vorsitzende:

Ich habe nur  versucht. Wir können auch den Zeugen vernehmen. Er wird nichts anderes sagen.

Wollen wir nicht kurz unterbrechen und Sie telefonieren?

Die Anwälte Dominik Höch und Dr. Krumow verlassen den Gerichtssaal.

Klägeranwalt Dominik Höch:

Bestreite, dass die Aussage  so richtig ist. Möchte den Verlagsleiter hören. Bitte um eine Entscheidung.

Der Vorsitzende:

Da müssen Sie noch einmal her.

Der Klägervertreter erklärt, er bestreitet, dass die BZ in der Hauptform so erscheinen ist, wie es sich aus K5 und K6 ergibt.

Klägeranwalt Dominik Höch:

Trage vor, dass die BZ bundesweit so erschienen ist, wie wir es mit der Anlage K2 vorgelegt haben.

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann:

Die Richtigstellung ist mit Dr. Schertz verhandelt worden. Deswegen ... .

Wir mache ein Beweisangebot, den Produktionsleiter, Herrn H. über uns zu laden als Beweis dafür, dass bereits mit der Richtigstellung ...  und nur in Teil der Frühform veröffentlicht war.

Der Text "Teil der Frühausgabe" [in der Richtigstellung] war mit Dr. Schertz vereinbart. Damit wusste er Bescheid, dass nur in einem Tell der  Frühausgabe der verbotene Text stand.

Das müsste dem Gericht genügen.

Der Vorsitzende:

... .

Termin der Verkündung Freitag, den 02.02.07, 9:55 in diesem Saal.

Gesegnete Weihnachten.

28.09.07: Die Klage wird abgewiesen.

Wieder einmal Schröder gegen Springer - Die Kammer mache einen dogmatischen Fehler, meinte der Beklagtenanwalt   

In der Sache 324 O 608/06 Schröder vs. Springer ging es um die Motivation unseres Ex-Kanzlers, als er die Vertrauensfrage stellte.

Der Vorsitzende definierte die Veröffentlichung als eine Verdachtsberichterstattung ohne ausreichende Recherche wie es der Klägeranwalt, Herr Nesselhauf ebenfalls sah. Dem widersprach der Beklagtenanwalt Dr. Börger entschieden und meinte, die Kammer begehe dogmatische Fehler.

Der Vorsitzende:

Nach unserer Einschätzung haben wir es letztendlich bei der Äußerung mit einem Verdacht zu tun. T. hegt einen ungeheuerlichen Verdacht.

Ob dieser zulässig ist?

Haken wir Eins nach dem Anderen ab.

Ein überragendes öffentliches Interesse:

Das Ergebnis des Verdachts ist nicht vorgegeben, es ist nicht endgültig. Aber die Verknüpfung mit den Tatsachen ist zu dünn.

Neuen Job nach verlorener Wahl? Motivation bei der Ausführung des neuen Jobs.

Wenn wir bei der Verdachtsberichterstattung bleiben, sieht es sehr mau aus.

Hat den Kläger nicht gefragt.

Beklagtenanwalt Dr. Börger:

Sie [Herr Buske] machen einen erheblichen Gedankenfehler.

Das Korsett der Verdachtsberichterstattung ist ein ganz anderes.

Ihr Korsett betrifft die Verdachtsberichterstattung bei Strafsachen. Da sind es völlig andere Anforderungen  und Kriterien. Die sind da härter, bei Verdacht auf Straftaten.

Politisch ist es anders.

Zur Politik-Dogmatik:

Weshalb hat der Regierungschef Neuwahlen angesetzt? Niemand weiß, mit wem er gesprochen hat.

Hat mit dem luperreinen Demokraten Putin die Pipeline ausgehandelt.

Das hat nichts mit einer Straftat zu tun.

Richter Dr. Korte:

Welche Kriterien gibt es für Verbote von Veröffentlichungen zu Themen, welche keine Straftat darstellen?

Diese sind nicht automatisch geringer.

Beklagtenanwalt Dr. Börger:

Kann sein: Sehnsucht nach Familie, oder er wollte lieber in die Wirtschaft gehen.

Sie machen einen dogmatischen Fehler mit dem Korsett der Verdachtsberichterstattung.

Klägeranwalt Herr Nesselhauf:

... .

Sie müssen sich die Mühe machen und das Buch kaufen, wo das alles drinsteht.

Weinberge ... .

Beklagtenanwalt Dr. Börger:

Beispiel, dass man über verschiedene Motive spekulieren kann.

Haben zitiert, was im Bundestag gesagt wurde. Es gab politische Bedenken.

Klägeranwalt Herr Nesselhauf:

Wir streiten nicht um politische Bedenken.

