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OLG München Az. 21 U 3622 / 02
Meinungsrechtliches Verfahren - Presserecht, Äusserungsrecht

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Oberlandesgericht München  - 21. Zivilsenat - Aktenzeichen:    21    U    :3622/02 - 9 O 22611/01 LG München I
Verkündet  am 15. November 2002   

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit
Online Verlag GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Lohmüller, Kaiserswerther Strasse 115, 40882 Ratingen - Klägerin und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigte: ....
gegen

M_P, ...
Beklagter und Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigte:  Rechtsanwälte Klaka, Delpstrasse 4,  81879 Munchen

wegen Forderung
  
erlässt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Klemm und Schmidt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2002 folgendes

ENDURTEIL:


Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 9. Zivilkammer, vom 10.04. 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7 500,00  Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Begründung:

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 As 1 Nr. 1 ZPO).
Die zuletzt gestellten Anträge - ergänzt durch den zu Protokoll gegebenen Antrag auf Aufhebung des Ersturteils - lauten wie folgt

I. Dem Beklagten und Berufungsbeklagten wird - bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,

1. privat oder im geschäftlichen Verkehr wahrheitswidrig, direkt oder, indirekt zu behaupten,

a) dass man gegen den Online Verlag GmbH (Klägerin) als Geschäftemacher hereinfällt
b) dass es in Bezug auf den Online Verlag GmbH Nachweise für Betrug, arglistige Täuschung und Wucher gäbe,
c) dass dem Online Veriag GmbH das Handwerk gelegt werden müsse,
d) dass es für alle Firmen sehr wichtig sei, den Online-Eintrag beim Online Verlag GmbH vorsorglich zu kündigen
e) dass es wohl keine Kunden des Online Verlag GmbH gabe, die -  als  sie diesen Eintragungsvertrag unterzeichneten - davon ausgingen; dass sie für den Grundeintrag zahlen müssten

2. privat oder irn geschäftlichen Verkehr wahrheitswidrig im Zusammenhang mit der Online Verlag GmbH (Klägerin)
  
a) von Trickdieben zu sprechen
b) von einem Gerichtsverfahren zu sprechen, das nicht mit dem Online Verlag GmbH zu tun hat, insbesondere den Verfahren vor dem Amtsgericht    Charlottenburg mit dem Az. 204 C 119/01 sowie dem Verfahren vor dem Amtsgericht Miesbach, Az. 2 C 836/00,
c) ein Urteil des BGH wegen  eines Offertenschwindels (Az 4 STR  439/00) zu erwähnen, auf dieses zu verweisen oder dieses der    Öffentlichkeit zugänglich zu machen
d) von noch einer betrogenen Person, wie hier geschehen unter der Uberschrift „Noch ein betrogener Rechtsanwalt zieht in den    Krieg'' zu, sprechen
e) geschäftsschädigende Äusserungen von dritten Personen auf der Website www.ergo-Film.de/6-Online/online.html oder auf Unterseiten dieser Website oder auf anderen vom Beklagten eingerichteten oder noch einzurichtenden Medien, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, zu veröffentlichen und zu verbreiten, wie dies unter der Website www.ergo-film.de/6-Online/6f- news / Rechtsanwalt-laupe-a1.html erfolgte mit dem Inhalt:
„Rechtsanwalt Laupe-Assmann zieht in den Krieg
lch, der Kanzleiinhaber war leider selber so blöd, in der Hektik des Tagesgeschäftes auf die Online-Fachverlag Betrüger      hereinzufallen and habe den 8etrug erst bemerkt, als zwei andere Mandanten mich um Hilfe baten
... Eine weitere am Sitz des Betrügerverlages...   lch will und werde den Betrügern, die dann auch noch frech versuchen, die Opfer zu verhöhnen (.....) das Handwerk legen...."

3. das Adress- sowie das E-Mai!-Verzeichnis der in den Firrnenverzeichnis der Online.-Verlag GmbH  (Klägerin) unter www.firmenanzeiger de geführten Kundendaten zu nutzen oder Dritte zur Nutzung aufzurufen, urn die in vorstehenden Ziffern 1. 1. sowie 1 2. beanstandeten Behauptungen und Aussagen zu verbreiten, insbesondere wie in dem e-Maii-Schreiben vom 26.07.2001, 12.05 Uhr erfolgt.

