Die Schutzschrift:
Eine Schutzschrift ist das einzge Mittel, um den Erlass
einer Einstweiligen Verfügung aufzuhalten. Sie ist
auch das einzige Mittel, um nach der Abmahnung beim Gericht
Gehör zu finden - sonst entscheidet das Gericht allein
nach dem Vortrag des Gegners - und wie der aussieht wiess
man ja. Es gibt saber auch Einstwielige Verfügungen,
die ohne Abmahnung beantragt werden. Das ist leider bisher
rechtlich zulässig.
Man muß auf die Unterlassungsforderungen der Abmahnung
eingehen und glaubhaft machen, daß keine falschen
Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden. Auch muß man
darstellen, daß die Aussagen begründete Meinungsäußerungen
sind und keine aus der Luft gegriffenen Beleidigungen.
Normalerweise wird dann eine Einstweilige Verfügung
nicht erlassen, sondern vorher eine mündliche Verhandlung
anberaumt, in der dann entschieden wird, ob eine Einstweilige
Verfügung erlassen wird oder nicht.
Hier wird deutlich, daß das
Recht in ganz wesentlichen Grundsätzen bei dem
Erlass einer "Eilverfügung" auf den
Kopf gestellt wird. Heißt es sonst, man sei unschuldig,
bis das Gegenteil bewiesen ist, muß jetzt
der Beschuldigte seine Unschuld beweisen. Wird eine
Einstweilige Verfügung erlassen, so bedeutet dies
die Umkehr der Beweislast - der Beschuldigte muß nun
beweisen, daß er unschuldig ist - obwohl nie
vorher seine Schuld gerichtlich festgestellt - sondern
lediglich von interessierter Seite (per Antragsschrift)
behauptet wurde
Es ist zwar ein Unding, daß man - auch wenn man
völlig unschuldig ist - Geld und Zeit aufwenden muß,
um seine Unschuld zu beweisen - und hinterher hat man auch
keinen Anspruch auf Schadensersatz - aber eine Schutzschrift
ist immer noch billiger, als eine Abmahnung mit 200.000
Euro Streitwert zu unterschreiben.