Diese Info Seite wird zur Verfügung gestellt von

ERGO Film
Wielandstr. 16
10629 Berlin

ERGO Film
Studio Produktion Übersicht unter
ergo-film.de

ERGO Film
Dokumentarfilme - Clips ankucken unter

ergo-film.info
ERGO FILM
Sprecherliste - eine kostenlose Hörkartei für Filmproduktionen unter

sprecher-liste.de

Prozessübersicht - Linksetzung

OLG München 18 u 4204 / 06 - Urteil vom 30. 11. 2006

Startseite   |   Liste von positiven meinungsrechtlichen Gerichtsverfahren 

Erfahrungen anderer   |   Linksetzung   |   Forenhaftung   |   Pressefreiheit
OLG München: (2006) "Branchenklick GmbH" klagt auf Unterlassung -
Hintergrund:
Per Abmahnung und Einstweilige Verfügung hatte die Branchenklick GmbH von www.ergo-film.de die Unterlassung von Äusserungen verlangt, die auf einer Unterseite von www.gegenjustizunrecht.vu veröffentlicht wurden. Diese *.vu Adresse gehörte jedoch einem Dritten - es wurde von den ergo-film Seiten lediglich auf diese Seite per Adressen-Nennung (ohne Verlinkung) hingewiesen. Das LG hatte zunächst angenommen, dass eine Verlinkung vorhanden wäre und daher ein "zu eigen machen" der Äusserungen angenommen.Als das OLG erkannte, dass keine Verlinkung vorhanden war, wurde die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben.
Zusamenfassend:
Eine Internet-Adresse zu nennen ist kein "zu eigen machen"

Endurteil

Der Vorsitzende gibt zur Begründung des Urteils folgende Darlegung des Senats gemäss § 540 Abs. 2 ZPO zu Protokoll:

Die Berufung des Verfügungsbeklagten hat Erfolg.

Die Verfügungsklägerin hat gegen den Verfügungsbeklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Behauptung. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts und entgegen der Annahme in der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei der Angabe "siehe z. B. www.gegenjustizunrecht.vu/adressbetrug/6-Online/online.html" nicht um einen Link, sondern lediglich um eine Adressenangabe, so dass eine unmittelbare Verknüpfung zu der dort nachfolgend angegebenen Startseite der Internetseite www.gegenjustizunrecht.vu nicht besteht.

Damit ist nach Auffassung des Senats für eien zurechnung erforderlich, dass sich der Verfügungsbeklagte den Inhalt der beanstandeten Seite, auf die durch die Adressenangabe verwiesen wird, zu eigen gemacht hat. Dies ist im vorliegenden Fall nicht zu bejahen. Aus dem Text unmittelbar vor als auch nach der Adressenangabe ergibt sich kein unmittelbarer Beztug zu der von der Verfügungsklägerin beanstandeten Äusserung. Auch aus den in der oberen Hälfte der Seite, auf der sich die Adressenangabe befindet, genannten Begriffe lässt sich nciht ableiten, dass der Verfügungsgbeklagte sich die beanstandete Äusserung zu eigen gemacht hat.

Soweit die Verfügungsklägerin vorgetragen hat, dass der Verfügungsbeklagte massgeblichen Einfluss auf die internetseite www.gegenjustizunrecht.vu habe oder die Suchmaschienenabfrage nach der verfügungsklägerin über siene Inetrnetseite www.ergo-film.de steuere, fehlt es nachdem der Verfügungsbeklagte ies bestritten hat, an der erforderlichen Glaubhaftmachung.


 
Kontakt Info    |   Impressum

Disclaimer:
Kommentare zu den Recherchen bitte ich als journalistische Meinungsäußerungen zu verstehen. Schlußfolgerungen stellen keine Tatsachenbehauptungen dar. Mit der Nutzung dieser Seite erklären Sie Ihr Einverständnis diese Informationen als private Äußerung anzusehen. Ich betreibe keine Rechtsberatung. In Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an zur Beratung zugelassene Personen. Soweit auf diesen Seiten Mitteilungen Dritter wiedergegeben werden, stellt das nicht meine Meinung dar.