Die Frage ist öffentlich reichlich diskutiert worden.

Es ist dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundespräsidenten dargelegt worden.

Beklagtenanwalt Dr. Börger:

Darüber darf man nachdenken. Man darf Fragen stellen, ohne vorher den Kläger gefragt zu haben.

Fragen dürfen aufgeworfen werden.

Herr Buske, bleiben Sie mal auf dem Teppich. Sonst gäbe es keine Diskussionen.

Klägeranwalt Herr Nesselhauf:

Es ist keine Frage. Es ist ein ehrwürdiger Vorwurf.

Beklagtenanwalt Dr. Börger:

Jede Diskussion ... .

Klägeranwalt Herr Nesselhauf:

Sie sprechen vom Verdacht.

Der Leser kommt nicht auf die Idee, dass das Stuss ist.

Der Vorsitzende:

Sollen wir entscheiden?

Beklagtenanwalt Dr. Börger:

Würde ich gern mal lesen.

Der Vorsitzende:

Die Sach- und Rechtsage wurde ausführlich erörtert.

... .

Die Entscheidung wird verkündet am 19.01.07, 9:55 in diesem Saal.

19.01.05:

Tenor des Urteils

in Sachen

Schröder   ./.    Axel Springer AG

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen:

(als Zitat von Carl-Ludwig Thiele)

"'Wollte Schröder sein Amt loswerden, weil ihm lukrativer Jobs zugesagt waren? Hatte er persönlich Motive, als er in politisch aussichtsloser Lage Neuwahlen herbeiführte?'"

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 130.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf € 120.000,00 festgesetzt.

___________________

Urteil

Schröder      ./.       Axel Springer AG

324 0 608 / 06                   Verkündet am: 19. Januar 2007

Kurzbegründung:

Die Kammer hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das folgende Zitat des FDP-Fraktionsvizes Carl-Ludwig Thiele zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen:

„Wollte Schröder sein Amt loswerden, weil ihm lukrative Jobs zugesagt waren? Hatte er persönliche Motive, als er in politisch aussichtsloser Lage Neuwahlen herbeiführte?"

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823,1004(analog) BGB in Verbindung mit Artikeln 1 und 2 GG, denn durch die angegriffene Berichterstattung wird bei bestehender Wiederholungsgefahr in unzulässiger Weise in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen.

Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Passage nicht um die Behauptung einer Tatsache, die Beklagte verbreitet hier aber keine „echten" offenen Fragen, sondern eine in Frageform gekleidete Vermutung. Erkennbar geht es nämlich nicht darum, eine Antwort auf die beiden Fragen zu erhalten, sondern der Ansicht Ausdruck zu verleihen, dass es möglich sei, dass der Kläger Neuwahlen herbeigeführt habe, um „lukrative Jobs" übernehmen zu können. Die Beklagte behauptet nicht, dass diese Vermutung inhaltlich zutreffend sei. Doch auch die Verbreitung dieser Vermutung des Politikers Thiele durch die Beklagte ist rechtswidrig. Zwar kann kein Zweifel daran bestehen, dass an dem Thema der beruflichen Tätigkeit des Klägers nach seinem Ausscheiden aus dem Amt des Bundeskanzlers ein ganz erhebliches öffentliches Interesse besteht. Die Beklagte hat aber die Grundsätze sorgfältiger Recherche nicht hinreichend beachtet, da sie den Kläger nicht zu der geäußerten Vermutung befragt hat. Außerdem hat sie nicht dargelegt, dass es für die verbreitete Vermutung hinreichende Anknüpfungstatsachen gibt; die schlichte Tatsache, dass der Kläger alsbald nach seiner Abwahl im November 2005 den Posten des Aufsichtsratsvorsitzenden im Gas-Konsortium angenommen hat, sagt wenig bis nichts über seine Motive zur Zeit der Ankündigung aus, dass er Neuwahlen herbeiführen wolle.

 

Online-Archive müssen auf Rechtsverstöße regelmäßig geprüft werden - TAZ auf der Beklagtenseite; Orwell lässt grüßen   

324 O 468/06 Karl-Heinz Sch. vs. TAZ

Der Anlass, Betreibern von Online-Archiven Prüfpflichten aufzuerlegen, mag menschlich verständlich sein.

Die Pressekammer unterscheidet bis jetzt noch Zeitungen in den Bibliotheken, welche nicht vernichtet bzw. geschwärzt zu werden brauchen, von den Online-Archiven.

Denn das Suchen in einer Bibliothek ist erschwert. In den Online-Archiven macht es Google.