II:
Weiter wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, an welche anderen Personen oder Firmen die e-Mail­Nachricht vorn 26.07.2001; 12,05 Uhr gesandt wurde, als die dort in CC und im Adressfeld ausgewiesenen Firmen. Weiter wird der Bekagte verurteilt der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an welche anderen Adressaten Schreiben, Faxschreiben und/oder e­Mai!-Schreiben versandt wurden, in denen diesen Adressaten die in vorstehender Ziffer1, 1, und 2. genannten Inhalte direkt oder indirekt durch Verweis auf die 'Website des Beklagten in www ergo-fillm.de   oder auf Unterseiten deser Website mitgeteilt wurden.  

III
Der Beklagte wird verurteilt, der Kägerin den aus in Ziffer 1 untersagten Äusserungen und Mitteilungen entstandenen Schaden dem Grunde nach auszugleichen.
  
 IV
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

V.
Das Urteil ist ggf. gegen Sicherheitsleistung; die auch durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Prozessbürgschaft einer deutschen Grossbank oder öffentlich-rechtlicher Kreditanstalt erbracht werden kann vollstreckbar.
  
Der Beklagte beantragt,
  
die Berufung zurückzuweisen,
  
2.
Der    Senat hält die Auffassung des Landgerichts für zutreffend und nimmt auf das angefochtene Urleil Bezug.. In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2    ZPO) und auch zulässigen (BVerfG NJW 1996, 2785; 1999,    1387/1388) Kürze - die sich auch daraus erklärt, dass die Sache in der mündlichen Verhandiung vor dem Senat umfassend diskutiert wurde (vgl. ThornasiPutzo, ZPO 24, Aufl., § 313    Rn 27) - ist folgendes ergänzend auszufüihren:
  
a)
Die Äusserungen; die mit den Anträgen.  I 1 a), b).    e) und I 2 a) bekämpft werden, sind aIs Meinungsäusserungen einzustufen. Hier liegt der Schwerpunkt in der subjektiven Einstellung des Beklagten zu dem den Nutzern bekannten objektiven Geschehen. Die subjektive Prägung ist deutllich. Der Nutzer erkennt diese subjektive Prägung er sieht sie als Wertung der Vorgänge auf der Basis der Verwendung des Formu!arvertrags auch der Klägerin. Dieser Vertrag ist jedenfalls den meisten, eher aber wohl allen Nutzern der Seiten bekannt. Die Abweichungen der Verträge sind in den kritischen Kempunkten bei wertender Betrachtung ohne Bedeutung für diie rechtliche Einordnung, Die Ausserungen sind nicht els etwas Geschehenes dem Beweise zugänglich. Beweis würde über    diesen Teil der Anträge nicht erhoben werden. Das gilt für alie in diesem Abschnitt angesprochenen Äusserungen. In der mit dem Antrag    I a) bekämpften Äusserung etwa geht es nur um eine Bewertung des Sachverhalts, der fast allen, jedenfalls aber der weit überwiegenden Zahl der Leser bekannt ist, nämlich die Bewertung des verwendeten Formulars der Klägerin. Die Stellungnahme zu einem feststehenden Sachverhalt charakterisiert auch die anderen streitgegenständlichen Äusserungen.

Die Meinungsäusserungen des Beklagten überschreiten nicht die Grenze   zur Schrnähkritik. Immerhin hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München das Vorgehen durch Verwendung eines solchen Formularvertrags heftig als wettbewerbswidrig kritisiert. Auch der hier entscheidende Senat hat sich bereits kritisch geäussert, Es besteht nicht die geringste Notwendigkeit den Preis für den Grundeintrag in dem Fussnotentext einzutragen und nur die Aufpreise oben im Formular zu nennen. Ausserdem ist die Bindung auf zwei Jahre in den Allgerneinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Angebots der Klägerin geradezu versteckt. Selbst wenn hinter dieser Gestaltung keine Absicht stünde wäre das Vorgenen jedenfalls kritikwürdig. Dies auch dann, wenn der aufmerksarne Leser des Angebots den wirklichen Preis herauslesen kann. Die Kritik des Beklagten hat damit ausreichenden Sachbezug. Von Schrnähkritik kann aber nur gesprochen werden, wenn die Äusserung    jenseits aller überspitzten Formulierung der Verletzung der Person oder Firma des Kritisierten dient. Misst  das Grundgesetz der rechtlichen Sicherung der Freiheit der Meinungsäusserung    eine überragende Bedeutung bei, so liegt dem die Vorstellung zu Grunde, dass der mündige und zurn eigenen Urteil im Kampf der Meinungen aufgerufene Bürger ln der freiheitlichen Demokratie selbst fähig ist, zu  erkennen, was von einer Kritik zu halten ist, die auf eine Begründung verzichtet und in hämisch-ironischer oder schimpfend-polternder Art die Gegenmeinung    angreift (so BGHZ 45, 296/308 — Höllenfeuer). Darüiber    hinausgehend    hat der Beklagte seinen übersteigerten Formulierungen sogar    Begründungen    beigegeben Er hat seine Hornepage ausführlich mit Material    gefüllt    von der er meint, dass es seine Äusserungen stützt. Im geistigen Meinungskampf sprlcht die Vermutung für die Zulässigkeit    der freien Rede wenn es um eine die Offentlichkeit wesentlich berührende    Frage geht (BVerfGE 7, 198 — Lüth). Das ist hier der Fall.
  
