Art. 1 [Freiheit der Presse]. (1) Das
Recht der freien Meinungsäußerung und die Pressefreiheit
werden durch die Art. 110, 111 und 112 der Verfassung gewährleistet.
(2) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit
beeinträchtigen, sind unstatthaft.
(3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft
und staatlichen Machtbefugnissen sowie eine Standesgerichtsbarkeit
der Presse sind nicht zulässig.
Art. 2 [Zulassungsfreiheit]. (1) Die Errichtung
eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes
bedarf keiner gewerberechtlichen Zulassung.
(2) Die für alle Gewerbebetriebe geltenden Vorschriften
bleiben unberührt.
Art. 3 [Rechte und Pflichten der Presse]. (1) Die
Presse dient dem demokratischen Gedanken.
(2) Sie hat in Erfüllung dieser Aufgabe die Pflicht zu
wahrheitsgemäßer Berichterstattung und das Recht,
ungehindert Nachrichten und Informationen einzuholen, zu berichten
und Kritik zu üben.
(3) Im Rahmen dieser Rechte und Pflichten nimmt sie in Angelegenheiten
des öffentlichen Lebens berechtigte Interessen im Sinn
des § 193 des Strafgesetzbuchs wahr.
Art. 4 [Informationsrecht der Presse]. (1) Die Presse
hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Sie kann es nur durch
Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von
Zeitungen oder Zeitschriften ausüben.
(2) Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter
und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden. Die Auskunft
darf nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher
oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht
besteht.
Art. 5 [Verantwortlicher Redakteur]. (1) Bei jeder
Zeitung muss mindestens ein verantwortlicher Redakteur bestellt werden.
(2) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein
und beschäftigt werden, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt
nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, infolge
Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten
zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt, nicht unbeschränkt
geschäftsfähig ist.
(3) Wer nur mit besonderer Zustimmung oder Genehmigung strafrechtlich
verfolgt werden kann, darf nicht verantwortlicher Redakteur
für den politischen Teil einer Zeitung oder Zeitschrift
sein.
(4) Absatz 2 Nr. 3 gilt nicht für Druckwerke,
die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
Art. 6 [Begriffsbestimmungen]. (1) Druckwerke im
Sinn dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen
Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit
bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien
mit Text oder Erläuterungen.
(2) Periodische Druckwerke sind Druckwerke, die in Zwischenräumen
von höchstens sechs Monaten erscheinen.
(3) Zeitungen und Zeitschriften im Sinn dieses Gesetzes sind
periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück übersteigt.
Periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück nicht übersteigt,
gelten als Zeitungen und Zeitschriften nur dann, wenn ihr Bezug
nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist.
Art. 7 [Impressum]. (1) Auf jedem in Bayern erscheinenden
Druckwerk muss der Drucker und Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder
Herausgeber genannt sein. Anzugeben sind Name oder Firma und Anschrift.
(2) Ausgenommen sind Druckwerke, die ausschließlich Zwecken
des Gewerbes oder Verkehrs oder des häuslichen oder geselligen
Lebens dienen, wie Formblätter, Preislisten, Gebrauchsanweisungen,
Fahrkarten, Familienanzeigen und dergleichen.
(3) Ausgenommen sind weiter Stimmzettel für Wahlen, sofern
sie lediglich Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Namen der
Parteien und Wahlbewerber enthalten.
Art. 8 [Verantwortlicher Redakteur, Beteiligungsverhältnisse]. (1) Zeitungen
und Zeitschriften müssen auf jeder Nummer außerdem den Namen und
die Anschrift des oder der verantwortlichen Redakteure enthalten. Das gilt
nicht für Amtsblätter öffentlicher Behörden.
(2) Sind mehrere verantwortliche Redakteure bestellt, so muss
ersichtlich sein, für welches Sachgebiet ein jeder verantwortlich
ist. Auch für den Anzeigenteil muss eine verantwortliche
Person benannt werden.