Das ist gefährlich. Online-Archive müssen vom Betreiber auf mögliche Rechtsverletzungen geprüft werden. Ansonsten gibt es Abmahnung, Einstweilige Verfügungen. Und das kostet Geld.

Das erste Mal habe ich davon Verfahren im Prozess gegen den Berliner Verlag (324 O 521/06). Wir berichteten.

Die TAZ vertrat die Kanzlei von Johannes Eisenberg, einem Anwalt, dessen Auftritte jedes Mal ein besonderes Erlebnis sind.

Diesmal erschien Frau Dr. Stefanie Schork, eine junge schwarz gekleidete Frau.

Klägeranwalt Dr. Krüger:

Ein angenehme Überraschung!

Der Vorsitzende:

Es ist nicht der erste Fall. Den Kläger als Neger-Kalle zu bezeichnen, ist aus unserer Sicht herabsetzend und ehrverletzend.

Es fehlt das berechtigte Interesse.

Auch, wenn er sich selbst so genannt hat, und es jahrelang geduldet hat.

Es gibt das Stern-Inteviewv ... . Blasen auf der Hand, wenn ich Koffer trage. .. .

Das erscheint nicht überzeugend. Er hat Neger-Kalle für sich nicht akzeptiert.

Seine Vertrauten durften ihn Neger-Kalle nennen. Das bedeutet aber nicht, dass das stimmt.

Es gibt unser Urteil vom 28.08.2005.

Dann noch zur Archivierung und dem Kammergericht.

Es war nicht rechtmäßig eingestellt.

Wir denken eigentlich nach der Vorberatung, dass die Aussichten der Klage ausreichend sind.

Beklagtenanwältin Frau Dr. Schork:

Hat sich so ansprechen lassen im Interview. Schlage nicht gleich zu, impliziert, dass er anders vorgeht.

Dann die Passagen mit den Ostfriesenwitzen. Er hat nichts dagegen.

Zum Zeitpunkt, wo der Artikel geschrieben wurde, war das der Erkenntnisstand.

Er kann dagegen vorgehen, er wollte es auch früher nicht. Heute nicht und auch in der Zukunft nicht. Mit Bindestreich oder auch ohne.

Damit ist seinem Interesse Genüge getan.

Dass die TAZ jetzt ihr Archiv durchforschen muss ... .

Richter Herr Zink:

Dass er es jahrelang geduldet hat, müssen Sie belegen. Das jetzige Interview stammt von 1997.

Beklagtenanwältin Frau Dr. Schork:

Das Interview ist acht Seiten lang. Er hatte nicht widersprochen.

Klägeranwalt Dr. Krüger:

Ganz kurz.

Er ist im Interview so angesprochen worden. Folgern Sie daraus, er hat es geduldet?

Stellen Sie sich vor, Neger-Kalle ... , das heißt nicht, dass er im Interview so angesprochen wurde.

Beklagtenanwältin Frau Dr. Schork möchte etwas sagen

Klägeranwalt Dr. Krüger:

Bei Ihnen, weil Sie eine Dame sind, fällt es mir schwerer als beim Herrn Eisenberg, mich nicht unterbrechen zu lassen. Trotzdem ... .

Im Mai 2006 hat er geschrieben, er möchte keine Veröffentlichung.

Es ist nichts passiert.

Weshalb soll er im Juli 2006 die fortlaufende Verletzung in Kauf nehmen/

Beklagtenanwältin Frau Dr. Schork:

Er hat auch im Interview diese Worte zugelassen.

Sie haben Unterlassungsansprüche gegenüber dem Archiv angesprochen.

Das geht darüber hinaus.

Wir haben es aus dem Archiv genommen. Mussten keine Unterlassungserklärung abgeben.

Klägeranwalt Dr. Krüger:

Was 1997 oder 1812 ins Internet gestellt wird, spielt keine Rolle. Die Verjährung beginnt jedes Mal neu.

Das ist nicht einmal diskutabel.

Beklagtenanwältin Frau Dr. Schork:

Es ist ein Unterschied, ob neu geschrieben, oder ob es im Archiv steht.

Es war keine Veröffentlichung.

Klägeranwalt Dr. Krüger:

Google-Archive sind keine Veröffentlichungen? Das ist Mumpitz.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung muss es rechtmäßig sein.

Es ist keine internes Archiv.

Gibt man Neger-Kalle [Negerkalle] ein ... .

Beklagtenanwältin Frau Dr. Schork:

Es geht nicht um das Suchwort. Das ist eine andere Ebene.

Es gibt ein Informationsinteresse und Bestandsschutz.

Steht noch im Archiv. ... .

In Ihrem ersten Schreiben ging es um die Zukunft.

Klägeranwalt Dr. Krüger:

Wir drehen uns im Kreis.

