1. Die Forderungen aus
der Abmahnung (vorerst) erfüllen
aber die Abmahnkosten nicht bezahlen - dann kann der abmahnende
Anwalt vor Gericht nur noch um die Bezahlung der Abmahnkosten
streiten - Der Streitwert ( die Abmahnkosten) ist also erheblich
geringer.
In der Sache läuft es auf das gleiche hinaus:
Der Anwalt muss in einer Klage begründen, dass seine Abmahnung
berechtigft war, wenn er seine Abmahn Silberlinge kassieren will.
Weiterer Vorteil: Ein Verfügungsverfahren kann vermieden
werden - es gibt gleich ein ordentlcihes Klageverfahren.
So ein Prozess sollte aber auf jeden Fall mit Anwalt geführt
werden
- das Äusserungsrecht ist zu einem juristischen Dschungel
aus Spitzfindigkeiten geworden. Gerichte urteilen je nach Standort
völlig unterschiedlich.
2. Die Forderung aus der Abmahnung nicht erfüllen,
da sie unberechtigt ist.
Die Gegenseite wird versuchen, eine Einstweilige Vefügung
zu erreichen.
Das Gericht prüft in der Regel nur die Glaubwürdigkeit
der Antragsbegründung. Das heisst, erst einmal wird alles,
was da behauptet wird, geglaubt....
Der Erlass eines Äusserungsverbotes per Einstweilige Verfügung
ist bei halbwegs glaubwürdiger Antragsbegründung äusserst
wahrscheinlich. Zur Glaubhaftmachung genügt eine Eidesstattliche
Versicherung des Antragstellers.
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tun ist |