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Was tun nach einer Abmahnung  -   Die Einstweilige Verfügung


Die Schutzschrift:

Eine Schutzschrift ist das einzge Mittel, um den Erlass einer Einstweiligen Verfügung aufzuhalten. Sie ist auch das einzige Mittel, um nach der Abmahnung beim Gericht Gehör zu finden - sonst entscheidet das Gericht allein nach dem Vortrag des Gegners - und wie der aussieht wiess man ja. Es gibt saber auch Einstwielige Verfügungen, die ohne Abmahnung beantragt werden. Das ist leider bisher rechtlich zulässig.

Man muß auf die Unterlassungsforderungen der Abmahnung eingehen und glaubhaft machen, daß keine falschen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden. Auch muß man darstellen, daß die Aussagen begründete Meinungsäußerungen sind und keine aus der Luft gegriffenen Beleidigungen.
Normalerweise wird dann eine Einstweilige Verfügung nicht erlassen, sondern vorher eine mündliche Verhandlung anberaumt, in der dann entschieden wird, ob eine Einstweilige Verfügung erlassen wird oder nicht.

Hier wird deutlich, daß das Recht in ganz wesentlichen Grundsätzen bei dem Erlass einer "Eilverfügung" auf den Kopf gestellt wird. Heißt es sonst, man sei unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen ist, muß jetzt der Beschuldigte seine Unschuld beweisen. Wird eine Einstweilige Verfügung erlassen, so bedeutet dies die Umkehr der Beweislast - der Beschuldigte muß nun beweisen, daß er unschuldig ist - obwohl nie vorher seine Schuld gerichtlich festgestellt - sondern lediglich von interessierter Seite (per Antragsschrift) behauptet wurde

Es ist zwar ein Unding, daß man - auch wenn man völlig unschuldig ist - Geld und Zeit aufwenden muß, um seine Unschuld zu beweisen - und hinterher hat man auch keinen Anspruch auf Schadensersatz - aber eine Schutzschrift ist immer noch billiger, als eine Abmahnung mit 200.000 Euro Streitwert zu unterschreiben.

Achtung - Internet Abmahnungen

Wird eine Äusserung im Internet moniert, dann weiss man natürlich nicht, an welches Gericht man die Schutzschrift schicken soll - da das Internet überall empfangen wird, kann die Einstweilige Verfügung an jedem LG erwirkt werden. Klar - man kann an alle grösseren Standporte die Schutzschrift schicken.

Schutzschrift ausgehebelt

Der Anwalt muss gar nicht erst eine Abmahnung schicken. Besonders üble Variante: Der Anwalt holt sich erst die Einstweilige Verfügung, legt sie in den Schreibtisch und schreibt dann erst eine Abmahnung - mit vervielfachter Forderung - sowohl was den Streitwert  betrifft wie auch was die Zahl der Unterlassungsforderungen betrfft - da ist der Betroffene auf jeden Fall platt.

Zentrales Schutzschriftenregister: Bisher musste man als Internet Abgemahnter (Gerichts-Hopping) raten, bei welchem der 116 deutschen Gerichte wohl die Abmahnung in eine Einstweilige Verfügung umgemünzt würde. Jetzt gibt es ein zentrales Schutzschriftenregister im Internet, wo man seine Schutzschrift hinterlegen kann - unter schutzschriftenregister.de   -   kostet allerdings 45,00 Euro  (Feb. 08)