Der Vorsitzende:

Machen es ganz schlicht.

Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert.

Die Verkündung erfolgt am Freitag, den 19.01.07, 9:55 in diesem Saal.

19.01.07: Beschluss: Die mündliche Verhandlung wird wieder eröffnet.

Kommentar:

Es gibt andere Urteile (OLG Frankfurt a. M. 16 W 55/06 v. 20.09.06) mit der folgenden Meinung:

1. Eine spätere (Presse-) Berichterstattung über bereits abgeurteilte Straftaten ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie geeignet ist, gegenüber der aktuellen Information eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu gefährden.

2. Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienenen, zulässigen Artikels in einem (Online-) Archiv wird ein betroffener bereits verurteilter Straftäter nicht erneut "an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt", da sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung erschöpft. Dies gilt umso mehr, als die Artikel nicht ohne weiteres zugänglich sind, sondern der interessierte Nutzer vielmehr konkret danach - sei es durch eine Homepage-Suchfunktion oder mittels einer Suchmaschine - suchen muss.

3. Die Gefahr des "ewigen Prangers des Internet" besteht auch im Fall eines Online-Archivs für einen bereits abgeurteilten Straftäter nicht. Denn dass archivierte Äußerungen veraltet und nicht mehr von aktuellem Bezug sind, ergibt sich aus der Natur der Sache. Insbesondere entsteht eine Beeinträchtigung nicht dadurch, dass ein aufgerufener Artikel aus einer früheren Berichterstattung möglicherweise unter dem Datum der Abfrage erscheint. Der Nutzer, der den Artikel über die Archivfunktion aufruft, weiß, dass er sich in einem Archiv befindet. Wer über eine Suchmaschine auf den Artikel trifft, wird zumindest durch die URL darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine aktuelle Berichterstattung handelt.

4. Für die Unangreifbarkeit eines Online-Archivs streite zudem das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Diese Quellen dürfen jedoch nicht dadurch verändert werden, dass eine ursprünglich zulässige Berichterstattung nachträglich gelöscht wird. Dies würde zu einer Verfälschung der historischen Abbildung führen und der besonderen Bedeutung von Archiven nicht gerecht werden.

5. Es würde zu einer Überspannung der Überwachungspflichten führen, wenn man - auch im Hinblick auf wirtschaftliche, personelle und zeitliche Aspekte - für die Archivverwaltung von der Presse verlangen würde, dass sie turnusmäßig ihre Archive durchforstet, ob ursprünglich zulässige Berichterstattungen nunmehr quasi durch Zeitablauf wegen des Anonymitätsinteresses eines ehemaligen Straftäters zu sperren sind.

 

Prof. Dr.h.c. Ferdinand Piëch vs. Handelsblatt - VW-Affäre  

324 O 92/06

Klägeranwalt Prof. Prinz:

Nachdem der Senat das so ausführlich erläutert hat, können Sie sich einverstanden erklären.

Beklagtenanwalt Dr. Damm:

Sehe ich so aus?

Klägeranwalt Prof. Prinz:

Hier ist das Fax darüber, was der Senat gesagt hat. Dass der Senat die Berufung abgewiesen und unserer stattgegeben habe.

Der Vorsitzende:

Bei uns neigt sich der Spannungsbogen. Andere sehen es anders. Wir drei, drei vom OLG und Sie zwei.

Muss mal reichen, sich ständig die Krawatte anzusehen.

Vorschlag:

Sie geben die Unterlassungserklärung ab, und Kostenteilung.

Einhelliges Nein.

Der Vorsitzende setzt fort:

Wir hakten die Klage in den Punkten 1 bis 4 für erfolgversprechend. Fällt uns partiell nichts Neues ein.

Bei 5 ist die Klage nicht ausreichend.

6, 7 sind neu. Beweisaufnahme wird erforderlich werden.

Herr Clasen wegen der Glaubwürdigkeit des Herrn Sch.

8 Krawattengeschehen. Wollen wir dabei bleiben.

Dem neuen Gedanken wollen wir nicht näher treten.

9 wollen wir abwägen.

10 bis 13 wollen wir stattgeben.

14, 15, 16 ebenfalls.

Danach zu Richtigstellung:

1 wollen wir abwägen.

2 wollen wir auch abwägen. Es fehlt das Berichtigungsinteresse. Hat in der Wohnung vorgeführt ... .

3 und 4 Plus.

Bei 6 geht es um die Beweisaufnahme.

Richter Dr. Weyhe:

Der Kläger beruft sich auf Herrn Clasen.

Klägeranwalt Prof. Prinz:

Dachte, es genügt Schober.