(3) Die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse eines Verlags,
der eine Zeitung oder eine Zeitschrift herausgibt, sind wie
folgt bekanntzugeben: bei Herausgabe einer Zeitung oder einer
wöchentlich erscheinenden Zeitschrift in dem Impressum
der ersten Ausgabe jedes Kalenderhalbjahres, bei Herausgabe
einer anderen Zeitschrift in dem Impressum der ersten Ausgabe
jedes Kalenderjahres. Außerdem sind Änderungen der
Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich
im Impressum zu veröffentlichen.
(4) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig
wesentliche Teile fertig übernehmen, haben im Impressum
auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen
Redakteur und den Verleger des anderen Druckwerks zu benennen.
Art. 9 [Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen]. Bei
Zeitungen und Zeitschriften müssen Teile, insbesondere Anzeigen- und Reklametexte,
deren Abdruck gegen Entgelt erfolgt, kenntlich gemacht werden.
Art. 10 [Gegendarstellungsanpruch]. (1) Der verantwortliche
Redakteur und der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift sind verpflichtet,
zu Tatsachen, die darin mitgeteilt wurden, auf Verlangen einer unmittelbar
betroffenen Person oder Behörde deren Gegendarstellung abzudrucken. Sie
muss die beanstandeten Stellen bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben
beschränken und vom Einsender unterzeichnet sein. Ergeben sich begründete
Zweifel an der Echtheit der Unterschrift einer Gegendarstellung, so kann die
Beglaubigung der Unterschrift verlangt werden.
(2) Der Abdruck muss unverzüglich, und zwar in demselben
Teil des Druckwerks und mit derselben Schrift wie der Abdruck
des beanstandeten Textes ohne Einschaltungen und Weglassungen
erfolgen. Der Abdruck darf nur mit der Begründung verweigert
werden, dass die Gegendarstellung einen strafbaren lnhalt habe.
Die Gegendarstellung soll den Umfang des beanstandeten Textes
nicht wesentlich überschreiten. Die Aufnahme erfolgt insoweit
kostenfrei.
(3) Der Anspruch auf Aufnahme der Gegendarstellung kann auch
im Zivilrechtsweg verfolgt werden.
Art. 10 a [Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes].2) Soweit
Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich
zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken unter Einsatz
von Datenverarbeitungsanlagen oder in oder aus nichtautomatisierten Dateien
erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
nur die §§ 5, 9 und 38 a sowie § 7 mit der Maßgabe,
dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des
Datengeheimnisses im Sinn des § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder
durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinn
des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.
Art. 11 [Strafrechtliche Verantwortung]. (1) Die
Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen, die mittels eines Druckwerks
begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.
(2) Zu Lasten des verantwortlichen Redakteurs eines periodischen
Druckwerks wird vermutet, dass er den Inhalt eines unter seiner
Verantwortung erschienenen Textes gekannt und den Abdruck gebilligt
hat.
(3) Wer als verantwortlicher Redakteur, Verleger, Drucker oder
Verbreiter am Erscheinen eines Druckwerkes strafbaren Inhalts
mitgewirkt hat, wird, wenn er nicht schon nach Absatz 1 als
Täter oder Teilnehmer zu bestrafen ist, wegen fahrlässiger
Veröffentlichung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft, sofern er nicht die pflichtgemäße
Sorgfalt angewandt hat. Die Bestrafung des Vormanns schließt
die des Nachmanns aus.
