Informations- und Meinungsfreiheit in Deutschland
   
Pressefreiheit, Äußerungsfreiheit in Politik und Gesellschaft
Oberlandesgericht Hamm sieht anonyme Meinungsäußerungen im Internet durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit abgedeckt und hält ein Verbot anonymer Äußerungen für verfassungswidrig:

Sept. 2011 (Az.: I-3 U 196/10)

Ein Psychotherapeut war in einem Forum negativ beurteilt worden. Vom Forumsbetreiber verlangte der Therapeut daraufhin Entfernung des Kommentars und Schadensersatz. Der Kommentar war anonym eingestellt worden.
Das Gericht befand jedoch, daß der Kläger ein negatives Werturteil hinnehmen müsse. Schließlich ging es dem Kommentarverfasser einzig um die Beurteilung der beruflichen Tätigkeit und die Kritik bezog sich nicht auf die Privatsphäre des Therapeuten.

Darüberhinaus kommentierten die Richter in dem Urteil auch die Forderung nach einer Abschaffung anonymer Meinungsäußerungen. Sie erklärten, daß bei einer Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, die Gefahr bestehe, daß sich der Einzelne dafür entscheide, sich gar nicht zu äußern.

Denn die Gefahr von Repressalien und sonstigen negativen Auswirkungen einer freien Meinungsäußerung sei zu befürchten. Eine Selbstzensur solle aber gerade durch das verfassungsmäßige Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verhindert werden.

 

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