Es gab keinen Flieger, wo man im Gang schlendern konnte.

Der Vorsitzende:

7, 8, 9 Minus.

Wir wissen, dass es ein Arbeitsamt gab.

Richter Dr. Weyhe:

Mein Großvater hat eins geleitet. Daran hängt es nicht.

Der Vorsitzende:

Wollen nur sagen, ist ger. ... .

10, 11 Plus

12 Minus

13, 14 Plus; 14 in abgeschwächter Form, möglicherweise

15 Minus

16 Plus

17 Minus

Klägeranwalt Prof. Prinz:

Auch?

Der Vorsitzende:

18 Minus

17: Sein Produkt in seinem Team ... .

Punkt 19 zu viel ... .

Piëch hat zwei Sternredakteure eingeladen. Dann ist er Semmeln holen gegangen. Es gibt eine Menge an Zeugen.

Osterkorn ... .

Erst nach 1,5 Stunden wiedergekommen. Auch eine ganze Menge Zeugen.

Es ist hinreichend persönlichkeitsrelevant.

Plus für den Kläger.

20 halten wir für aussichtsreich.

Die Kammer ist stark belastet.

Klägeranwalt Prof. Prinz:

Könnte eingedämpft [klagen].

Die ´rausschmeißen, wo die Kammer meint, nicht Recht zu geben.

So machen, dass es den Rechtsstreit beschleunigt.

Dass die keine Boing hatten, ist keinen Widerspruch wert.

Bis ein Widerruf erscheint, haben wir das Jahr 2010.

Der Vorsitzende:

Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erläutert.

Der Klägervertreter erklärt, zum Beweis des Vortrages zu II.6 benenne ich den Zeugen Schober.

Beschlossen und verkündet:

1. Der Kläger kann im Sinne der heutigen Erörterungen bis zum 29.12.06 eine Antwort vorlegen.

2. Der Beklagtenvertreter kann erwidern bis zum 31.12.06.

3. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 16.02.07, 15:00.

Die Kammer behält sich vor, die Zeugen Herrn Schober und Herrn Clasen vorsorglich zu laden.

Eine kurze Beweisaufnahme wäre bei uns einmalig.

14.09.07: Eine Beweisaufnahme erfolgte. Wir waren nicht dabei. Die Verhandlung wurde fortgesetzt am 14.09.07 - Bericht.

 

Sie können es nicht mehr hören, wenn wir von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sprechen - Bohlen vs. Klambt-Zeitschriften-Verlag GmbH 

324 O 734/06

Der Vorsitzende:

Ja, Herr Knop. Sie können es vermutlich nicht mehr hören, wenn wir von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sprechen.

Beklagtenanwalt Herr Knop:

Weiß, dass Sie ständig anders urteilen.

Der Vorsitzende:

Und weil wir alles so aufmerksam gelesen haben, ....

Haben eine Eidesstattliche Versicherung von Herrn Bohlen vom 07.09.06. Foto mit Einkaufstüte auf seinem Grundstück.

... brauchen wir den Europäischen Gerichtshof nicht. Es reicht die deutsche Rechtsprechung.

Beim zweiten Foto geht es darum: abgeschieden oder nicht abgeschieden.

Das wissen wir vom OLG. Es geht um die Darlegungslast des Fotografierenden.

Von Bohlen können wir nicht verlangen, dass er ständig protokolliert, wer so um ihn herum läuft.

Viele Menschen können da gewesen sein, reicht uns nicht. Wie viele Menschen waren da, möchten wir wissen.

Sie wollen wissen, was die Kammer dazu sagt?

... .

Wir werden bestätigen.

Die Verkündung erfolgt am 19.12.06, um 12:00 in der Geschäftsstelle.

19.12.06: Urteil. Die Einstweilige Verfügung wird voll bestätigt.

 

Wer zahlt in Zukunft für Computer und Handys GEZ-Gebühren? - ARD vs. SAT 

324 O 773/06

In dieser Sache vertrat Anwalt Herr Fricke den ARD als Abmahner.

Der Vorsitzende:

Ja, wir hätten eigentlich die Neigung, zu bestätigen.

... .

Kann sein, in der Kürze der Zeit noch nicht alles ordentlich gelesen.

Bei jedem, der das vom Antragsgegner verbreitete Gespräch verfolgt, entsteht der Eindruck, dass jeder Gewerbetreibende, welcher einen internetfähigen Computer besitzt, diesen anmelden muss und Gebühren zahlen.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Ist das der Gegenstand des Verfahrens?

Was im Verbot in Klammern steht, dient dem Verständnis des Verbots. Das Verbot selbst ist unterstrichen.