Art. 12 [Ordnungswidrigkeiten, Einziehung]. (1) Mit
Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften
mit Strafe bedroht ist: wer den in den Art. 7, 8 und 9 enthaltenen Vorschriften
zuwiderhandelt; wer als Unternehmer Druckwerke vertreibt, in denen die in Art. 7
vorgeschriebenen Angaben fehlen; wer als verantwortlicher Redakteur oder Verleger
einer Zeitung oder Zeitschrift den Abdruck einer Gegendarstellung (Art. 10)
verweigert. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der betroffenen Person oder
Behörde ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Bei der
Ahndung ist der Abdruck der Gegendarstellung anzuordnen, wenn dies von dem
Antragsberechtigten verlangt wird; wer wider besseres Wissen den Abdruck einer
in wesentlichen Punkten unwahren Darstellung oder Gegendarstellung erwirkt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betroffenen, des Redakteurs oder des
Verlegers ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig; wer einer
gerichtlichen Anordnung zum Abdruck der Gegendarstellung nicht unverzüglich
nachkommt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 kann
auf Einziehung der Druckwerke und des zu ihrer Herstellung
verwendeten Materials erkannt werden. § 19 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Art. 13 [Strafbare Verletzung der Presseordnung]. Mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,wer als
Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den
Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 entspricht; wer als verantwortlicher
Redakteur zeichnet, obwohl ihm das nach Art. 5 Abs. 2 und 3 untersagt
ist; wer ein beschlagnahmtes Druckwerk in Kenntnis der Beschlagnahme verbreitet;
wer in Kenntnis des strafbaren Inhalts einer Druckschrift den Vorschriften
der Art. 7 und 8 zuwiderhandelt; wer über die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse
(Art. 8 Abs. 3) wissentlich falsche Angaben macht.
Art. 14 [Verjährung]. (1) Die Verfolgung der
in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen und derjenigen Taten, welche
durch Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt
in sechs Monaten. Dies gilt nicht für Taten nach §§ 130,
131, § 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuchs und nach §§ 86,
86a, § 129a Abs. 3 des Strafgesetzbuchs und § 20 des
Vereinsgesetzes, die mittels eines nichtperiodischen Druckwerks begangen werden.
(2) Die Verfolgung der in Art. 13 genannten Ordnungswidrigkeiten
verjährt in drei Monaten.
(3) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Erscheinen des Druckwerks.
Mit dem Erscheinen einer neuen Auflage des Druckwerks beginnt
die Frist von neuem.
Art. 15 [Anordnung der Beschlagnahme]. (1) Die Anordnung
der Beschlagnahme von Druckwerken steht abweichend von § 98 der Strafprozessordnung
nur dem Richter zu.
(2) Die Polizei ist berechtigt, gegen Art. 7 verstoßende
Druckwerke und Druckwerke strafbaren Inhalts mit Ausnahme von
Zeitungen und Zeitschriften dem Ver breiter vorläufig
wegzunehmen. Sie hat dieselben unverzüglich dem Richter
vorzulegen, der innerhalb von 24 Stunden eine Entscheidung
zu treffen hat.
Art. 16 [Umfang der Beschlagnahme]. (1) Die Beschlagnahme
eines Druckwerks umfasst alle Stücke, die sich im Besitz des Verlegers,
Herausgebers, Redakteurs, Verfassers, Druckers oder Händlers befinden
sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Stücke.
(2) Die Beschlagnahme eines Druckwerks kann auf das zu
seiner Herstellung verwandte Material (Drucksatz, Druckform,
Platten, Klischees) erstreckt werden.
(3) Trennbare Teile des Druckwerks, welche nichts Strafbares
enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.
Art. 17 [Nachrichtenagenturen]. Die Bestimmungen dieses
Gesetzes gelten sinngemäß auch für Nachrichtenagenturen, Pressebüros
und ähnliche Unternehmen.
Art. 18 [Inkrafttreten, Durchführungsbestimmungen]. (1) Dieses
Gesetz ist dringlich. Es tritt am 1. Juli 1949 in Kraft.
(2) Das Staatsministerium des Innern erlässt durch
Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die
Bekanntgabe der Inhaber- und Beteilungsverhältnisse (Art. 8
Abs. 3) sowie die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften,
die nur den Geschäftsbereich eines anderen Staatsministeriums
betreffen, erlässt dieses Staatsministerium im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium des Innern. |