Oberlandesgericht
Hamm sieht anonyme Meinungsäußerungen im Internet
durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit abgedeckt und
hält ein Verbot anonymer Äußerungen für
verfassungswidrig:
Sept. 2011 (Az.: I-3 U 196/10)
Ein Psychotherapeut
war in einem Forum negativ beurteilt worden. Vom Forumsbetreiber
verlangte der Therapeut daraufhin Entfernung des Kommentars
und Schadensersatz. Der Kommentar war anonym eingestellt
worden.
Das Gericht befand jedoch, daß der Kläger
ein negatives Werturteil hinnehmen müsse. Schließlich
ging es dem Kommentarverfasser einzig um die Beurteilung
der beruflichen Tätigkeit und die Kritik bezog sich
nicht auf die Privatsphäre des Therapeuten.
Darüberhinaus kommentierten die Richter in dem Urteil
auch die Forderung nach einer Abschaffung anonymer Meinungsäußerungen.
Sie erklärten, daß bei einer Verpflichtung,
sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen,
die Gefahr bestehe, daß sich der Einzelne dafür
entscheide, sich gar nicht zu äußern.
Denn die Gefahr von Repressalien und sonstigen negativen
Auswirkungen einer freien Meinungsäußerung
sei zu befürchten. Eine Selbstzensur solle aber
gerade durch das verfassungsmäßige Grundrecht
auf freie Meinungsäußerung verhindert werden. |
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