Diesen Eindruck erweckt die Sendung nicht.

Der Vorsitzende:

Jetzt verstehe ich auch nichts mehr.

... .

Jetzt fange ich an zu verstehen.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Es wird als eigenständiges Verbot formuliert. Mann kann doch klarstellen, dass die anderen Formulierungen nicht verboten sind.

Klägeranwalt Herr Fricke:

Was unterstrichen ist, ist verboten.

Dann wird gestritten. Was SAT sendete, steht im Gesetz, ist eine Aussage des Gesetzes. Das andere, was ADR für den Verbot zu Grunde legt, sind Ausnahmen vom Gesetz.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Im Kern ist die Aussage wahr. Im Gesetz steht internetfähiges Gerät.

Dazu gehören auch Handys.

Wenn ich mir den Gebührenstaatsvertrag ansehe, da heißt es dort in Absatz 2 ... .

Es stellt sich die Frage:

Ist eine Aussage falsch, wenn Ausnahmen übersehen wurden?

... .

Wenn ich mein Handy immer ins Büro mitnehme. Davon geht auch die GEZ immer aus. Sagt zunächst NEIN, und nachher im Prozess wird gesagt, so ist es.

Klägeranwalt Herr Fricke:

Das ist eine kleine Schieflage, wenn gesagt wird, immer wenn ich mein Handy ins Büro mitnehme.

Das heißt nicht, ständig.

Richter Dr. Korte:

Was ist, wenn das Handy kein Zweitgerät ist?

Klägeranwalt Herr Fricke:

Hängt davon ab, für welches gerät es nicht eine Zweitgerät ist.

Der Normalbürger hat Fernsehen . Dem kann es gar nicht passieren.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Wenn ich Radio über Handy höre, ist nicht vorgetragen.

Richter Dr. Weyhe:

GEZ-Leute kommen ins Büro, und es wird denen gesagt, das Radio wird abends nach Hause mitgenommen.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Entscheidend ist, dass es so möglich ist.

Der Vorsitzende:

Mein tragbares Radio im Büro.

Klägeranwalt Herr Fricke:

Das ist das klassische Zweitgerät.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Ist doch so.

Klägeranwalt Herr Fricke:

Ist alles transparent.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Die GEZ führt einen Haufen Prozesse.

Klägeranwalt Herr Fricke:

Nein, weil die Leute keine Gebühren zahlen.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Es ist eine Auslegung. Eine Moderatorin sagt life ... .

Klägeranwalt Herr Fricke:

Wenn man alle Moderatoren nimmt, was die für Sch. erzählen.

Und es geht auf einmal, wenn nachdem man lange überlegt hat.

Der Vorsitzende:

Schwierig. Dauerte etwas länger. Jetzt haben wir es verstanden.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Zum Schluss eine kleine Frage.

Vielleicht bin ich dumm.

Der Vorsitzende:

Das kann es nicht sein.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Ist die ARD legitimiert?

Richter Dr. Weyhe:

Was ist die ARD? Die Frage haben wir uns auch gestellt.

Klägeranwalt Herr Fricke:

Immer so gewesen.

Richter Dr. Weyhe:

Nach dem BGH ist es jetzt möglich.

Klägeranwalt Herr Fricke:

Jetzt ist es etwas leichter.

Der Vorsitzende:

Der Antragsgegner stellt den Antrag aus dem Widerspruch vom 14.11.06, Blatt 19, 20 der Akte.

Der Antragsteller stellt den Antrag, die Einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Entscheidung wird verkündet am 19.12.06, 12:00 in der Geschäftsstelle.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Ich dachte,  jetzt schon steht es fest.

Der Vorsitzende:

Wir müssen nachdenken.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Zu den Unterstreichungen?

Der Vorsitzende:

Über alle Punkte müssen wir nachdenken.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Wenn dem so ist, kann ich dem nicht entgegentreten.

19.12.06: Urteil. Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt.

 

MR Branchen und Telefon vs. Spiegel-Verlag R. Augstein     324 O 863/06

Um was es bei diese Sache ging, konnten wir aus der Verhandlung nicht entnehmen.

Die Suche im Internet bei Eingabe "MR Branchen und Telefon" ließ erahnen, was Gegenstand der Verhandlung war: ein Spiegelartikel vom 04.09.06 (Ausgabe 36/2006) war das Streitobjekt.

17.11.07: Aus gegebenen Anlass haben wir heute diesen Link getestet und das folgende Ergebnis erhalten:

Wir wissen nicht mehr, was auf der verlinkten Seite stand. Es wurde möglicherweise ein falscher beleidigender Eindruck gegen den Kläger erzeugt. Wir haben etwas nachgeschaut und einen anderen Link gefunden: http://www.rae-michael.de/news/index.php?s=MR+Branchen in welchem über den Kläger berichtet wird. Für die Richtigkeit der Mitteilung übernehmen wir keine Gewähr.