b)
Die mit den Anträgen I 1 c) und d) bekämpften Äusserungen enthalten zulässige Boykottaufrute. Motiv des Seklagten ist hier auch die Sorge des Beklagten urn wirtshaftliche Belange. Dies rnüssen nicht seine eigenen sein. Das Mass der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angriffs ist nicht überschritten. Dabei steht der Versuch einer geistigen Einflussnahme, ohne Ausübung von wirtschaftlichem Druck, eindeutig rn Vordergrund. Erst eine Verstärkung der geäusserten Meinung durch psychischen, wirtschatlichen oder vergleichbaren Druck verliesse den Rahmen des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BverfGE 7 198    -Lüth;: 62, 231/244 - Denkzettel).
  
c)
Die    Antrage zu 1 2 b) bis e) wenden sich mit ihren allgemeinen Formulierungen gegen Verhaltensweisen, die auch zulässig sein können. Der verlangte Zusammenhang des zu verbietenden Verhaltens zur Klägerin ist vollkornrnen unbestimmt. Es sind viele Äusserungen oder Verhaltensweisen denkbar, die zweifellos nicht unzulässig in des Recht der Klägerin aus eingerichtetem und ausgeübten Gewerbebetrieb oder das ailgerneine wirtschaftliche Persönlichkeitsrecht eingreifen. Eine Teilabweisung würde eine inhaltliche Veränderung der Anträge bedeuten, die nur der Klägerin vorbehalten ist. So wird, etwa irn Antrag 2 b keine inhaltliche Begrenzung vorgenommen. Dies wäre aber entscheidend. Rechtlich zulässig muss in jedem Fall bleiben, dass der Beklagte über Gerichtsverfahren    im Zusarnmenhang mit der Klägerin neutral und zutreffend berichtet. Ebenso muss aber für den Beklagten offen bleiben, sich mit solchen Gerichtsverfahren kritisch auseinander zu setzen. Eine andere Auffassung würde das Recht des Beklagten aus    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unzulassig einschränken. Entsprechendes gilt fur die anderen hier behandelten Anträge
  
d)
Der Antrag zu I 3 (Verwendung der E-Mail Adressen) ist unbegründet. Die Nutzungsbedingungen erstreben eine Kcntaktaufnahme mit den  betrefferden Personen oder Firmen. Sie sind öffentlich zugänglich. Der Vorbehalt zum Inhalt der Kontaktaufnahme ist unwirksam. Es gibt keine rechtlich gesicherte Grundlage für das Verbot einer Nutzung mit bestirrimtern Inhalt. Insbesondere besteht zwischen    den Parteien kein Nutzungsvertrag. Allein aus der streitigen Beziehung auf Grund der Annahme des Antrags zur Aufnahrne in das Onlineverzeichnis folgt die von der Klägerin begehrte Einschränkung der Datennutzung nicht Sie folgt auch nicht aus einer denkbaren und teilweise vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugestandenen Erfassung durch edv-mässigen Eingriff. Dies ergibt eine Abwägung der Grundrechte der Klagerin aus Art, 2 Abs. 1 GG im Verhältnis zur Äusserungsfreiheit des Beklagten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und seiner rechtlichen Befugnis unter dem Bliickwinkel der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange potentiell sorgloser Interessenten auf die Probleme des verwendeten Formularvertrags aufmerksam zu machen.

e)
Wegen der Abweisung der Anträge auf Unterlassung in Abschnit I der Anträge besteht kein Anspruch auf Schadensersatz und Auskunft, Beide Ansprüche würden einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte der Klägerin voraussetzen.

f)
Ergänzend wird auf die Begründung des OLG Dresden im Urteil vom 10.5.2001 im Verfüigungsverfahren Aktenzeichen 2 U 151/00) zu den inhaltlich übereinstimmenden Anträgen I 1 und I 2 a verwiesen.

3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 7608 Nr 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen fur eIne Zulassung der Revision gemäss 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Prof. Dr. Seitz
Vorsitzender Richter
Dr. Klemm,
Schmidt
Richter am Oberlandesgericht


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