_____

17.11.07: Aus gegebenen Anlass haben wir heute diesen ebenfalls Link getestet und das folgende Ergebnis erhalten:

 

Dafür kann es mehrere Gründe geben:

Leider entsteht dadurch der absolut falsche Eindruck, dass der Kläger ein Trickformular Betrüger ist. Der Kläger ist keinesfalls eine Trickformular Betrüger, betrügt auch sonst niemanden. Der Kläger ist immer noch im Internet präsent: www.meinbranchenbuch.de. Das ist Beweis genug, dass es ein solides, erfolgreiches Unternehmen ist, und dass die haltlosen Vorwürfe keinen Tatsachenhintergrund haben, und damit auch von dem Recht auf freie Meinungsäußerung (GG Art. 5) nicht gedeckt sind. Auch der falsche Eindruck, dass der Kläger eine Betrüger sei, darf nicht erzeugt werden.

____

Die Entscheidung werden wir hören am 22.12.06, 9:55 im Gerichtssaal.

Sah für den Spiegel nicht gut aus.

Klägeranwalt Philippi von der Kanzlei Prof. Prinz:

Bezüglich der Kenntnisnahme der streitgegenständlichen Veröffentlichung im Spiegel ist es zutreffend, dass er diese am 15.09.06 hatte und nicht, wie in der Eidesstattlichen Versicherung vom 16.10.06 am 19.09.06. Hierbei handelt es sich um einen Übertragungsfehler vom Diktat, welcher dem Antragsteller versehentlich entgangen ist.

... .

Im Branchenbuch-Formular ist ein Sternchen mit Verweis auf den Vertrag beim Unterzeichnen, damit er nicht zwangsläufig denkt, er sei bei .... und es ist kostenfrei.

Geschäftsführer ist Herr Herbert Rossa.

Es gibt das Urteil des Amtsgerichts München. Es klagte eine Kundin auf Rückzahlung. Da hat das Amtgericht deutlich gesagt, es gebe keine Täuschung.

Im zweitinstanzlichen Urteil in Mühlhausen heißt es, dass es keine Sittenwidrigkeit, keine Täuschung gibt.

Es gibt keine gefestigte Rechtsmeinung. Deswegen gibt es keinen Vorsatz.

Vertragsstrafe in Höhe von 280.000,00 EUR  ist gezahlt worden.

Es wird anwaltlich versichert, dass es keine [derartigen] Formulare mehr gibt.

Täuschungsabsicht ist eine innere Tatsache.

... .

Ein Faxprotokoll ist kein Beleg.

Es bleibt dem Gericht überlassen, wie es die Wahrheit wertet in den Eidesstattlichen Versicherungen.

Der Vorsitzende:

Postulieren wir mal, dass die Gegendarstellung an zwei Stellen nicht ein festes Fundament hat.

Es ist eine innere Tatsache. Über die Wahrheit müssen wir nachdenken.

Der Spiegel hat nicht alles veröffentlicht.

Ich weiß nicht, wie viele Lupenleser es gibt.

Wie es ist, dastehen tut er.

Da haben wir noch einen Punkt, der auch nicht meterdick ist.

Irreführung Ziffer 2.

Fragenkatalog.

Man kann auch über Irreführung nachdenken.

Die Fragestellung stellt sich in der Tat. Der Spiegel hat gebeten, einen  Fragekatalog zu beantworten.

Man kann sagen: ist so, aber auch ist nicht so.

Antwortet dann in gebotener Kürze darauf.

Klägeranwalt Philippi von der Kanzlei Prof. Prinz:

Die gegebene Frist war sehr kurz.

Der Vorsitzende:

Was ich damit sagen wollte, dass es zwei Punkte sind.

Wir neigen dazu, die Einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Aber wie das liebe OLG dazu steht, würde ich nicht wetten wollen. Vielleicht doch.

Wie wäre es mit einem Leserbrief?

Klägeranwalt Philippi von der Kanzlei Prof. Prinz:

Lese den Spiegel, wenn ich ihn lesen muss. Lese ihn dann von hinten nach vorne.

Der Vorsitzende:

Mit der Geldentschädigung ist es nicht ernst.

Klägeranwalt Philippi von der Kanzlei Prof. Prinz:

Das ist schade.

Mit einem Leserbrief kann ich mich anfreunden.

Der Vorsitzende:

Wir machen eine Vergleichsanregung dahingehend, dass der Antragsgegner die Gegendarstellung als Leserbrief abdruckt.

Die Parteienvertreter sagen bis Mittwoch, 20.12.06, 14:00, ob eine Einigung möglich ist.

Die Widerspruchsfrist ist bis Mittwoch.

Die Verkündung einer Entscheidung erfolgt am Freitag, den 22.12.06, um 9:55 in diesem Saal.

Klägeranwalt Philippi von der Kanzlei Prof. Prinz:

Kostengroße Kröte.

Lieber ein Urteil.

Der Vorsitzende:

Der Spiegel übernimmt die Kosten ganz?

Spiegelanwalt:

Nein.

Der Vorsitzende:

Die Kosten des Verfügungsverfahrens sollen gegeneinander aufgehoben werden.

22.12.96: Aussetzungsbeschluss auf den 05.01.07

05.01.07: Verkündung ausgefallen. Die Parteien schlossen einen Vergleich (Auskunft Richter Zink).

Kommentar (MR Branchen vs. Spiegel)       

Im Internet kann verfolgt werden, wie sich die betrogen fühlenden Kunden wehren.

Habe nachgeschaut unter www.meinbranchenbuch.de  - Übersetzer.

Viele Übersetzer, angegeben jedoch nur mit Adresse, Telefonnummer und Lageplan. Keine Mail-Adresse, keine Web-Präsenz. Weshalb die Übersetzer und Übersetzungsbüros, auch mir gut bekannte, für solch eine Eintragung so viel zahlten, bleibt für mich ein Rätsel.

18.12.06: Anfrage bei einem mir bekannten Übersetzungsbüro:

Ich habe Euch gefunden im www.meinbranchenbuch.de
Lohnt sich ein solcher Eintrag? Dieser kostet Euch über 2.000,00 EUR.
Keine Mail-Adresse keine Web-Präsenz. Hat das Sinn? Weshalb habt Ihr mitgemacht?

Antwort:

Wie kommst Du darauf, wir würden für irgendeine sinnlose Werbung 2000,-- EUR ausgeben? Das sind Nepper. Warum wir dort stehen, weiß ich nicht. Von uns haben die keinen Auftrag. Ich würde mich auch niemals in so etwas eintragen lassen. Schon gar nicht ohne Webpräsenz. Alles Nepp.

17.11.07: Zur Klarstellung aus gegebenen Anlass:

Der Besuch der Websites ist für den Besucher kostenlos. Der Eintrag in die jeweilige Datenbank der Websites ist dagegen mit Gebühren verbunden. Diesen Gebühren steht ein erheblicher Gegenwert für die Unternehmen gegenüber, die sich in den Datenbanken eintragen lassen. Aufgrund der nützlich und der eingängigen Internetadresse wird über die entsprechenden Internetportale sehr häufig nach Anbietern gesucht. Diese Portale sind bereits mehrer Jahre am Markt präsent, die hohe Zahl der Seitenaufrufe belegt dabei, dass die Portale gut angenommen werden.

Die Information des o.g. Übersetzers ist demnach eine Lüge, wenn dieser behauptet, dass er keinen Auftrag erteilt hat, und trotzdem im www.meinbranchenbuch.de steht. Belassen wir es dabei.

Interessant ist ebenfalls die solide Firma BGZ gewerbliches Internetmarketing e.K. mit ihren Domains www.gewerbezentrale.de , www.bau-gewerbe.de , www.tourismusauskunft.de  und www.reise-Tourismus.de,  alle wohl im Besitz von Patrick O. Hewer mit einer Postadresse in Mannheim und in Hamburg. Deren Anwalt Herr Dr. Wolff-Günther von der Kanzlei Dr. Erben aus Heidelberg meint, dass dieser mein Bericht auch das Unternehmen BGZ gewerbliches Internetmarketing e.K. berührt. Konnte aus dem langen Schreiben nicht erkennen, was er meinte.

Gibt man bei Google gegenjustizunrecht  und die Namen gewerbezentrale oder bau-gewerbe  oder tourismusauskunft  oder Tourismus  ein, dann kann ich nur ahnen, was Herrn Patrick O. Hewer und seinen Anwalt Herrn Dr. Wolff Günther nicht gefällt. Was haben wir damit zu tun?

 

Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]       

"Wir sind in der Kammer heillos zerstritten, jedoch über das Ergebnis uns einig."

"24.000 Euro. Wir sind die Zivilkammer 24."

"Wir sind immer Spielbälle der Parteien."

"Jetzt weiß ich, wie es geht."

"Jetzt verstehe ich auch nichts mehr."
"Da haben wir noch einen Punkt, der auch nicht meterdick ist."

"Man kann sagen: ist so, aber auch: ist nicht so."